Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Landheer. $ 182. 509 
getroffen werden können. Die Voraussetzungen, unter denen das 
ilitär von seinen Waffen Gebrauch zu machen berechtigt ist, sind 
gesetzlich geregelt. Nach den maßgebenden Vorschriften darf der 
Waffengebrauch stattfinden zum Zweck der Abwehr von drohenden 
oder tatsächlichen Angriffen oder der Überwältigung von Widerstand, 
wegen Ungehorsams bei der Aufforderung zur Ablegung von Waffen 
oder gefährlichen Werkzeugen, bei Fluchtversuchen von Arrestanten 
und Gefangenen, zum Schutze der der militärischen Bewachung 
anvertrauten Personen und Sachen®, — Für Bayern haben diese 
orschriften keine Geltung‘. Die Verwendung bayrischer Truppen 
für polizeiliche Zwecke außerhalb Bayerns ist ausgeschlossen, ebenso 
die erwendung von andern Truppen des Reichsheeres innerhalb des 
bayrischen Gebietes. Auch die Grundsätze über den Waffengebrauch 
sind für Bayern durch ein besonderes Gesetz geregelt, das allerdings 
Materiell mit dem im übrigen Reichsgebiet geltenden wesentlich 
übereinstimmt”, 
2. Festungen’. 
& 182. 
Festungen sind befestigte Plätze zur Verteidigung des Landes 
Segen feindliche Angriffe und zum Stützpunkt für Truppenoperationen. 
Die Befugnis Festungen anzulegen, steht im Reichsgebiete 
ausschließlich dem Kaiser zu°. Jede Festungsanlage durch einen 
Inzelstaat ist verboten. Das Recht, Festungen anzulegen, schließt 
auch die Befugnis ein, die bestehenden Festungsanlagen zu erweitern 
“nd Änderungen an ihnen vorzunehmen. In Ausübung dieser 
efugnisse ist der Kaiser beschränkt durch die Festsetzungen des 
Reichshaushaltsetats, in dem die für die Herstellung und Änderung 
er Festungen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden 
Müssen. Die Anlage von Festungen ist ein Akt der Militärverwaltung. 
ie darauf bezüglichen Anordnungen des Kaisers bedürfen daher 
er Kontrasignatur des Reichskanzlers, der namentlich auch für die 
Einhaltung der etatsmäßigen Schranken die Verantwortung zu tragen 
hat. Die Befugnis des Kaisers, die Anlage von Festungen zu ver- 
——__ 
Ott w Meyer, Art. Waffengebrauch. V.R.\W 2, 848. Vgl. oben $ 17'?. — 
0 Mayer 1, 372. . 
5 Diese Bestimmungen beruhen auf dem preuß. G. über den Waffen- 
gebrauch des Militärs vom 20. März 1837, das für den ganzen Verband der 
reußischen Armee ilt, in Sachsen und Württemberg aber durch besondere 
hurordnungen eingeführt ist. (Vgl. oben $ 17'!.) Auch einige kleinere Staaten 
aben dasselbe durch eine ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift bei sich 
Cinzuführen für notwendig erachtet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind 
peh In die Garnisondienstvorschrift von 1902 übernommen. Vgl.M.E. Mayer, 
geutsches Militärstrafrecht 1907 1, 112. — Das G. ist abgedruckt bei Hue de 
wais, Heer und Kriegsflotte 1, 50. Vgl. auch Endres, Der militärische 
»fengebrauch, 1908. 
° Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5. 
? Bayer. G., das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der 
Sesetzlichen Ordnun betr., vom 4. Mai 1851. 
ı v. Kirchenheim, Art. Festungen. V.R.W. 1, 390. 
® R.Verf. Art. 65.
	        
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