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vertritt. Tatsächlich hat demnach das Recht der Landesgesandten,
Pässe auszustellen, nur für Angehörige des eigenen Staates Bedeutung.
c) Eheschließungen und Beurkundungen des Personenstandes von
Angehörigen ihres Staates vorzunehmen, sofern ihnen die Landes-
gesetzgebung das Recht dazu beilegt. In diesem Falle stehen jedoch
dieselben Befugnisse auch den Reichsgesandten und Reichskonsuln
zu ®. — Das Recht, Urkunden zu legalisieren, ist den Landesgesandten
nicht übertragen worden. — Die bayrischen Gesandten können bei
Verhinderung des Reichsgesandten zu dessen Vertretung berufen
werden’.
Den Gesandten der deutschen Einzelstaaten bei anderen
deutschen Staaten steht die Befugnis zur Vornahme von Rechts-
akten und Beurkundungen nicht zu. Sie sind also auf die Funktionen
der Verhandlung und Berichterstattung und die Gewährung von Rat
und Unterstützung an die Angehörigen ihres Staates beschränkt.
Den deutschen Einzelstaaten ist es nicht gestattet, Konsuln
im Auslande anzustellen®. Konsuln innerhalb des Reichsgebietes,
also in anderen deutschen Staaten zu ernennen, ist. ihnen nicht ver-
wehrt?. Obwohl es für derartige Konsuln an einem geeigneten Felde
der Tätigkeit fehlt, wird doch von der Befugnis, solche zu ernennen,
noch Gebrauch gemacht. Die Einzelstaaten sind berechtigt, fremde
Konsuln bei sich zu empfangen und mit dem Exequatur zu ver-
sehen !°.
© R.G., betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
von Bundesangehörigen im Ausland, vom 4. Mai 1870, $ 18.
7 Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870, Nr. VII. Vgl. Meyer-Anschütz
3 190 S. 701.
8 R.Verf. Art. 56. ,
97 S Vgl. Laband 8, 11; v. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde”
1% Schlußprotokoll vom 38. Nov. 1870, Nr. XII.
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