II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. $ 8. 33
und sind deshalb den Organen der auswärtigen Verwaltung über-
ragen.
2. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den vermögensrecht-
lichen Verkehr mit Privatpersonen betreffen, vollziehen sich,
da der Staat in vermögensrechtlichen Beziehungen als Privatperson
behandelt wird, in den Formen des Privatrechtes, sie äußern
sich also im Abschluß von Rechtsgeschäften, namentlich von Ver-
trägen, Leistungen und Empfangnahme von Leistungen aus den-
selben, gerichtlicher Verfolgung der vermögensrechtlichen Ansprüche
u.s.w. Derartige Verwaltungsakte kommen sowohl auf dem Gebiete
der innern Verwaltung als auf dem Gebiete der Finanzverwaltung
vor; auf ersterem beim Betriebe gewisser staatlicher Anstalten (Post,
Telegraphie, Eisenbahnen, Banken, Versicherungsanstalten), auf
letzterem so weit der Staat die für seine Zwecke notwendigen Sach-
güter im Wege des gewöhnlichen vermögensrechtlichen Verkehrs
beschafft. Für diese Tätigkeiten sind die Vorschriften des Privat-
rechtes maßgebend, so fern nicht durch besondere Gesetze Spezial-
bestimmungen für einen einzelnen Verwaltungszweig ' erlassen sind.
Die Verwaltungsakte, durch welche die Ausübung obrig-
keitlicher Befugnisse stattfindet, bergen sich in den Formen des
Staatsrechtes. Derartige Verwaltungshandlungen kommen auf dem
Gebiete der innern Verwaltung, der Militärverwaltung und der Finanz-
verwaltung vor. Ihre Darstellung bildet die wesentlichste Aufgabe
des Verwaltungsrechtes. Die regelmäßige Form, in der sie auftreten,
ist entweder die der Verordnung? oder die der Verfügung. Ver-
ordnungen in dem hier gebrauchten Sinne (Rechtsverordnungen) sind
allgemeine oder abstrakte, die Untertanen verpflichtende Anordnungen
der Verwaltungsorgane, Verfügungen dagegen Anordnungen für kon-
krete Angelegenheiten !°. Ihrem Inhalte nach sind: die obrigkeitlichen
Verwaltungsakte:
a) Befehle!!, also Gebote und Verbote. Beispiele
derartiger Gebote sind: das (ebot der Steuerzahlung, des Ein-
trittes in den Militärdienst, der Hilfeleistung in Fällen gemeiner Not,
des Auseinandergehens einer Versammlung (Auflösung), der Tötung
von Vieh bei Viehseuchen; Beispiele von Verboten: das
Verbot des Aufenthaltes an einem Orte (Ausweisung), der Ver-
® [Über Verwaltungsverordnungen und Rechtsverordnungen vgl. Meyer-
Anschütz $ 159 und die in den Noten aufgeführte Literatur.)
10 Über den Begriff der Verfügung und den Unterschied von Verfügung
und Verordnung vgl. v.Sarwey, Öffentliches Recht und Verwaltungsrechtap ege
S. 48, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 27; Rosin, Polizeiverordnungsrecht in
Preußen? 8. 11,23; Laband ‚178; Loening $. 240; Jellinek, Gesetz und
Verordnung S. 367°; G. Me yer, Art. Verfügung V.R.W. 2, 669; [Meyer-An-
schütz $ 177*, Otto Mayer 1, 101] u.
11 [Ötto Mayer, 186: bemerkt, daß es ein Überrest früherer Anschauungen
sei, wenn G. Meyer bei Aufzählung der Arten der Verwaltungsakte unter der
Rubrik Befehle nicht bloß den Polizeibefehl, sondern auch die Steuerauflage
und die Aushebung zum Heeresdienst anführt. „Sowie der Begriff Befehl die
festere Desfimmung bekommt, die ihm gebührt, trennen sich diese Dinge von
selbst. .
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 3