Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

468 Drittes Buch. $ 168. 
preußischen auswärtigen Ministeriums auf den Bund übernommen. 
Seit dem 1. Januar 1870 nahm demnach das frühere preußische 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten den Charakter einer 
Bundesbehörde an und führte die Bezeichnung „Auswärtiges Amt 
des Norddeutschen Bundes“; die betreffenden Gesandtschaften waren 
fernerhin nicht mehr preußische, sondern Bundesgesandtschaften. 
Das Konsulatswesen wurde bereits durch die Verfassung für eine 
ausschließliche Bundesangelegenheit erklärt®. Die Bearbeitung der 
Konsulatsangelegenheiten, die ursprünglich dem Bundeskanzleramt 
übertragen war, ging mit dem 1. Januar 1870 auf das auswärtige 
Amt über. Die Einrichtungen des Norddeutschen Bundes wurden 
im Deutschen Reiche unverändert beibehalten. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
$ 168, 
Verwaltung! der auswärtigen Angelegenheiten ist 
der Inbegriff der auf den internationalen Verkehr bezüglichen Staats- 
tätigkeiten. Der internationale Verkehr umfaßt den Verkehr 
der Staaten untereinander und den internationalen Privat- 
verkehr. Ersterer ist seinem Wesen nach Staatssache, er kann 
daher nur durch staatliche Organe vermittelt werden, letzterer ist 
Verkehr von Privatpersonen; die staatlichen Organe haben lediglich 
die Aufgabe, diesen zu schützen und zu fördern. 
Die Befugnisse in auswärtigen Angelegenheiten, welche dem 
einzelnen Staate nach völkerrechtlichen Grundsätzen zustehen, sind 
das Recht der Kriegserklärung und Friedensschließung, der Vertrags 
schließung, der Annahme und Entsendung von Organen des inter 
nationalen Verkehrs. Organe des internationalen Verkehrs sind Ge 
sandtschaften und Konsulate. Erstere erscheinen als Organe des 
internationalen Staatsverkehrs, letztere als Organe des internationalen 
Privatverkehrs. 
Von allen Gebieten der Verwaltung entzieht sich das der aus 
wärtigen Angelegenheiten am meisten einer rechtlichen Beschränkung 
und Fixierung. Dies gilt namentlich vom internationalen Staats- 
verkehr, wo fast alle Entscheidungen von der Beurteilung der kon- 
kreten politischen Verhältnisse abhängen. Dagegen vertragen die 
Staatstätigkeiten zur Förderung und zum Schutz des internationalen 
Privatverkehrs in höherem Maße eine gesetzliche Regelung. 
  
* Verfassung des Norddeutschen Bundes. Art. 56. 
! [Nach Otto Mayer 1, 10 sind vom Begriff der Verwaltung aus 
geschlossen alle Tätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke 
mit welchen dieser aus dem Bereich seiner Rechtsordnung heraustritt. Vertrags 
abschlüsse mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren Regierunge?» 
Vorstellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht mehr unter den Be 
dingungen unserer eigenen Rechtsordnung. Ibre rechtliche Regelung nach 
Grund und Wirkung erhalten sie in dem alle Staaten verbindenden Völkerrecht. 
Darum ist das alles keine Verwaltung.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.