Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

509 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. 8 129. 
574 Batterien, die Fußartillerie in 40 Bataillonen, die Pioniere in 
29 Bataillonen, die Verkehrstruppen in 12 Bataillonen und der Train 
in 23 Bataillonen®,. Dagegen sind gesetzlich nicht fixiert, sondern 
nur in allgemeinen Umrissen angedeutet: 1. die Unter- 
abteilungen der Bataillone. Die Bataillone zerfallen in der 
Regel in vier, die des Trains in zwei bis drei Kompagnien; 2. die 
Zwischenglieder zwischen Bataillonen, Eskadrons und 
Batterien einer- und Armeekorps anderseits. In der Regel 
wird bei der Infanterie aus drei Bataillonen, bei der Kavallerie aus 
fünf Eskadrons ein Regiment, bei der Feldartillerie aus zwei bis vier 
Batterien eine Abteilung, aus zwei bis drei Abteilungen ein Regiment, 
bei der Fußartillerie aus zwei bis drei Bataillonen ein Regiment 
gebildet. Zwei oder drei Regimenter werden zu einer Brigade, zwei 
oder drei Brigaden der Infanterie oder Kavallerie unter Zuteilung 
der nötigen Feldartillerieformationen zu einer Division vereinigt. 
Ein Armeekorps besteht aus zwei bis drei Divisionen mit den ent- 
sprechenden Artillerie-, Pionier- und Trainformationen; 3. die Armee- 
inspektionen, von denen je eine für drei bis vier Armeekorps 
besteht. — Gar keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen über 
einzelne besondere Formationen, z. B. über den Generalstab, der 
zur Unterstützung der Oberbefehlshaber in Fragen der Taktik und 
Strategie bestimmt ist, und über das Ingenieurkorps. 
Die Friedenspräsenzstärke, d. h. die Zahl der Mann- 
schaften, die dauernd bei den Fahnen gehalten werden dürfen, ist 
gesetzlich festgelegt*. Vom 1. April 1905 ab wird die Friedens- 
stärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich 
derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl 
von 504665 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und iM 
Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505839 erhöht wird. Die 
Einjährig-Freiwilligen kommen darauf nicht in Anrechnung, Die 
für die Friedenspräsenzstärke festgesetzte Ziffer bezeichnet die Jahres- 
durchschnittsstärke; sie kann daher zu gewissen Zeiten des Jahres 
überschritten werden, wenn dafür zu andern Zeiten weniger Leute 
- bei den Fahnen gehalten werden®. Durch die Feststellung der 
Friedenspräsenzstärke wird die zeitweilige Einberufung . weiterer 
Mannschaften zu Übungen oder notwendigen Verstärkungen nicht 
ausgeschlossen ®, 
Innerhalb dieser gesetzlichen Schranken steht die Regelung der 
Armeeorganisation dem Kaiser zu. Er hat den Präsenzstand, di® 
3 G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 15. A ril 
1905 Art. I$ 2. — Diese Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der R®- 
vallerie 10 Eskadrons vom 1. April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnun 9 
jahrs, die übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1 0 
gebildet werden. 
* R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 
15. April 1905 (R.G.Bl. S. 247) Art. 1$ 1. — Vgl. darüber Meyer-AnschütZ 
» R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug: 
1898. Art. I, $ 1. \ 
® R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $ 6.
	        
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