I. Rechtlicher Charakter der Militärverwaltung. $ 176, 491
zu behandeln, als dies für die Darstellung des Organismus der
bewaffneten Macht überhaupt notwendig erscheint.
II. Die Verwaltungstätigkeiten, durch welche die Militär-
verwaltung zu den Untertanen in Beziehung tritt, gehören
sämtlich dem Gebiete der Militärverwaltung im engeren Sinne an.
Sie sind privatrechtlicher und staatsrechtlicher Natur. Privatrechtliche
Akte kommen da vor, wo es sich um Beschaffung der Bedürfnisse
der Armee im Wege des gewöhnlichen vermögensrechtlichen Verkehrs
handelt. Diese Akte sin Jedoch Akte der Militärverwaltung nur in
em Sinne, daß sie von den Militärverwaltungsbehörden vorgenommen
werden. Materiell gehören sie dem Gebiete der Finanzverwaltung
an. Einen staatsrechtlichen Charakter besitzen die Verwaltungs-
handlungen, welche die Beschaffung der Bedürfnisse der Armee durch
usübung staatlicher Hoheitsrechte bezwecken. Da sie das militärische
Personal und die sachlichen Bedürfnisse der Militärverwaltung zum
Gegenstande haben, so bewegen sie sich auf dem Gebiete des
Militärdienstes und der Militärlasten. Ihrem rechtlichen Charakter
nach sind die staaterechtlichen Akte der Militärwaltung wie. die
Obrigkeitlichen Verwaltungsakte überhaupt:
l. Befehle und zwar Gebote und Verbote. Die Gebote
kommen auf dem Gebiete des Militärdienstes namentlich bei der
üshebung vor, so z. B. das Gebot, sich zur Musterung oder zum
Intritt in den aktiven Militärdienst zu stellen. Auf dem Gebiete
er Militärlasten werden sie als Requisitionen bezeichnet und sind da
von Wichtigkeit, wo es sich um positive Leistungen der Bevölkerung
Zur Beschaffung der Armeebedürfnisse handelt. Den Charakter von
erboten haben ‚beispielsweise die Verwaltungshandlungen, durch
welche die Festsetzung der Festungsrayons erfolgt; durch sie wird
en beteiligten Grundbesitzern untersagt, innerhalb der Rayons
Sewisse Anlagen und Arbeiten vorzunehmen.
2. Erlaubniserteilungen, z. B. die Erteilung der Erlaubnis
zum Eintritt als Freiwilliger zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei
er Marine auch zum fünf- oder sechsjährigen Dienste durch die
Tsatzbehörden, die Genehmigungen gewisser Arbeiten in den Festungs-
Kayons und Kriegshäfen durch die Festungskommandantur bzw. den
tationschef.
3. Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Akte.
Zu diesen gehören auf dem Gebiete des Militärdienstes gewisse Akte
er Ersatzbehörden, welche die Begründung und Aufhebung des
ilitärdienstes zum Gegenstande haben, ferner die Annahme Frei-
Williger durch die Truppenteile, die Ernennung und Beförderung
der Offiziere. Auf dem Gebiete der Militärlasten kommen hier
namentlich die Enteignungen in Betracht.
Beurkunden gen, z. B. die Aufstellung der Rayonpläne
und Rayonkataster. .
Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre auf dem Gebiete
der Militärverwaltung an und für sich da möglich, wo die Verbind-
lichkeit zur Leistung des Militärdienstes oder zu einer vermögens-
rechtlichen Prästation für die bewaffnete Macht von dem Pflichtigen
°stritten wird. Tatsächlich findet jedoch die Verwaltungsgerichts-