Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

478 Drittes Buch. $ 172. 
schluß völkerrechtlicher Verträge erteilt. werden. Auch kommt es 
vor, daß der Konsul gleichzeitig als diplomatischer Agent beglaubigt 
wird; in diesem Falle hat er natürlich alle Rechte und Befugnisse 
eines solchen in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann der Konsul 
mit den unteren Landesbehörden in direkten Verkehr treten. 
2. Die Konsuln haben über ihre Amtstätigkeit und den Gang 
des Handels in ihrem Amtsbezirk Berichte zu erstatten. In An- 
gelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Reichs- 
kanzler, in dringlichen Fällen haben sie jedoch gleichzeitig die er- 
forderlichen Anzeigen über erhebliche Tatsachen unmittelbar an die 
zunächst beteiligten Regierungen gelangen zu lassen. In besonderen, 
das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Reichs- 
angehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten, berichten sie an 
die Regierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sic 
handelt oder dem die beteiligte Privatperson angehört*. — Politische 
Berichte zu erstatten, ist im allgemeinen nicht Aufgabe der Konsuln, 
sie können jedoch über politische Vorkommnisse, namentlich soweit 
diese mit wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang stehen, über 
strategische Dinge, Truppenbewegungen und dergl. Mitteilungen an 
ihre vorgesetzte Behörde gelangen lassen. 
3. Die Konsuln haben den Reichsangehörigen und Angehörigen 
befreundeter Staaten Rat und Beistand zu gewähren®. Zu den 
Personen, die unter deutschem konsularischen Schutze stehen, ge- 
hören: a) die Reichsangehörigen, b) die Schutzgenossen, 
d. h. Angehörige fremder Staaten, denen dieser Schutz durch Staats- 
verträge für den Fall zugesichert ist, daß sich ein Konsularbeamter 
ihres eigenen Staates nicht am Orte befindet (Österreicher, Schweizer, 
Luxemburger)®, c) die sog. de fakto Untertanen, d. h. solche 
Personen, die ohne ein bestimmtes Anrecht auf den deutschen Schutz 
zu haben, ihn vergünstigungsweise erhalten”. In Ausfluß ihrer Pflicht, 
den Reichsangehörigen Beistand zu gewähren, sind die Konsuln ver- 
bunden, bei Streitigkeiten derselben untereinander oder mit Fremden 
auf Antrag der Parteien Vergleiche zu vermitteln und das Schieds- 
richteramt zu übernehmen®; sie können hilfsbedürftigen Reichs- 
angehörigen die Mittel zur Milderung augenblicklicher Not oder zur 
Rückkehr in die Heimat gewähren®, sie haben bei Überweisung von 
Ersparnissen deutscher Seeleute nach der Heimat ihre amtliche Ver- 
mittlung eintreten zu lassen !°, 
“KG. 
°KG.$1. . . 
® Dienstinstruktion $ 1. H.Vertr. mit Österreich vom 6. Dez. 1891 Art. 21. 
? Instruktion des Reichskanzlers vom 1. Mai 1872 (abgedruckt bei Koeniß, 
Handbuch 2, 59; Zorn, Konsulargesetz ebung? S. 308), die auch bestimmt, 
welchen Kategorien von Personen dieser Schutz überhaupt erteilt werden darf. 
Vai Konvention über Ausübung des Schutzrechtes in Marokko vom 3, Juli 188. 
8 
  
gl Laband R.St.R.® 8 26 S. 214; v. Ullmann, Völkerr. $ 109 $. 348. — 
. auch unten $ 17411] : 
8 K.G. $ 21. . 
®» K.G. $3 26, 29. B.G., betr. die Verpflichtung deutscher Kauffarte!- 
schiffe zur Mitnahme. 
10 Erlaß des Reichsk. vom 15. Juni 1877.
	        
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