Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

500 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 178. 
wesentliche Erweiterungen erfahren. Infolge dieser besonderen Ver- 
einbarungen zerfällt das Reichsheer in folgende vier Hauptabteilungen: 
den Verband der preußischen Armee, zu dem die 
Truppen Preußens, Badens, Hessens, der beiden Mecklenburg, Olden- 
burgs, Sachsen-Weimars, der sächsischen Herzogtümer, Braunschweigs, 
Anhalts, der schwarzburgischen und reußischen Fürstentümer, Lippes, 
Schaumburg-Lippes, Waldecks und der Hansestädte gehören und dem 
die elsaß-lothringischen Truppenteile #? angeschlossen sind. Die badi- 
schen, hessischen und mecklenburgischen Truppen haben ihre Gliederung 
als besondere Kontingente behalten. Für Oldenburg, Anhalt, die bei 
der Konvention vom 15. September 1873 beteiligten thüringischen 
Staaten und Braunschweig sind besondere Regimenter errichtet, in 
denen die Angehörigen der betreffenden Staaten ihrer Wehrpflicht 
genügen. Die übrigen kleinen Staaten, nämlich Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Lippe, Schaumburg-Lippe, Waldeck und die Hansestädte, haben 
auf die Aufstellung eines eigenen Kontingents völlig verzichtet, ihre 
Wehrpflichtigen werden in preußische Truppenteile eingestellt, die in 
dem Gebiete der betreffenden Staaten garnisonieren. In Preußen und 
sämtlichen ebengenannten Staaten stehen die kontingentsherrlichen 
Befugnisse, insbesondere das Ernennungsrecht der Offiziere, dem 
König von Preußen zu. Anordnungen, die er in Ausfluß dieser 
Befugnisse auf dem Gebiete der Militärverwaltung erläßt, bedürfen 
der Kontrasignatur des preußischen Kriegsministers. Die betreffenden 
Landesherren haben nur die Ehrenrechte und die Disziplinargewalt 
eines kommandierenden Generals, die Großherzöge von Baden, Hessen, 
Mecklenburg und Oldenburg außerdem gewisse militärgerichtsherrliche 
Befugnisse behalten. . 
In Elsaß-Lothringen stehen dem Könige von Preußen kontingents- 
herrliche Befugnisse nur hinsichtlich der daselbst befindlichen 
preußischen Truppenteile zu, während die dort garnisonierenden 
bayrischen, sächsischen und württembergischen Truppen unter der 
Kontingentsherrlichkeit ihres Kontingentsherrn bleiben. 
2. das Kontingent des Königreichs Sachsen und 
3. das Kontingent des Königreichs Württemberg: 
Das württembergische bildet eins, das sächsische zwei Armee 
korps. Die Verhältnisse der beiden Kontingente sind im wesentlichen 
nach Maßgabe der Vorschriften der Reichsverfassung gestaltet, SO 
daß der Oberbefehl und einzelne Militärverwaltungsbefugnisse dem 
Kaiser, die Kontingentsherrlichkeit dem betreffenden Landesherr2 
zusteht. Die Konventionen haben dieses Verhältnis nur insoweit 
verschoben, als sie in einzelnen Punkten, namentlich hinsichtlich der 
Ernennung der Offiziere, die Befugnisse des Kaisers beschränkt, die 
Rechte der Kontingentsherren dagegen erweitert haben. Die Ver 
waltung der beiden Kontingente wird durch die Kriegsministerie® 
in Dresden und Stuttgart geführt. . 
das bayrische Heer. Dieses bleibt unter der Militärhoheit 
des Königs von Bayern. Letzterer vereinigt also in seiner PersoR 
# Regelung der Ressortverhältnisse bei diesen durch eine besondere In- 
struktion.
	        
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