Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

482 Drittes Buch. $ 173. 
Rechtsweges zulässig ist!®. Das reichsgesetzliche Verbot, den Schiffer 
vor einem ausländischen Gerichte zu belangen, hat selbstverständlich 
nur für die deutschen Schiffsleute bindende Kraft!°. Die fremden 
Gerichte werden dadurch nicht gehindert, Klagen gegen deutsche 
Schiffsführer anzunehmen. Von einigen Staaten sind jedoch die 
tscheidungsbefugnisse der deutschen Konsuln vertragsmäßig aner- 
kannt, und damit ist die Kompetenz ihrer eigenen Gerichte beseitigt 
worden. 
c) Die Konsuln haben die Befugnis der provisorischen 
Straffestsetzung bei gewissen im Gesetze bestimmten Vergehen. 
Gegen diese Festsetzungen ist die Beschreitung des Rechtsweges zu- 
lässig*%. Verbrecher, die vom Schiffer während der Fahrt verhaftet 
worden sind, müssen an die Konsuln abgeliefert werden?!. 
d) Der Nachlaß verstorbener Schiffsleute ist an den 
Konsul abzugeben **, : 
e) Den Konsuln sind Abschriften der Urkunden, die 
über die auf den Schiffen stattgehabten Geburten und 
Sterbefälle aufgenommen sind, in je zwei Exemplaren zu über- 
geben. Von diesen haben sie das eine zu behalten, das andere an 
den kompetenten Standesbeamten behufs Eintragung in das Register 
weiter zu befördern *®®, 
f) Die Konsuln haben das Recht, den Führern deutscher Kauf- 
fahrteischiffe die Verpflichtung aufzuerlegen, deutsche Seeleute, die 
sich außerhalb des Reichsgebietes in hilfsbedürftigem Zustande be- 
finden [oder wegen einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Hand- 
lung an die heimische Behörde abgeliefert werden sollen] oder hilfs- 
bedürftige ausländische Seeleute, die unmittelbar vorher auf einem 
deutschen Schiffe in Dienst gewesen sind, gegen Entschädigung In 
ihren Bestimmungshafen mitzunehmen und zur Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung zwangsweise anzuhalten °*. 
5. Die Konsuln haben die von den deutschen Schiffen deser- 
tierten Mannschaften zwangsweise zurückzuführen. Für die 
Handelsschiffe ergibt sich diese Pflicht schon aus der’ vorher er- 
wähnten Aufgabe der Konsuln, die Mannschaften zwangsweise zur 
  
18 Seem.O. $ 129. Auch der Schiffer darf sich an den Konsul wenden; 
um in seinem Interesse feststellen zu lassen, daß er dem Schiffemann gegen" 
über keinerlei Verpflichtungen mehr besitzt. Daß er auch bei Ansprüchet: 
die er seinerseits gegen dın Schiffsmann erhebt, den Konsul angehen kan»: 
ergibt sich daraus, daß dieser verpflichtet ist, den Schiffsmann zwangsweise 
zur Erfüllung seiner Ptlichten anzuhalten. 
12 Seem.O. $ 129: Der Schiffsmann darf den Kapitän vor einem zu9 
ländischen Gerichte weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangen, sofer! 
gegen ihn ein Gerichtsstand im Inlande begründet ist. 
20 Seem.O, $ 129. 
21 Seem.O. $ 127. 
®2 Seem.O. 3 65. . , 
3 R.G über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Febr. 1875, 62. ° . 
2 R.G., betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
hilfebedürftiger Seeleute, vom 27. Dez 1872, $ 1 [ersetzt durch G. betr. die 
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See 
leute vom 2, Juni 1902 (R.G.Bl. S. 212) $ 1. — Vgl. oben $ 105 S. 275.]
	        
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