II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. $ 175. 487
Landesteile, in denen das allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hatte, in
Handelssachen in erster Linie das in dem Konsulatsgerichtsbezirke
geltende Handelsgewohnheitsrecht; für die Entscheidung der Straf-
sachen das Reichsstrafgesetzbuch und die sonstigen Strafbestimmungen
der Reichsgesetze. Der Konsul hat das Recht, Polizeiverordnungen
mit Androhung von Geldstrafen bis zu 150 Mark zu erlassen. In
Strafsachen, in denen das Konsulargericht in. erster Instanz erkannt
hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu ".
II. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten.
8 175.
, „Zur völkerrechtlichen Vertretung der deutschen Einzelstaaten
sind die Monarchen bzw. Senate berufen, die jedoch zum Ab-
schluß gewisser völkerrechtlicher Verträge der Mitwirkung der Land-
tage bzw. Bürgerschaften bedürfen!. Als Zentralbehörden für die
Auswärtigen Angelegenheiten fungieren in den monarchisch regierten
Inzelstaaten die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten. Das
Auswärtige Amt des Deutschen Reiches bearbeitet als preußisches
Inisterium der auswärtigen Angelegenheiten auch die auswärtigen
Preußischen Geschäfte.
Die. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten der Einzel-
Staaten hat die Aufgabe, die Beziehungen der Einzelstaaten zu
anderen deutschen Staaten, zum Reiche und zu außer-
eutschen Staaten aufrecht zu erhalten.
Die Gesandten der deutschen Einzelstaaten im Auslande
haben innerhalb eines beschränkteren Bereiches ähnliche Funktionen
wie die Reichsgesandten, nämlich: 1. die Führung von Verhandlungen
tt der fremden Regierung über Angelegenheiten, die lediglich den
betreffenden Einzelstaat angehen?, 2. die Erstattung von Berichten
an ihre vorgesetzte Behörde, 3. Erteilung von Rat und Auskunft an
ie Angehörigen ihres Staates, die sich nach Belieben an den Reichs-
Sesandten oder an den Landesgesandten wenden können?, 4. Vor-
Nahme gewisser rechtsbegründender Akte und Beurkundungen. Ins-
sondere können sie: a) Zustellungen an die Mitglieder ihrer Ge-
Sandtschaft bewirken *, b) den Angehörigen ihres Staates Pässe zum
Intritt in das Reichsgebiet ausstellen, den Angehörigen anderer
undesstaaten dagegen nur, wenn letztere in ihrem Bezirke durch
ine Gesandtschaft nicht vertreten sind®. Eine solche Vertretung ist
auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn in dem fremden Staate
eine Reichsgesandtschaft besteht, da diese zugleich alle Bundesstaaten
.
K.G.G. 8 72.
ı Meyer-Anschütz $ 189 S. 697.
> Vgl. Laband 8, 3.
: gel. Meyor-Anschütz $ 216°.
‚0. $ 200.
’R.G. über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 8 6.