Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

1. Landheer. $ 179, 505 
II. Die Kriegsformation des Heeres ist von der Friedens- 
formation wesentlich verschieden. Die Überführung des Heeres von 
der Friedensformation in die Kriegsformation geschieht durch die 
obilmachung®. Den Mobilmachungsbefehl erläßt der Kaiser 2, 
für die bayrische Armee der König von Bayern auf Veranlassung 
des Kaisers®®, Der Erlaß des Mobilmachungebefehls ist ein Ausfluß 
des Oberbefehls und bedarf daher keiner Kontrasignatur. Die Folge 
der Mobilmachung ist die Heranziehung der Reserven zu den Truppen- - 
örpern des stehenden Heeres und die Einberufung der Landwehr. 
Die Landwehrinfanterie wird in diesem Falle in besonderen Truppen- 
körpern formiert, auch für die Landwehrkavallerie können nach 
Maßgabe des Bedarfes besondere Truppenteile gebildet werden. Für 
die übrigen Waffen findet dagegen eine solche Bildung nicht statt, 
ie betreffenden Mannschaften werden nach Maßgabe des Bedarfes 
zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen 2°. Alle bereits im 
rieden zur schleunigen Überführung des Heeres auf den Kriegs- 
fuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des 
alsers zu treffen 7. 
Die Kriegsformation des Heeres bestimmt der Kaiser: und 
war für das ganze Reichsheer einschließlich der bayrischen Truppen. 
eı der Kriegsformation unterscheidet man Feldtruppen, Ersatz- 
fFuppen und Besatzungstruppen. Die Feldtruppen werden zur 
Unmittelbaren Aktion gegen den Feind verwendet. Sie bestehen in 
erster Linie aus den Truppen des stehenden Heeres, erforderlichen- 
alls werden jedoch auch Landwehrtruppen herangezogen. Die 
Ormation der zum stehenden Heere gehörenden Truppen erfolgt 
Naturgemäß möglichst im Anschluß an die Friedensformation, doch 
ıst der Kaiser an dieselbe rechtlich in keiner Weise gebunden. Die 
andwehrtruppen werden zu besonderen Truppenkörpern zusammen- 
gefaßt. Die rsatztruppen dienen dazu, neu eingezogene Mann- 
schaften auszubilden und vermittelst dieser die bei den Feldtruppen 
Ontstandenen Lücken zu ergänzen. Die Bildung derselben: erfolgt 
Mm Anschluß an die in der Friedensformation bestehenden Truppen- 
eile. Die Besatzungstruppen haben die Aufgabe, die Festungen 
wa Etappenstraßen zu besetzen; sie bestehen namentlich aus Land- 
ehr. 
Die Kriegsfi ti des Heeres kann verstärkt werden durch 
Aufruf des Lands: turms®®. Dieser erfolgt durch kaiserliche Ver- 
Ordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die 
—___ 
sv. Kirchenheim, Art. Mobilmachung V.R.W. 2,137. 
X * R.Verf, Art. 63. R.G., betr. die Verpflichtung zum. Kriegsdienst, vom 
® Nov, 1 
25 
867, 38 6 u. 8. 
Vertrag vorn 23. Nov. 1870, Nr. II, $ 5 IIL . 
" R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $5 
B Die Kriegsformation der Landwehr ist von deren Friedensformation in 
&taillone und Kompanien insofern verschieden, als aus letzteren nicht bloß 
ges ersonal für die ordentlichen Land t ‚ sondern auch 
ie Bardelandwehr und die Spezialwaffen entnommen wird. 
„ENG: 6. 
v. Kirchenheim, Art. Landsturm. V.R.W. 2, 20.
	        
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