II. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 173. 479
. Die bisher erwähnten Amtsgeschäfte der Konsuln erfordern, da
sie eine Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse nicht enthalten, auch
innerhalb des Aufenthaltsstaates Rechtswirkungen irgendwelcher Art
nicht äußern, keinerlei besondere Gestattung durch die auswärtige
Regierung. Sie können den Konsuln durch Reichsgesetze oder In-
struktionen ihrer Vorgesetzten übertragen werden.
8 173.
Die deutschen Konsuln haben aber neben den bisher erwähnten
Tätigkeiten auch gewisse obrigkeitliche Befugnisse auszuüben.
Diese obrigkeitlichen Amtstätigkeiten haben teils den Charakter von
olizeimaßregeln, teils den von rechtsbegründenden Akten, von Akten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und von Beurkundungen. In einzelnen
außereuropäischen Staaten steht den Konsuln sogar eine Gerichts-
arkeit zu.
In bezug auf diese Tätigkeiten der Konsuln ist das Verhältnis
des Aufenthaltsstaates ein durchaus anderes als bei den vorher er-
wähnten. Eine obrigkeitliche Zwangsgewalt darf von den Konsuln
Im Gebiete eines fremden Staates nur mit dessen Zustimmung aus-
geübt werden. Diese Zustimmung kann von dem fremden Staate
entweder so erteilt werden, daß er die Ausübung der betreffenden
Befugnisse stillschweigend gestattet, oder so, daß er die Berechtigung
azu durch völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich einräumt. Auch
en von den Konsuln vorgenommenen Rechtsakten und Beurkundungen
kann auf dem Wege der Reichsgesetzgebung eine rechtliche Wirk-
samkeit nur für das Reichsgebiet beigelegt werden; sollen sie eine
solche in dem Aufenthaltsstaat des Konsuls besitzen, so ist eine An-
erkennung durch die fremde Staatsgewalt erforderlich. Das Deutsche
eich hat deshalb die Befugnisse seiner Konsuln in außerdeutschen
ändern durch besondere Konsulurverträge und in Handels- und
chiffahrteverträgen zu regeln gesucht!.
Die hier in Betracht kommenden Befugnisse der Konsuln be-
wegen sich auf den verschiedensten Gebieten des Rechts- und Staats-
ebens,
I. Ein Teil derselben bezieht sich auf den allgemeinen
selYatverkehr der Keichsangehörigen im Ausland. Zu diesen
ehört:
l. die Befugnis zur Legalisation öffentlicher in ihrem
Amtshezirk ausgestellter Urkunden ®; .
2. das Recht, über ihre amtlichen Handlungen und die in Aus-
übune ihrer Amtes wahrgenommenen Tatsachen Zeugnisse mit
der, Beweiskraft öffentlicher Urkunden auszustellen ?;
mm
! Vgl. Reitz, Die Konsularverträge des Deutschen Reichs. Annalen
1872 S. 1281; [v. Poschinger, Die deutschen Konsularverträge. 1892; Zorn.
Konsulargesetzgebung? 1901 gibt S. 338-342 eine Übersicht über 42 Staats-
ge nräge, in denen konsularrechtliche Bestimmungen enthalten sind. — Laband
” 13%, Zorn ?, 451.
:K.G.S 14. Do. $ 438, R.G., betr. die Beglaubigung öffentlicher Ur-
kunden vom 1. Mai 1878, $ 2.
?RG.$ 15; Z.P.O. $3 415fl..