Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. $ 175. 487 
Landesteile, in denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hatte, in 
Handelssachen in erster Linie das in dem Konsulatsgerichtsbezirke 
geltende Handelsgewohnheitsrecht; für die Entscheidung der Straf- 
sachen das Reichsstrafgesetzbuch und die sonstigen Strafbestimmungen 
der Reichsgesetze. Der Konsul hat das Recht, Polizeiverordnungen 
mit Androhung von Geldstrafen bis zu 150 Mark zu erlassen. In 
Strafsachen, in denen das Konsulargericht in. erster Instanz erkannt 
hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu ". 
II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. 
8 175. 
, „Zur völkerrechtlichen Vertretung der deutschen Einzelstaaten 
sind die Monarchen bzw. Senate berufen, die jedoch zum Ab- 
schluß gewisser völkerrechtlicher Verträge der Mitwirkung der Land- 
tage bzw. Bürgerschaften bedürfen!. Als Zentralbehörden für die 
Auswärtigen Angelegenheiten fungieren in den monarchisch regierten 
Inzelstaaten die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten. Das 
Auswärtige Amt des Deutschen Reiches bearbeitet als preußisches 
Inisterium der auswärtigen Angelegenheiten auch die auswärtigen 
Preußischen Geschäfte. 
Die. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten der Einzel- 
Staaten hat die Aufgabe, die Beziehungen der Einzelstaaten zu 
anderen deutschen Staaten, zum Reiche und zu außer- 
eutschen Staaten aufrecht zu erhalten. 
Die Gesandten der deutschen Einzelstaaten im Auslande 
haben innerhalb eines beschränkteren Bereiches ähnliche Funktionen 
wie die Reichsgesandten, nämlich: 1. die Führung von Verhandlungen 
tt der fremden Regierung über Angelegenheiten, die lediglich den 
betreffenden Einzelstaat angehen?, 2. die Erstattung von Berichten 
an ihre vorgesetzte Behörde, 3. Erteilung von Rat und Auskunft an 
ie Angehörigen ihres Staates, die sich nach Belieben an den Reichs- 
Sesandten oder an den Landesgesandten wenden können?, 4. Vor- 
Nahme gewisser rechtsbegründender Akte und Beurkundungen. Ins- 
sondere können sie: a) Zustellungen an die Mitglieder ihrer Ge- 
Sandtschaft bewirken *, b) den Angehörigen ihres Staates Pässe zum 
Intritt in das Reichsgebiet ausstellen, den Angehörigen anderer 
undesstaaten dagegen nur, wenn letztere in ihrem Bezirke durch 
ine Gesandtschaft nicht vertreten sind®. Eine solche Vertretung ist 
auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn in dem fremden Staate 
eine Reichsgesandtschaft besteht, da diese zugleich alle Bundesstaaten 
. 
K.G.G. 8 72. 
ı Meyer-Anschütz $ 189 S. 697. 
> Vgl. Laband 8, 3. 
: gel. Meyor-Anschütz $ 216°. 
‚0. $ 200. 
’R.G. über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 8 6.
	        
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