482 Drittes Buch. $ 173.
Rechtsweges zulässig ist!®. Das reichsgesetzliche Verbot, den Schiffer
vor einem ausländischen Gerichte zu belangen, hat selbstverständlich
nur für die deutschen Schiffsleute bindende Kraft!°. Die fremden
Gerichte werden dadurch nicht gehindert, Klagen gegen deutsche
Schiffsführer anzunehmen. Von einigen Staaten sind jedoch die
tscheidungsbefugnisse der deutschen Konsuln vertragsmäßig aner-
kannt, und damit ist die Kompetenz ihrer eigenen Gerichte beseitigt
worden.
c) Die Konsuln haben die Befugnis der provisorischen
Straffestsetzung bei gewissen im Gesetze bestimmten Vergehen.
Gegen diese Festsetzungen ist die Beschreitung des Rechtsweges zu-
lässig*%. Verbrecher, die vom Schiffer während der Fahrt verhaftet
worden sind, müssen an die Konsuln abgeliefert werden?!.
d) Der Nachlaß verstorbener Schiffsleute ist an den
Konsul abzugeben **, :
e) Den Konsuln sind Abschriften der Urkunden, die
über die auf den Schiffen stattgehabten Geburten und
Sterbefälle aufgenommen sind, in je zwei Exemplaren zu über-
geben. Von diesen haben sie das eine zu behalten, das andere an
den kompetenten Standesbeamten behufs Eintragung in das Register
weiter zu befördern *®®,
f) Die Konsuln haben das Recht, den Führern deutscher Kauf-
fahrteischiffe die Verpflichtung aufzuerlegen, deutsche Seeleute, die
sich außerhalb des Reichsgebietes in hilfsbedürftigem Zustande be-
finden [oder wegen einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Hand-
lung an die heimische Behörde abgeliefert werden sollen] oder hilfs-
bedürftige ausländische Seeleute, die unmittelbar vorher auf einem
deutschen Schiffe in Dienst gewesen sind, gegen Entschädigung In
ihren Bestimmungshafen mitzunehmen und zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung zwangsweise anzuhalten °*.
5. Die Konsuln haben die von den deutschen Schiffen deser-
tierten Mannschaften zwangsweise zurückzuführen. Für die
Handelsschiffe ergibt sich diese Pflicht schon aus der’ vorher er-
wähnten Aufgabe der Konsuln, die Mannschaften zwangsweise zur
18 Seem.O. $ 129. Auch der Schiffer darf sich an den Konsul wenden;
um in seinem Interesse feststellen zu lassen, daß er dem Schiffemann gegen"
über keinerlei Verpflichtungen mehr besitzt. Daß er auch bei Ansprüchet:
die er seinerseits gegen dın Schiffsmann erhebt, den Konsul angehen kan»:
ergibt sich daraus, daß dieser verpflichtet ist, den Schiffsmann zwangsweise
zur Erfüllung seiner Ptlichten anzuhalten.
12 Seem.O. $ 129: Der Schiffsmann darf den Kapitän vor einem zu9
ländischen Gerichte weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangen, sofer!
gegen ihn ein Gerichtsstand im Inlande begründet ist.
20 Seem.O, $ 129.
21 Seem.O. $ 127.
®2 Seem.O. 3 65. . ,
3 R.G über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Febr. 1875, 62. ° .
2 R.G., betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme
hilfebedürftiger Seeleute, vom 27. Dez 1872, $ 1 [ersetzt durch G. betr. die
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See
leute vom 2, Juni 1902 (R.G.Bl. S. 212) $ 1. — Vgl. oben $ 105 S. 275.]