I. Landheer. $ 179. 503
Gliederung und Einteilung der Kontingente zu bestimmen’. Durch
die Konventionen ist jedoch vielfach bestimmt worden, daß die
fuppen der Einzelstaaten in einer bestimmten Formation und einem
estimmten Verbande erhalten werden sollen®. Die Nummern der
egımenter sind fortlaufend durch das ganze Heer®. Das Recht, die
‚'Sanisation der drei bayrischen Armeekorps zu bestimmen, steht
nicht dem Kaiser, sondern dem König von Bayern kraft der ihm
verbliebenen Militärhoheit zu. Dieser hat dabei aber nach Maßgabe
der für das Reichsheer bestehenden Normen zu verfahren !°. Die
bayrischen Regimenter führen besondere Nummern. Die Regelung
der Heeresorganisation ist ein Ausfluß des Oberbefehls, die darauf
ezüglichen Anordnungen bedürfen keiner Kontrasignatur.
Zur Heeresorganisation gehört auch die Feststellung der Zahl
der Offiziere. In dieser Beziehung hat sich die Reichsgesetzgebung
ebenfalls auf die Feststellung gewisser allgemeiner Grundsätze be-
schränkt, die als Regeln gelten sollen, ohne absolut bindende Normen
zu enthalten. In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und
Batterie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe eines
erleutnants, zweier oder dreier Leutnants und der entsprechenden
Anzahl von Unterofäzieren militärisch ausgebildet und befehligt. An
der Spitze jedes Bataillons und jeder Artillerieabteilung steht ein Stabs-
offizier, an der Spitze eines Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst,
Oberstleutnant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem
in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben
er Regimenter und Bataillone bzw. Abteilungen je ein Leutnant als
djutant. Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor,
ne Division durch einen Generalleutnant befehligt. An der Spitze
8 Armeekorps steht ein kommandierender General (General der
Infanterie, Kavallerie, Artillerie oder Generalleutnant), außerdem
gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und
Glied als General-, Flügel- und andere persönliche Adjutanten,
Offiziere des Generalstabes und des Ingenieurkorps, Offiziere bei den
Militärerziehungs- und Bildungsanstalten. Die Feststellung der hier-
Nach im Friedensstande des Heeres notwendigen Offizierstellen erfolgt
urch den Reichshaushaltsetat. Auch die Zahl der Unteroffizierstellen
wird jetzt im Reichshaushaltsetat bestimmi ", Abänderungen an den
durch den Etat festgesetzten Stellen können durch den Widerspruch
es Präsidiums im Bundesrate verhindert werden .
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" R.Verf. Art. 63. . . „
8 Konvention mit Sachsen, Art. 1. Konvention mit Württemberg, Art. 1-8,
Anlage, K i it Bad Art. 1—83. Konvention mit Hessen, Art. 2,
Anlage Konvention mit Mecklenburg-Schwerin, vom 19. Dez. 1872, Art. 1 und
Meck enburg-Strelitz vom 23. Dez. 1872, Art. 1. Konvention mit Oldenburg,
Art, 2 u. 3. Konvention mit den thüringischen Staaten, Art. 1. Konvention
mit Aphalt, Art. 1.
‚Verf. Art. 68.
V 1 . 1870, Nr. III, $ 5 III.
1 RI ee a Noel. die in demertägenzstärke des deutschen Heeres,
vom 3. Aug. 1898, Art. 1,8 1.
'® R.Verf. Art. 5. Vgl. auch Laband 4, 85.