Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

4659 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 168. 
Innungsvermögen !®, 3. durch Auflösung kraft Innungsbeschlusses ®°, 
4. durch Schließung durch die Behörde?!. Das Vermögen der In- 
nung ist in diesen Fällen zunächst zur Erfüllung der der Innung 
obliegenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Was danach übrig 
bleibt, muß, wenn es zur Fundierung von Unterrichtsanstalten oder 
zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt war, diesen erhalten 
bleiben und fällt zu diesem Zweck nötigenfalls der Gemeinde zu. 
Das übrige kann unter die Mitglieder verteilt werden, sofern es aus 
Beiträgen der Mitglieder entstanden ist und jedes Mitglied nicht 
mehr als den Gesamtbetrag seiner Beiträge erhält. Der Rest wird, 
falls nicht statutarisch oder landesgesetzlich etwas anderes bestimmt 
ist, der Gemeinde zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen °°. 
Die Gemeinde, welche das Vermögen erhält, ist, wenn eine Innung 
sich über mehrere Gemeinden erstreckt, die, in welcher sich der 
Sitz der Innungsverwaltung befindet. Streitigkeiten hierüber 
zwischen Gemeinde und Innung entscheidet [die höhere Verwaltungs- 
behörde] ?®. 
$ 163. 
Die Innungen unterliegen der Aufsicht [der unteren Verwaltungs- 
behörde]?. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere die Befolgung der 
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu überwachen und 
nötigenfalls mit Ordnungsstrafen zu erzwingen, sowie bei Weigerung 
des Vorstandes die Innungsversammlung zu berufen und zu leiten. 
Sie ist befugt, zu den Prüfungen einen Vertreter zu entsenden. Über 
die Abänderung des Innungsstatutes oder der Nebenstatuten, sowie 
über die Auflösung der Innung darf nur im Beisein eines Vertreters 
der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. 
Die Aufsichtsbehörde besitzt gewisse Jurisdiktionsbefug- 
nisse in Innungsangelegenheiten. Sie entscheidet Streitigkeiten 
über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, über Wahlen zu 
den Innungsämtern, über Rechte und Pflichten der Innungsbeamten, 
also im wesentlichen über alle korporativen Angelegenheiten. [Gegen 
die Verordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die 
nun yorde zulässig, die Entscheidung über die Beschwerde ist end- 
gültig. 
8 DieInnungen können durch Verwaltungsverfügunggeschlossen, 
d. h. zwangsweise aufgelöst werden. Die Schließung erfolgt durch 
die höhere Verwaltungsbehörde. Sie ist nur aus gesetzlich bestimmten 
Gründen zulässig, nämlich: 1. wenn sich ergibt, daß die GenehmignnE 
des Statutes hätte versagt werden müssen und dessen erforderliche 
1% Gew.O. 8 97 Abs. 4. 
0° Gew.O. $ 93 Abs. 2 Ziff. 10. 
21 Gew.O. 8 97. 
®2 Gew.O. $ 98a. 
® Vgl. Landmann-Rohmer $ 98a*: Die Innung gilt während des 
Liquidationsverfahrens als fortbestehend. In dem Streit wird sie durch die 
Liquidatoren vertreten. Streitigkeiten zwischen den statutarisch oder landes- 
gesetzlich Anfallberechtigten und der Innung fallen nicht unter $ 98a Abs. 4 
1 Gew.O. $ 96. ? Gew.O. $ 97.
	        
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