Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

498 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 178. 
Militärwesen, deren Chef zum Spezialstellvertreter ernannt werden 
könnte, nicht besteht ®®. 
c) Die Verwaltungsverordnungen können Gegenstände 
des Oberbefehls und Angelegenheiten der Militärverwaltung im 
engeren Sinne betreffen. Der Erlaß der Verordnungen ersterer Art 
steht lediglich dem Kaiser zu. Durch diese Verordnungen soll 
namentlich dafür Sorge getragen werden, daß Einheit in Organisation 
und Formation, in Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften 
und in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird *'. 
Auch Verordnungen auf dem Gebiete der Militärverwaltung im 
engeren Sinne ist der Kaiser zu erlassen befugt, sofern diese zur 
Erhaltung der Einheit in Verwaltung, Verpflegung, Bewaffnung und 
Ausrüstung der Truppenteile erforderlich sind®”, Die einzelnen 
Kontingentsverwaltungen, insbesondere die Landesherren als Kon- 
tingentsherren besitzen auf dem Gebiete der Militärverwaltung im 
engeren Sinne zwar ebenfalls ein Verordnungsrecht, aber die von 
ihnen ausgehenden Verordnungen dürfen entweder nur solche An- 
gelegenheiten betreffen, die ihrer selbständigen Regelung überlassen 
sind®®, oder sie müssen sich innerhalb der Schranken halten, die 
durch die vom Kaiser behufs Herstellung der Einheitlichkeit in den 
Armeeeinrichtungen erlassenen Verordnungen gezogen sind. Die 
vom Kaiser ausgehenden Verordnungen werden den Kommandeuren 
der nicht preußischen Kontingente durch den Bundesratsausschuß 
für Landheer und Festungen mitgeteilt. Innerhalb der Kontingente 
kann die Publikation durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen 
Truppenteile oder durch Abdruck in Armeeverordnungsblättern 
erfolgen 25, 
d) Das Recht der Inspektion steht dem Kaiser zu, der ®8 
ersönlich, oder durch von ihm ernannte Armeeinspekteure ausübt. 
Die Inspektionen haben den Zweck, die Einhaltung der vom Reiche 
ausgegangenen allgemeinen Vorschriften, das Vorhandensein der 
Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit der Kontingente zu überwachen. 
Der Kaiser ist berechtigt, die Abstellung der bei den Inspektione? 
vorgefundenen Mängel anzuordnen ®*, Die Kontingentsherren besitz®2 
zwar ebenfalls das Recht der Inspizierung?’, aber dieses gewährt 
ihnen eine Befugnis zum ınateriellen Einschreiten nur in so wel 
als ihnen Befugnisse auf dem Gebiete der Militärverwaltung zustehen- 
Abgesehen hiervon hat das Inspektionsrecht den Charakter eine® 
bloßen Ehrenrechtes. 
»? Laband 4, 18. 
2! R.Verf. Art. 63, Abs. 3. 
22 R.Verf. Art. 63, Abs. 3 u. 5. 
28 Dagegen Laband 4, 23?. h 
: ERS Er Art. 68, Abs. 5. — Gegen den Text Laband 4, 22. und Arch. 
. öff. R. 8, 508, 
2° Abweichender Meinung Laband 4, 22: sämtliche Kontingentshenn, 
sind verpflichtet, die für die preußische Armee ergangenen, vom König Ihre 
Preußen ihnen „in geeigneter Weise“ mitgeteilten Anordnungen für 1 
Truppen in Geltung zu setzen. 
® R.Verf. Art. 63, Abe. 3. 
*7 R.Verf. Art. 66. 
 
	        
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