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gierungen der Einzelstaaten. Gegenstand dieser Aufsicht ist die Ein-
haltung der reichsgesetzlichen Vorschriften. Dieselbe bewegt sich
aber nicht in denjenigen Formen, welche für den Verkehr zwischen
höheren und niederen Behörden desselben Staates maßgebend sind.
Die Befugnis der höheren Reichsorgane beschränkt sich darauf, die
Abänderung solcher Anordnungen zu fordern, welche sich mit den
Reichsgesetzen nicht in Einklang befinden. Zweifel über die An-
wendung und Auslegung von Reichsgesetzen, welche dabei auftreten,
entscheidet der Bundesrat. Der Ungehorsam gegenüber den Ent-
scheidungen des letzteren kann die Verhängung der Exekution zur
Folge haben.
II. Außerhalb des Organismus der Verwaltung lassen
sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden: 1. der
Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche Verkehr
mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse gegen-
über den Untertanen.
1. Völkerrechtlicher Natur sind die Verwaltungstätig-
keiten, welche den Verkehr mit anderen Staaten zum Gegenstande
haben, also die Verwaltungsakte auf dem Gebiete der auswärtigen
Verwaltung. Sie bewegen sich in den Formen der Mitteilung, der
Unterhandlung und der Vertragsschließung. Von allen Verwaltungs-
handlungen entziehen sie sich am meisten einer gesetzlichen Regelung.
Für die betreffenden Verwaltungsorgane, die Gesandten und Konsuln,
sind daher wesentlich nur die Grundsätze des Völkerrechtes auf der
einen, die Instruktionen der vorgesetzten Behörden auf der andern
Seite maßgebend®. — Allerdings sind den angegebenen Organen
auch gewisse anderweite Befugnisse übertragen, welche nicht gegen-
über den fremden Staaten, sondern gegenüber den Angehörigen des
eigenen Staates ausgeübt werden. So besitzen namentlich die deut-
schen Reichsgesandten und Reichskonsuln die Befugnis, für die
Reichsangehörigen gewisse rechtsbegründende Akte und Beurkundungen
vorzunehmen; ja den Konsuln steht sogar eine Polizeigewalt und
in einzelnen außereuropäischen Ländern eine Jurisdiktion über die
Reichsangehörigen zu. Die in Ausübung dieser Befugnisse vor-
enommenen Akte haben ihrem materiellen Gehalte nach nicht den
harakter von Funktionen der auswärtigen Verwaltung. So fern sie
nicht, wie die als Ausfluß der konsularischen Jurisdiktionsbefugnisse
vorkommenden Entscheidungen und Befehle, die Natur richterlicher
Verfügungen besitzen, stehen sie ihrem materiellen Inhalte nach
denjenigen Handlungen gleich, welche sonst auf dem Gebiete der
inneren Verwaltung vorkommen. Sie werden nur im Gegensatz zu
diesen nicht innerhalb des Reiches, sondern im Auslande vorgenommen
8 [Yet Otto Mayer 1, 10: „Ausgeschlossen vom Begriff der Verwaltung
sind alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, mit welcher
dieser aus dem Bereiche seiner Rechtsordnung heraustritt ... Vertragsabschlüsse
mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren Regierungen, Vor-
stellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht mehr unter den Bedingungen
unserer eigenen Rechtsordnung. Ihre rechtliche Regelung nach Grund und
Wirkung erhalten sie in dem alle Staaten verbindenden Völkerrecht. Darum
ist das alles keine Verwaltung.“ Vgl. auch 1, 11!#.]