II. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 172. 477
Weisungen !”. In Angelegenheiten, die das Interesse eines einzelnen
Bundesstaates oder dessen Angehörige betreffen, können ihnen auch
die betreffenden Landesregierungen Aufträge erteilen *. Außerdem
stehen die Konsuln im Verhältnis der Unterordnung zu den im Lande
ihrer Residenz befindlichen Reichsgesandtschaften !®.
Der Konsul kann innerhalb des fremden Staates eine amtliche
Tätigkeit erst entwickeln, nachdem er von dessen Regierung durch
Erteilung des sog. Exequatur (in der Türkei Berat genannt)
förmlich anerkannt ist.
Das Gebtihrenwesen bei den deutschen Konsulaten ist durch
ein besonderes Reichsgesetz geregelt worden ®°.
y 172.
Die Verschiedenheit der Aufgaben, die Gesandten und Konsuln
gestellt sind — Vermittlung des internationalen Staatsverkehrs auf
der einen, Schutz und Förderung des internationalen Privatverkehrs
auf der anderen Seite!, — hat zur Folge, daß auch die Funktionen
beider Klassen von Beamten einen wesentlich verschiedenen Charakter
besitzen.
. Die Amtsgeschäfte, deren Erledigung den deutschen Konsuln ob-
liegt, sind durch reichsgesetzliche Vorschriften und durch Dienst-
Instruktion festgesetzt worden. Sie zerfallen in solche, bei denen
eine Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse stattfindet, und in solche,
bei denen dies nicht der Fall ist.
Die nicht obrigkeitlichen Funktionen der Konsuln sind
folgende:
1. Verhandlungen mit der fremden Regierung, in
deren Lande sie ihren Sitz haben, zu führen, ist regelmäßig nicht
Sache der Konsuln. Zu derartigen Verhandlungen müssen sie sich
vielmehr der Vermittlung des kaiserlichen Gesandten bedienen. In
den Ländern, in denen sich eine Reichsgesandtschaft nicht befindet,
Sind sie allerdings zu einem direkten Verkehr mit der fremden Re-
Slerung ermächtigt, erhalten aber darüber besondere Instruktionen?.
Durch solche Instruktionen kann ihnen auch der Auftrag zum Ab-
17K.G. $ 3, Abs. 1.
"KG. $ 3, Abs. 2.
!® Dienstinstruktion 8 3. ,
. 2° R.G., betr., die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen
Reiches, vom 1. Juli 1872
. ı 2 rn 2. 445: „Daß der Unterschied zwischen Gesandten und Konsuln
in der Wahrnehmung des internationalen Staatsverkehrs durch die ersteren,
des internationalen Privatverkehrs durch die letzteren bestehe, ist eine der
Juristischen Grundlage gänzlich entbehrende Behauptung“.]
Die Behauptung Zorns (kritische Vierteljahrsschrift. N. F. 2, 581,
Annalen 1882 S. 411, Stautsrecht 2, 446, daß alle Funktionen der Konsuln
Obrigkeitliche seien, beruht auf der schon $ 170° zurückgewiesenen Verwechslun
on amtlichen und obrigkeitlichen Befugnissen. Vgl. Ängegen auch Laband8$,
6°; RSER.® $ 26 8. 207%.
3 Dienstinstruktion $ 1.