Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

488 Drittes Buch. 3 175. 
vertritt. Tatsächlich hat demnach das Recht der Landesgesandten, 
Pässe auszustellen, nur für Angehörige des eigenen Staates Bedeutung. 
c) Eheschließungen und Beurkundungen des Personenstandes von 
Angehörigen ihres Staates vorzunehmen, sofern ihnen die Landes- 
gesetzgebung das Recht dazu beilegt. In diesem Falle stehen jedoch 
dieselben Befugnisse auch den Reichsgesandten und Reichskonsuln 
zu ®. — Das Recht, Urkunden zu legalisieren, ist den Landesgesandten 
nicht übertragen worden. — Die bayrischen Gesandten können bei 
Verhinderung des Reichsgesandten zu dessen Vertretung berufen 
werden’. 
Den Gesandten der deutschen Einzelstaaten bei anderen 
deutschen Staaten steht die Befugnis zur Vornahme von Rechts- 
akten und Beurkundungen nicht zu. Sie sind also auf die Funktionen 
der Verhandlung und Berichterstattung und die Gewährung von Rat 
und Unterstützung an die Angehörigen ihres Staates beschränkt. 
Den deutschen Einzelstaaten ist es nicht gestattet, Konsuln 
im Auslande anzustellen®. Konsuln innerhalb des Reichsgebietes, 
also in anderen deutschen Staaten zu ernennen, ist. ihnen nicht ver- 
wehrt?. Obwohl es für derartige Konsuln an einem geeigneten Felde 
der Tätigkeit fehlt, wird doch von der Befugnis, solche zu ernennen, 
noch Gebrauch gemacht. Die Einzelstaaten sind berechtigt, fremde 
Konsuln bei sich zu empfangen und mit dem Exequatur zu ver- 
sehen !°. 
© R.G., betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Bundesangehörigen im Ausland, vom 4. Mai 1870, $ 18. 
7 Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870, Nr. VII. Vgl. Meyer-Anschütz 
3 190 S. 701. 
8 R.Verf. Art. 56. , 
97 S Vgl. Laband 8, 11; v. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde” 
1% Schlußprotokoll vom 38. Nov. 1870, Nr. XII. 
4er ———-
	        
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