498 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 178.
Militärwesen, deren Chef zum Spezialstellvertreter ernannt werden
könnte, nicht besteht ®®.
c) Die Verwaltungsverordnungen können Gegenstände
des Oberbefehls und Angelegenheiten der Militärverwaltung im
engeren Sinne betreffen. Der Erlaß der Verordnungen ersterer Art
steht lediglich dem Kaiser zu. Durch diese Verordnungen soll
namentlich dafür Sorge getragen werden, daß Einheit in Organisation
und Formation, in Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften
und in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird *'.
Auch Verordnungen auf dem Gebiete der Militärverwaltung im
engeren Sinne ist der Kaiser zu erlassen befugt, sofern diese zur
Erhaltung der Einheit in Verwaltung, Verpflegung, Bewaffnung und
Ausrüstung der Truppenteile erforderlich sind®”, Die einzelnen
Kontingentsverwaltungen, insbesondere die Landesherren als Kon-
tingentsherren besitzen auf dem Gebiete der Militärverwaltung im
engeren Sinne zwar ebenfalls ein Verordnungsrecht, aber die von
ihnen ausgehenden Verordnungen dürfen entweder nur solche An-
gelegenheiten betreffen, die ihrer selbständigen Regelung überlassen
sind®®, oder sie müssen sich innerhalb der Schranken halten, die
durch die vom Kaiser behufs Herstellung der Einheitlichkeit in den
Armeeeinrichtungen erlassenen Verordnungen gezogen sind. Die
vom Kaiser ausgehenden Verordnungen werden den Kommandeuren
der nicht preußischen Kontingente durch den Bundesratsausschuß
für Landheer und Festungen mitgeteilt. Innerhalb der Kontingente
kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen
Truppenteile oder durch Abdruck in Armeeverordnungsblättern
erfolgen 25,
d) Das Recht der Inspektion steht dem Kaiser zu, der ®8
ersönlich, oder durch von ihm ernannte Armeeinspekteure ausübt.
Die Inspektionen haben den Zweck, die Einhaltung der vom Reiche
ausgegangenen allgemeinen Vorschriften, das Vorhandensein der
Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit der Kontingente zu überwachen.
Der Kaiser ist berechtigt, die Abstellung der bei den Inspektione?
vorgefundenen Mängel anzuordnen ®*, Die Kontingentsherren besitz®2
zwar ebenfalls das Recht der Inspizierung?’, aber dieses gewährt
ihnen eine Befugnis zum ınateriellen Einschreiten nur in so wel
als ihnen Befugnisse auf dem Gebiete der Militärverwaltung zustehen-
Abgesehen hiervon hat das Inspektionsrecht den Charakter eine®
bloßen Ehrenrechtes.
»? Laband 4, 18.
2! R.Verf. Art. 63, Abs. 3.
22 R.Verf. Art. 63, Abs. 3 u. 5.
28 Dagegen Laband 4, 23?. h
: ERS Er Art. 68, Abs. 5. — Gegen den Text Laband 4, 22. und Arch.
. öff. R. 8, 508,
2° Abweichender Meinung Laband 4, 22: sämtliche Kontingentshenn,
sind verpflichtet, die für die preußische Armee ergangenen, vom König Ihre
Preußen ihnen „in geeigneter Weise“ mitgeteilten Anordnungen für 1
Truppen in Geltung zu setzen.
® R.Verf. Art. 63, Abe. 3.
*7 R.Verf. Art. 66.