506 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 180.
kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten
von Festungen 2°. Die Organisation des Landsturms geschieht durch
den Kaiser®!, Er soll in der Regel in besonderen Abteilungen for-
miert werden, in Fällen außerordentlichen Bedarfs kann jedoch auch
das Heer und die Marine aus den Mannschaften des Landsturms
ergänzt werden ®?,
II. In territorialer Beziehung zerfällt das Deutsche Reich
in neunzehn Armeekorpsbezirke. Diese dienen als Grundlage für die
Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung.
Sie werden in Divisions- und Brigadebezirke und letztere je nach
Umfang und Bevölkerungszahl in Landwehr- und Kontrollbezirke
(Kompagniebezirke, Bezirke der Hauptmeldeämter und Meldeämter)
eingeteilt. Unbeschadet der Hoheitsrechte der einzelnen Bundes-
staaten sind die kommandierenden Generale die Militärbefehlshaber
in den Armeekorpsbezirken ®8,
8 180.
Die Bestimmungen über die Ausrüstung der Armee, ins
besondere über Bekleidung und Bewaffnung, erläßt der Kaiser kraft
der ihm durch die Reichsverfassung beigelegten Verordnungsbefug-
nisse!. Bei diesem Erlaß haben die Ansätze des Reichshaushalts-
etats als Richtschnur zu dienen. _
Die Bekleidung des Heeres soll nach der Reichsverfassung
eine gleichartige sein und dabei die Grundfarben und der Schnitt
der preußischen Armee als maßgebend betrachtet werden?. Für
Bayern findet die Bestimmung keine Anwendung; die bayrischen
Truppen tragen eine von der preußischen abweichende Uniform,
deren Bestimmung dem Könige von Bayern zusteht?. Auch für das
württembergische Armeekorps werden die Bestimmungen über die
Bekleidung nicht durch den Kaiser, sondern durch den König von
Württemberg erlassen ; es soll dabei nur den Verhältnissen der Reichs-
armee möglichst Rechnung getragen werden‘. Bei den mecklen-
burgischen und hessischen Truppen ist die Gleichheit der Bekleidung
ebenfalls nicht durchgeführt.
Die Bestimmung der äußeren Abzeichen (Kokarden u.8.W.)
steht den einzelnen Landesherren als Kontingentsherren zus. Für
die Länder, deren Landesherren ihre kontingentsherrlichen Rechte
3% R.G., betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. I,
RMG.SE6.,
®? R.G., betr. Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888, Art. D,
g 23
”@ R.M.G.$ 5. Abänd.G. vom 27. Jan. 1890, Art. I.
ı R.Verf. Art. 68.
2 R.Verf. Art. 68,
® Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. I, 8 5 III.
* Konvention mit Württemberg, Art. 10. in
5 Konvention mit Hessen, Art. 5. Konvention mit Mecklenbur Se
vom 24. Juli 1868, Art. 10, mit Mecklenburg-Strelitz vom 9. Nov. 1867, Art.
® R.Verf. Art. 66. .