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d) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land-
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist!’; außerdem
e) Kindern unter 14 Jahren !%;
f) Schauspielergesellschaften, deren Unternehmer nicht die Kon-
zession als Schauspielunternehmer besitzt '?.
2. Der Wandergewerbeschein soll in der Regel versagt
werden, wenn der Nachsuchende:
a) [wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;]
b) blind, stumm oder taub ist oder an Geistesschwäche leidet °.
3. Der Wandergewerbeschein darf versagt werden, wenn der
Nachsuchende:
a) im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
‚ b) wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf
38 Leben und die Gesundheit der Menschen, [wegen Hausfriedens-
Tuchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt], wegen vorsätz-
licher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder
icherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Verbreitung an-
steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe
Yon mindestens [einer] Woche verurteilt ist und seit Verb üßung der
Strafe [fünf] Jahre noch nicht verflossen sind;
., ©) wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umher-
Ziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der leizten drei Jahre
wiederholt bestraft ist;
d) ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt, oder,
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht
Senügend gesorgt ist?!,
4. Die Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetriebe im
Umherziehen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Bundesrat er-
lassenen Vorschriften ®.
‚5. Außerdem ist die Erteilung des Wandergewerbescheines in
Sewissen Fällen von der Bedürfnisfrage abhängig. Derselbe ist
ZU versagen, d. h.er muß versagt werden, wenn für den betreffenden
£ erwaltungsbezirk eine genügende Zahl ausgestellt ist. Die Bedürfnis-
age ist aufzuwerfen :
1 Gew.O. $ 57.
\ Da Kinder unter 14 Jahren beim Gewerbebetrieb im Umherziehen
nach $ 62 nicht einmal als Begleiter mitgenommen werden sollen, so darf ihnen
aucTlich noch weniger ein eigener Legitimationsschein erteilt werden. Vgl.
Rei die Außerungen des Berichterstatters Abe Dr. Friedenthal, in der
Sichsta ssitzung vom 30. April 1869. (Sten. Ber. S. 702.)
ew.O. S .
” Gew.O. g 57. In diesen Fällen entscheidet über Erteilung des Wander-
way@rbescheines ebenso wie in den unter 3 erwähnten das Ermessen der Ver-
schrangPehörden. Die Vorschrift „in der Regel“ enthält keine rechtliche Be-
halten "ne der Befugnisse derselben. , sondern nur eine Direktive für ihr Ver-
schein. (Im Falle der Ziff. 1 ist em achsuc on en. der Wandergewerbe-
ahre ‚zu erteilen, wenn er „der Ermährer einer Familie ist und bereits vier
2 ander ewerbe tätig war.]
7d.
ER SR 56d, 148 Nr. 7e. [Bek. d. Bundesr. vom 27. Nov. 1896
Meyer- Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. Pr)