Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

484 Drittes Buch. & 174. 
selben ausstellen, auch Pässe deutscher Behörden für beide Zwecke 
visieren. Dagegen ist eine Visierung von Pässen ausländischer Be- 
hörden nur zum Eintritt in das Reichsgebiet zulässig®®”. Reichs- 
angehörigen, die sich nicht in ihrem Amtsbezirk aufhalten, also nur 
vorübergehend dort anwesend sind, dürfen sie Pässe nur zum TÜin- 
tritt in das Reichsgebiet erteilen 3°. 
IV. Die Konsuln haben in gewissen Fällen als Hilfsorgane 
inländischer Behörden, der Gerichte und der Verwaltungs- 
behörden zu fungieren, insbesondere Zustellungen zu bewirken”, 
auf Grund einer besonderen Ermächtigung des Reichskanzlers, die 
entweder allgemein oder für einen speziellen Fall erteilt werden 
kann, Zeugen abzuhören und Eide abzunehmen®®, sowie Zwangs- 
vollstreckungen vorzunehmen ®. Für die beiden ersteren Akte ist, 
da sie nur im Reichsgebiete rechtliche Wirksamkeit haben sollen, 
eine Genehmigung durch den Aufenthaltsstaat nicht erforderlich. Je- 
doch kann der Konsul einen Zeugniszwang gegen die geladenen Per- 
sonen nicht in Anweudung bringen. Zwangsvollstreckungen erfordern 
eine Genehmigung des Aufenthaltsstaates. Bis jetzt steht das Recht, 
solche vorzunehmen, nur den Konsuln zu, die überhaupt mit richter- 
lichen Befugnissen ausgestattet sind. 
[V. Die Konsuln haben die Beförderung von Auswanderern 
zu überwachen. Sie haben im Auslande die Obliegenheiten der 
Kommissare für das Auswanderungswesen im Interesse der deutschen 
uswanderer wahrzunehmen. Es können ihnen besondere Kommissar® 
als Hilfsbeamte beigegeben werden *°.] 
$ 174. 
Gerichtsbarkeit besitzen die deutschen Konsuln, wenn sie 
in Ländern residieren, in denen ihnen die Ausübung einer solchen 
durch Staatsverträge oder Herkommen gestattet ist!. Diese Länder 
» K.G. $ 25. 
86 R.G. über das Paßwesen vom 12, Okt. 1867 $ 6. 
KG. $ 19. Z.P.O. $ 199. R.G. über die Untersuchung von ee 
unfällen vom 27. Juli 1877, 8 28, 
KG. $ 20. ZP.O.$ 368. 
»e Z,P.O.$S 791. 
x 
#0 (Vgl. R.G. über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897, 5 € 
Abe. 4. ar. v. Koenig, Handbuch? 1, $ 85. Dort ist auch die Instruktio® 
an die Kaiserl. Konsularbehörden vom 10. Juni 1898 abgedruckt, ebenso be} 
Goetsch, Auswanderungsgesetz? 1907 Anhang L.] . 
! (RG. über die Konsulargerichtsbarkeit (K.G.G.) vom 7. April 
1900 (R.G.Bl. $. 213). Dienstanweisung des Reichskanzlers zur Ausführung, de® 
G. über die Konsulargerichtsbarkeit vom 27. Okt. 1900 (Z.Bl. S 577). — Kom 
mentierte Ausgabe von Vorwerk? 1908. Vgl. v. Koenig, Handbuch’ 1, 359. — 
Die Konsulargerichte sind besondere Gerichte. Vgl. Laband 3, 360 
R.Schmidt, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts? 1906 $ 88 II; Wach, 
Handbuch 1885 1, 351; Hellwig, Lehrbuch 1, 69 u. a. — Vgl. auch SteiD» 
Kommentar zur Z.P.O.®u,® 1906, 1, 10, nach dessen Ansicht die Konsular- 
erichte und die Gerichte in den Schutzgebieten eine Mittelstellung ‚einnehmen- 
Sie haben für ihr Gebiet, da für sie die Reichsjustizgesetze gelten, die Gericht?" 
barkeit in dem Umfange der ordentlichen Gerichte und, soweit die Wirkung 
ihrer Urteile in Deutschland und die Rechtshilfe in Frage steht, auch in volle
	        
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