509 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. 8 129.
574 Batterien, die Fußartillerie in 40 Bataillonen, die Pioniere in
29 Bataillonen, die Verkehrstruppen in 12 Bataillonen und der Train
in 23 Bataillonen®,. Dagegen sind gesetzlich nicht fixiert, sondern
nur in allgemeinen Umrissen angedeutet: 1. die Unter-
abteilungen der Bataillone. Die Bataillone zerfallen in der
Regel in vier, die des Trains in zwei bis drei Kompagnien; 2. die
Zwischenglieder zwischen Bataillonen, Eskadrons und
Batterien einer- und Armeekorps anderseits. In der Regel
wird bei der Infanterie aus drei Bataillonen, bei der Kavallerie aus
fünf Eskadrons ein Regiment, bei der Feldartillerie aus zwei bis vier
Batterien eine Abteilung, aus zwei bis drei Abteilungen ein Regiment,
bei der Fußartillerie aus zwei bis drei Bataillonen ein Regiment
gebildet. Zwei oder drei Regimenter werden zu einer Brigade, zwei
oder drei Brigaden der Infanterie oder Kavallerie unter Zuteilung
der nötigen Feldartillerieformationen zu einer Division vereinigt.
Ein Armeekorps besteht aus zwei bis drei Divisionen mit den ent-
sprechenden Artillerie-, Pionier- und Trainformationen; 3. die Armee-
inspektionen, von denen je eine für drei bis vier Armeekorps
besteht. — Gar keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen über
einzelne besondere Formationen, z. B. über den Generalstab, der
zur Unterstützung der Oberbefehlshaber in Fragen der Taktik und
Strategie bestimmt ist, und über das Ingenieurkorps.
Die Friedenspräsenzstärke, d. h. die Zahl der Mann-
schaften, die dauernd bei den Fahnen gehalten werden dürfen, ist
gesetzlich festgelegt*. Vom 1. April 1905 ab wird die Friedens-
stärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich
derart erhöht, daß sie im Laufe des Rechnungsjahres 1909 die Zahl
von 504665 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten erreicht und iM
Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505839 erhöht wird. Die
Einjährig-Freiwilligen kommen darauf nicht in Anrechnung, Die
für die Friedenspräsenzstärke festgesetzte Ziffer bezeichnet die Jahres-
durchschnittsstärke; sie kann daher zu gewissen Zeiten des Jahres
überschritten werden, wenn dafür zu andern Zeiten weniger Leute
- bei den Fahnen gehalten werden®. Durch die Feststellung der
Friedenspräsenzstärke wird die zeitweilige Einberufung . weiterer
Mannschaften zu Übungen oder notwendigen Verstärkungen nicht
ausgeschlossen ®,
Innerhalb dieser gesetzlichen Schranken steht die Regelung der
Armeeorganisation dem Kaiser zu. Er hat den Präsenzstand, di®
3 G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 15. A ril
1905 Art. I$ 2. — Diese Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der R®-
vallerie 10 Eskadrons vom 1. April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnun 9
jahrs, die übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1 0
gebildet werden.
* R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom
15. April 1905 (R.G.Bl. S. 247) Art. 1$ 1. — Vgl. darüber Meyer-AnschütZ
» R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug:
1898. Art. I, $ 1. \
® R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $ 6.