Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. $ 159. 455 
. Gegenstand des Marktverkehres bildet lediglich der Ankauf 
und Verkauf von Waren; persönliche Dienstleistungen und 
öffentliche Aufführungen oder Schaustellungen gehören nicht zu den 
Gegenständen des Marktverkehres®. Die Bedeutung des Marktver- 
ehres liegt darin, daß er von den gewöhnlichen Beschränkungen des 
ewerbebetriebes* befreit ist. 
Die Gewerbeordnung unterscheidet: 1. besondere Märkte, 
d. h. solche, die abgehalten werden bei besonderen Gelegenheiten, 
2. B. Weihnachtsmärkte, Schützenmärkte, oder für bestimmte Gattungen 
von Gegenständen, z. B. Wollmärkte, Ledermessen, Leinwandmärkte. 
Für diese enthält die Gewerbeordnung keine näheren Vorschriften, 
sondern läßt die vorhandenen Anordnungen fortbestehen. Sie ge- 
stattet nur die Erweiterung dieses Marktverkehres unter Zustimmung 
der Gemeindebehörde°; 2. allgemeine Märkte, d. h. Märkte, 
bei denen diese Beschränkungen nicht vorliegen. Nur letztere bilden 
den Gegenstand reichsgesetzlicher Regelung. 
Die allgemeinen Märkte sind Wochenmärkte und Jahr- 
märktee Wochenmärkte finden an bestimmten Tagen jeder 
Rathgen, Art. Märkte und Messen H.W.B.? 5, 691; Lexis, H.P.Oe# 2, Il. 
252; Nelken, Die Beschränkung der Marktfreiheit auf den Jahr- und Wochen- 
Märkten Verw.Arch. 11, 451.] on . 
[Rietschel, Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis 
1897.] Im Mittelalter war das Abhalten von Märkten ein Vorrecht 
der Städte, das auf besonderen Privilegien beruhte. Die Befugnis zur 
Erteilung dieser Privilegien stand ursprünglich dem König zu; später ging 
Sie auf die Landesherren über. Doch blieb die Verleihung von Meßprivi- 
‚egien bis in die letzten Zeiten des Reiches ein kaiserliches Reservat- 
recht, Unter Messen (Reichsmessen) wurden solche Märkte verstanden, die den 
Sie bereisenden Kaufleuten besondere Freiheiten und Rechte gewährten; 
lese äußerten nicht bloß in dem Lande, in dem die Messe gehalten wurde, 
nad tn im ganzen Reiche ihre Wirksamkeit. Mit der Auflösung des Deutschen 
Reiches verlor der Unterschied zwischen Messen und Märkten seine Bedeutung; 
die Erteilung von Marktrechten stand seit dieser Zeit ganz allgemein den 
Tadesregierungen zu. Die Verhältnisse des Marktverkebres wurden durch 
„andesgesetze und durch lokale Marktordnungen geregelt. Durch die Reichs- 
&werbeordnung haben die Grundsätze über den Marktverkehr eine einheitliche 
Tdnung erfahren. . on . 
. , [Ygl. Landm.-Rohm. $ 64': Markt im Sinne der Gew.O, ist eine mit 
Obrigkeitlicher Autorisation veranstaltete, behördlich geregelte und mit gewissen 
günstigungen ausgestattete Einrichtung, welche bezweckt, den Kauf und 
Verkauf von beweglichen Gegenständen auf eine bestimmte Zeit und auf einen 
stimmten dem Publikum zugänglichen Ort zu konzentrieren. — Über den 
Nterschied zwischen Markt und Börse vgl. Nußbaum, Komm. zum Börsen- 
gesetz. 1910 S. 9.) . 
: ® Die Behauptung Bornhaks, preuß. Staater. 8, 394, daß auch gewerb- 
liche Leistungen Gegenstand des Marktverkehrs sein könnten, ist nicht zu- 
treffend, Allerdings können solche auf den Märkten tatsächlich angeboten 
werden. Aber sie fallen rechtlich nicht unter den Begriff des Marktverkehrs, 
d. h, für die Ausübung der betreffenden Geschäftsbetriebe sind nicht die Vor- 
Schriften über den Marktverkehr, sondern die über den stehenden Gewerbe- 
betrieb, bzw. den Gewerbebetrieb im Umbherziehen maßgebend. 
* Nicht bloß des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ‘sondern auch des 
stehenden Gewerbebetriebes. Vgl. Seydel, Annalen S. 679%; Zorn 2, 151; 
Koening, Verw.R. 8.515; Landm.-Rohm. $ 64?b [Dies ist die herrschende 
Nicht. 
° Gew.O, $ 70. 
  
  
 
	        
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