Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Rechtlicher Charakter der Militärverwaltung. $ 176, 491 
zu behandeln, als dies für die Darstellung des Organismus der 
bewaffneten Macht überhaupt notwendig erscheint. 
II. Die Verwaltungstätigkeiten, durch welche die Militär- 
verwaltung zu den Untertanen in Beziehung tritt, gehören 
sämtlich dem Gebiete der Militärverwaltung im engeren Sinne an. 
Sie sind privatrechtlicher und staatsrechtlicher Natur. Privatrechtliche 
Akte kommen da vor, wo es sich um Beschaffung der Bedürfnisse 
der Armee im Wege des gewöhnlichen vermögensrechtlichen Verkehrs 
handelt. Diese Akte sin Jedoch Akte der Militärverwaltung nur in 
em Sinne, daß sie von den Militärverwaltungsbehörden vorgenommen 
werden. Materiell gehören sie dem Gebiete der Finanzverwaltung 
an. Einen staatsrechtlichen Charakter besitzen die Verwaltungs- 
handlungen, welche die Beschaffung der Bedürfnisse der Armee durch 
usübung staatlicher Hoheitsrechte bezwecken. Da sie das militärische 
Personal und die sachlichen Bedürfnisse der Militärverwaltung zum 
Gegenstande haben, so bewegen sie sich auf dem Gebiete des 
Militärdienstes und der Militärlasten. Ihrem rechtlichen Charakter 
nach sind die staaterechtlichen Akte der Militärwaltung wie. die 
Obrigkeitlichen Verwaltungsakte überhaupt: 
l. Befehle und zwar Gebote und Verbote. Die Gebote 
kommen auf dem Gebiete des Militärdienstes namentlich bei der 
üshebung vor, so z. B. das Gebot, sich zur Musterung oder zum 
Intritt in den aktiven Militärdienst zu stellen. Auf dem Gebiete 
er Militärlasten werden sie als Requisitionen bezeichnet und sind da 
von Wichtigkeit, wo es sich um positive Leistungen der Bevölkerung 
Zur Beschaffung der Armeebedürfnisse handelt. Den Charakter von 
erboten haben ‚beispielsweise die Verwaltungshandlungen, durch 
welche die Festsetzung der Festungsrayons erfolgt; durch sie wird 
en beteiligten Grundbesitzern untersagt, innerhalb der Rayons 
Sewisse Anlagen und Arbeiten vorzunehmen. 
2. Erlaubniserteilungen, z. B. die Erteilung der Erlaubnis 
zum Eintritt als Freiwilliger zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei 
er Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste durch die 
Tsatzbehörden, die Genehmigungen gewisser Arbeiten in den Festungs- 
Kayons und Kriegshäfen durch die Festungskommandantur bzw. den 
tationschef. 
3. Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Akte. 
Zu diesen gehören auf dem Gebiete des Militärdienstes gewisse Akte 
er Ersatzbehörden, welche die Begründung und Aufhebung des 
ilitärdienstes zum Gegenstande haben, ferner die Annahme Frei- 
Williger durch die Truppenteile, die Ernennung und Beförderung 
der Offiziere. Auf dem Gebiete der Militärlasten kommen hier 
namentlich die Enteignungen in Betracht. 
Beurkunden gen, z. B. die Aufstellung der Rayonpläne 
und Rayonkataster. . 
Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre auf dem Gebiete 
der Militärverwaltung an und für sich da möglich, wo die Verbind- 
lichkeit zur Leistung des Militärdienstes oder zu einer vermögens- 
rechtlichen Prästation für die bewaffnete Macht von dem Pflichtigen 
°stritten wird. Tatsächlich findet jedoch die Verwaltungsgerichts-
	        
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