‘U. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 171. 475
Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde
das Konsulatswesen für eine ausschließliche Bundesangelegen-
heit erklärt, eine Bestimmung, die unverändert in die deutsche
Reichsverfassung übergegangen ist”. Den Vorschriften der
Verfassung gemäß sind die Landeskonsulate der einzelnen Bundes-
staaten aufgehoben worden, nachdem die Organisation der Reichs-
onsulate vom Bundesrate als vollendet anerkannt war.
Die Rechtsverhältnisse der deutschen Konsuln haben eine ge-
setzliche Regelung durch verschiedene Reichsgesetze erfahren *. Außer-
dem ist das Reich bestrebt gewesen, den Befugnissen, die es seinen
Konsuln auf dem Wege der Gesetzgebung beigelegt hat, durch inter-
„ulonale Vereinbarungen die Anerkennung des Aufenthaltsstaates zu
sichern.
Die Organisation der Konsulate beruht ebenso wie die der
Gesandtschaften auf Anordnungen des Kaisers, für welche die Fest-
setzungen des Reichshaushaltsetats die Schranke bilden.
Die Konsuln sind Generalkonsuln, Konsuln und Vize-
konsuln. Den Generalkonsuln steht die Oberaufsicht und Über-
wachung der zu ihrem Bezirke gehörenden Konsulate zu, jedoch
wird die Bezeichnung Generalkonsul mitunter auch als bloßer Titel
verliehen ®. Zwischen Konsuln und Vizekonsuln besteht kein materieller,
sondern nur ein Titularunterschied.
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Angehörigen einen Mittelpunkt schaffen, von dem aus die verschiedenartigsten
Geschäfte öffentlicher Verwaltung namens des Heimatsstaates geführt werden:
polizeiliche Maßregeln, Beurkundungen, Unterstützungen und sonstige Leistungen
Anstaltlicher Art. Unser Verwaltungsrecht ist schlechthin maßgebend für das
alles, soweit es durchführbar ist. Wie weit es durchführbar ist, das hängt ab
von der völkerrechtlichen Duldung des fremden Staates, auf dessen Gebiet
Amtstätigkeit, Zwang und Leistung vor sich gehen sollen.]
® R.Verf. Art. 56.
. * Das Hauptgesetz ist das R.G., betr. die Organisation der Bundeskonsulate
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. Nov. 1867 (K.
.). Eingeführt in Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. Nov.
1870, in Württemberg durch Art. 2 des Vertr. vom 25. Nov. 1870, in Bayern
durch Gesetz, betr. die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern
vom 22, April 1871, $ 3. In Elsaß-Lothringen ist das Gesetz bis jetzt nicht
eingeführt worden, auch kann nieht angenommen werden, daß es durch Ver-
Einigung Elsaß-Lothringens mit dem Deutschen Reiche ohne weiteres in Kraft
getreten sei, wie Haenel und Lesse a. a. O0. S. 1 behaupten. Für die Aus-
übung der konsularischen Tätigkeit ist die unterbliebene Einführung allerdings
gleichgültig, da sie lediglich im Auslande stattfindet. Dagegen kann die Frage
von praktischer Bedeutung werden, wenn es sich darum handelt, welche recht-
liche Wirkun den von den Konsuln im Auslande vorgenommenen Akten
Innerhalb des Reichsgebietes beizulegen ist. [Das K.G. wurde abgeändert durch
« vom 10. Juli 1879 und E.G. z. BOB. Art. 38 Zu dem Gesetze vom 8. Nov.
1867 gehört «die Dienstinstruktion des Reichskanzlers vom 6. Juni 1871 mit Nach-
& vom 22, Febr. 1873. Die speziellen Gesetze sind an den betreffenden Stellen
erwähnt. — [Abdruck der das Konsularwesen betreifenden Gesetze, Verordnungen
usw. bei Zorn, Die Konsulargesetzgebung des Deutschen Reiches? 1901;
Koenig, Handbuch’. Band 2 h Verneh des Aunsch
5 (Der Kaiser ernennt die Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundenraten für Handel und Verkehr. R.Verf. Art. 56.)
® Vgl. Koenig, Handbuch. $ 9.