454, Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158.
Die Verwaltungsbehörden können minderjährigen Personen die Be-
schränkung auferlegen, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen-
untergang und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechtes
außerdem die Beschränkung, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus be-
treiben dürfen®®, Der Gewerbetreibende muß in öffentlichen Be-
kanntmachungen seinen Namen und Wohnort angeben und den-
selben an den öffentlichen Verkaufsstellen in einer für jedermann
erkennbaren Weise als Aushang anbringen °®.
Die Mitführung von Begleitern beim Gewerbebetriebe
im Umherziehen sowohl zu gewerblichen Zwecken als für andere
Dienstleistungen ist zulässig, bedarf jedoch einer besonderen, im
Wandergewerbescheine auszudrückenden obrigkeitlichen Genehmigung.
Für die Erteilung und Zurücknahme dieser Genehmigung gelten
dieselben Vorschriften wie für die Erteilung des Wandergewerbe-
scheines. Kinder unter 14 Jahren dürfen für gewerbliche Zwecke
nicht mitgeführt werden. Die Mitführung von schulpflichtigen
Kindern ist nicht zu gestatten, wenn für deren Unterricht nicht aus-
reichend gesorgt ist. Nach Ermessen der Behörde darf die Mit-
führung von Kindern unter 14 Jahren, auch wenn sie nicht zu
gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen, und die Mitführung
von Personen anderen Geschlechtes mit Ausnahme von Ehegatten,
Kindern und Enkeln versagt werden’. Das unbefugte Mitführen
von Begleitern, sowie das unbefugte Mitziehen als Begleiter ist mit
Strafe bedroht®®.
Da der Wandergewerbeschein nicht bloß die Berechtigung des
Inhabers zum Gewerbebetrieb begründet, sondern auch den Zweck
hat, zur Legitimation des Gewerbtreibenden zu dienen, so ist
dieser verpflichtet, denselben während der tatsächlichen Ausübung
des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörde vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht imstande ist, auf
Geheiß der Behörde den Betrieb bis zur Abhilfe des Mangels ein-
zustellen. Gleiche Grundsätze gelten für das Druckschriften-
verzeichnis der Kolporteure®”. Die Zuwiderhandlung gegen diese
Vorschrift hat Strafe zur Folge®®.
6. Marktverkehr '.
8 159.
Märkte sind Versammlungen Gewerbtreibender zum Zwecke
des öffentlichen Feilhaltens von Waren, die an bestimmten Orten ZU
gewissen feststehenden Zeiten stattfinden.
52 Gew.O. N 60b, 148 Nr. ab, Te, Td.
58 Gew.O, SS 56c, 148 Nr.
5 Gew.O, S 62,
56 Gew.O. $ 148 Nr. 7d, $ 149, Nr. 5.
56 Gew.O. 8 60c.
67 Gew.O. 8 56.
68 Gew.O. $ 149 Nr. 2, vg
ı Leuthold, Art. Marktpolizei R.L. 2, 721; Art. Marktwesen V.R.Y 18
83; [G. Meyer-Loening, Art. Gewerbegesetzgebung, H.W.B> 4, 915;