Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

34 Erstes Buch. $ 8. 
breitung eines Preßerzeugnisses (Beschlagnahme), der Abhaltung einer 
Versammlung unter freiem Himmel, des Betriebs von geräuschvollen. 
Gewerbeanlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen und öffentlichen 
Gebäuden. Gebote und Verbote erscheinen in Gestalt von Verord- 
nungen und Verfügungen. Sie bedürfen, um die Pflicht der Folge- 
leistung für die davon betroffenen Personen zu begründen, einer 
ordnungsmäßigen Bekanntmachung. Diese erfolgt bei Verfügungen 
entweder durch schriftliche Zufertigung oder durch mündliche Mit- 
teilung; sie kann auch wohl durch bloße Zeichen geschehen. Verord- 
nungen müssen, wenn sie für den ganzen Staat bestimmt sind, in 
der Gesetzsammlung publiziert werden, die lokalen Verordnungen 
werden durch dazu bestimmte Blätter oder in sonst ortsüblicher Weise 
bekannt gemacht. 
b) Erlaubniserteilungen, durch welche jemandem die Be’ 
fugnis zur Vornahme gewisser Handlungen erteilt wird, z. B. Ge‘ 
werbekonzessionen, Erteilung von Jagdscheinen, Gestatten der Er- 
richtung von Bauten und Anlagen in den Festungsrayons und in den 
Kriegshäfen. 
c) Rechtsbegründeinde und rechtsaufhebende Akte, 
d. h. Verwaltungsakte, durch welche einer Person Rechte oder recht- 
liche Eigenschaften beigelegt oder entzogen, Rechtssubjekte geschaffen 
oder aufgehoben werden !®, Sie sind vorzugsweise im Gebiet der 
inneren Verwaltung von Bedeutung und treten in der Form von Ver- 
fügungen auf, 
d) Feststellungen und Beurkundungen, d. h. Kon- 
statierungen und Bezeugungen von Ereignissen oder Zuständen. Sie 
finden sich zahlreich im Bereiche der inneren Verwaltung, kommen 
aber auch auf dem der Militär- und Finanzverwaltung vor, wo z.B. 
die Aufstellung der Rayonpläne und Rayonkataster und die Führung 
der Steuerkataster unter diesen Gesichtspunkt fallen. Da die Fest- 
stellungen und Beurkundungen verbindliche Anordnungen nicht ent- 
halten, so haben sie nicht den Charakter von Verfügungen. 
Dazu kommen endlich 
"2 Del. Meyer-Anschütz $ 177. S. 648.] 
18 (tegen diese Einteilung wendet O. Mayer, Arch. f. öffentl. R. 8, 48 ein, 
daß auch durch Befehle und rlaubniserteilungen Rechtsverhältnisse begründet 
würden, Dies ist richtig. Trotzdem unterscheiden sich dieselben sehr wesentlich 
von den hier als rechts egründende Akte bezeichneten Verwaltungshandlungen. 
Die Befehle schon dadurch, daß sie nicht Rechte, sondern Pflichten begründen. 
Näher stehen den rechtsbegründenden Akten die Erlaubniserteilungen, da 
dieselben ebenso wie jene die Entstehung von Rechten zur Folge haben, weshalb 
man auch beide unter der Bezeichnung konstitutive Akte zusammenfaßt. Aber 
es besteht doch ein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen. Die Erlaubnis- 
erteilungen geben dem Einzelnen nur die Ermächtigung zum Handeln, schaffen 
also ein Rechtsverhältnis, das lediglich zwischen ihm und der Behörde zum 
Ausdruck kommt. Die rechtsbegründenden Verwaltungsakte dagegen legen einer 
Person eine rechtliche Eigenschaft oder eine gegenüber dritten Personen be- 
stehende rechtliche Befugnis bei oder rufen eine neue Rechtspersönlichkeit in 
das Leben, erzeugen also Rechtsverhältnisse, welche nicht bloß gegenüber den 
Behörden, sondern auch gegenüber andern Rechtssubjekten von Bedeutung sind. 
Vgl. auch Bernatzik a.a. O., S.9
	        
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