Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

450 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158. 
a) bei Erteilung von Wandergewerbescheinen 'für öffentliche 
Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen, 
bei welchen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht 
obwaltet*®; 
b) nach den Bestimmungen des Bundesrates bei Erteilung voR 
Wandergewerbescheinen an Ausländer *. 
Zuständig für Erteilung des Wandergewerbescheines ist die 
höhere Verwaltungsbehörde, und zwar die des. Wohnortes 
oder Aufenthaltsortes des Nachsuchenden; bei Darbieten von Musik- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen Lustbarkeiten, bei denen ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft nicht obwaltet, die höhere Verwaltungsbehörde 
desjenigen Bezirkes, in welchem das Gewerbe betrieben werden soll ?°. 
Für das Verfahren gelten dieselben Vorschriften, wie für die Kon- 
zessionierung des stehenden Gewerbebetriebes?, Bei der Erteilung 
von Wandergewerbescheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
handelt es sich teils um Anwendung von Rechtssätzen, teils um tat- 
sächliche Verhältnisse, deren Beurteilung dem Ermessen der kon- 
zessionierenden Behörde unterliegt. Soweit ersteres der Fall ist, 
eignet sich die Angelegenheit zur Erledigung im Wege des Ver- 
waltungsstreitverfahrens ®”, 
Inhaltlich hat der Wandergewerbeschein die Personal- 
beschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des von ihm 
beabsichtigten Gewerbebetriebes zu enthalten 28. 
Die Wirkung des Wandergewerbescheines ist die Begründung 
der Befugnis zur Ausübung des Gewerbebetriebes IM 
Umherziehen. Der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen obne® 
Wandergewerbeschein ist strafbar?® und kann polizeilich verhindert 
werden, nach den früheren Ausführungen aber nur durch unmittel- 
bare Anwendung von Zwang, nicht durch Androhung von Geld- 
strafen. Die Wirkung ist jedoch eine zeitlich und persönlich be- 
schränkte. Zeitlich beschränkt ist die Wirkung, insofern der 
Wandergewerbeschein nur für das Kalenderjahr gilt, für welches eT 
ausgestellt ist®°. Die Erneuerung desselben darf nur dann versagt 
werden, wenn gesetzliche Versagungsgründe vorliegen. Der Betri® 
des Gewerbes in einem Jahre, für welches der Wandergewerbescheil 
nicht mehr gilt, ist ein Betrieb ohne Wandergewerbeschein und 
unterliegt den betreffenden Strafen. Persönlich beschränkt ist die 
28 Gew.O. $ 55 Nr. 4. 
#4 [Bek. d. Bundesr. vom 27. Nov. 1896 II, 4.] 
2 Gew.O. $ 61. die 
26 Gew.O. $ 61. Nur die Entscheidungen über die Bedürfnisfrage und. D 
Verfügungen, welche sich auf den Gewerbebetrieb der Ausländer bezieheP: 
können lediglich im Verwaltun swege angefochten werden (R.Gew.O. sg di 
[Bek. d. Bundesr. vom 27. Nov. 1596 I, 11). «. Zu- 
* [Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Bestimmungen über die 615 
tt in den größeren Bundesstaaten bei Landmann-Rohmer $ 
un 5°, 
28 Gew.O. 8 60. IBek d. Bundesr. vom 27. Nov. 1896, DIL] 
22 Gew.O. $ 148 Nr. 7—7e. 
0 Gew.D. 5 60.
	        
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