Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Landheer. $ 179. 503 
Gliederung und Einteilung der Kontingente zu bestimmen’. Durch 
die Konventionen ist jedoch vielfach bestimmt worden, daß die 
fuppen der Einzelstaaten in einer bestimmten Formation und einem 
estimmten Verbande erhalten werden sollen®. Die Nummern der 
egımenter sind fortlaufend durch das ganze Heer®. Das Recht, die 
‚'Sanisation der drei bayrischen Armeekorps zu bestimmen, steht 
nicht dem Kaiser, sondern dem König von Bayern kraft der ihm 
verbliebenen Militärhoheit zu. Dieser hat dabei aber nach Maßgabe 
der für das Reichsheer bestehenden Normen zu verfahren !°. Die 
bayrischen Regimenter führen besondere Nummern. Die Regelung 
der Heeresorganisation ist ein Ausfluß des Oberbefehls, die darauf 
ezüglichen Anordnungen bedürfen keiner Kontrasignatur. 
Zur Heeresorganisation gehört auch die Feststellung der Zahl 
der Offiziere. In dieser Beziehung hat sich die Reichsgesetzgebung 
ebenfalls auf die Feststellung gewisser allgemeiner Grundsätze be- 
schränkt, die als Regeln gelten sollen, ohne absolut bindende Normen 
zu enthalten. In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und 
Batterie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe eines 
erleutnants, zweier oder dreier Leutnants und der entsprechenden 
Anzahl von Unterofäzieren militärisch ausgebildet und befehligt. An 
der Spitze jedes Bataillons und jeder Artillerieabteilung steht ein Stabs- 
offizier, an der Spitze eines Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, 
Oberstleutnant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem 
in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben 
er Regimenter und Bataillone bzw. Abteilungen je ein Leutnant als 
djutant. Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, 
ne Division durch einen Generalleutnant befehligt. An der Spitze 
8 Armeekorps steht ein kommandierender General (General der 
Infanterie, Kavallerie, Artillerie oder Generalleutnant), außerdem 
gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und 
Glied als General-, Flügel- und andere persönliche Adjutanten, 
Offiziere des Generalstabes und des Ingenieurkorps, Offiziere bei den 
Militärerziehungs- und Bildungsanstalten. Die Feststellung der hier- 
Nach im Friedensstande des Heeres notwendigen Offizierstellen erfolgt 
urch den Reichshaushaltsetat. Auch die Zahl der Unteroffizierstellen 
wird jetzt im Reichshaushaltsetat bestimmi ", Abänderungen an den 
durch den Etat festgesetzten Stellen können durch den Widerspruch 
es Präsidiums im Bundesrate verhindert werden . 
—__ 
" R.Verf. Art. 63. . . „ 
8 Konvention mit Sachsen, Art. 1. Konvention mit Württemberg, Art. 1-8, 
Anlage, K i it Bad Art. 1—83. Konvention mit Hessen, Art. 2, 
Anlage Konvention mit Mecklenburg-Schwerin, vom 19. Dez. 1872, Art. 1 und 
Meck enburg-Strelitz vom 23. Dez. 1872, Art. 1. Konvention mit Oldenburg, 
Art, 2 u. 3. Konvention mit den thüringischen Staaten, Art. 1. Konvention 
mit Aphalt, Art. 1. 
‚Verf. Art. 68. 
V 1 . 1870, Nr. III, $ 5 III. 
1 RI ee a Noel. die in demertägenzstärke des deutschen Heeres, 
vom 3. Aug. 1898, Art. 1,8 1. 
'® R.Verf. Art. 5. Vgl. auch Laband 4, 85.
	        
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