I. Landheer. $ 182. 509
getroffen werden können. Die Voraussetzungen, unter denen das
ilitär von seinen Waffen Gebrauch zu machen berechtigt ist, sind
gesetzlich geregelt. Nach den maßgebenden Vorschriften darf der
Waffengebrauch stattfinden zum Zweck der Abwehr von drohenden
oder tatsächlichen Angriffen oder der Überwältigung von Widerstand,
wegen Ungehorsams bei der Aufforderung zur Ablegung von Waffen
oder gefährlichen Werkzeugen, bei Fluchtversuchen von Arrestanten
und Gefangenen, zum Schutze der der militärischen Bewachung
anvertrauten Personen und Sachen®, — Für Bayern haben diese
orschriften keine Geltung‘. Die Verwendung bayrischer Truppen
für polizeiliche Zwecke außerhalb Bayerns ist ausgeschlossen, ebenso
die erwendung von andern Truppen des Reichsheeres innerhalb des
bayrischen Gebietes. Auch die Grundsätze über den Waffengebrauch
sind für Bayern durch ein besonderes Gesetz geregelt, das allerdings
Materiell mit dem im übrigen Reichsgebiet geltenden wesentlich
übereinstimmt”,
2. Festungen’.
& 182.
Festungen sind befestigte Plätze zur Verteidigung des Landes
Segen feindliche Angriffe und zum Stützpunkt für Truppenoperationen.
Die Befugnis Festungen anzulegen, steht im Reichsgebiete
ausschließlich dem Kaiser zu°. Jede Festungsanlage durch einen
Inzelstaat ist verboten. Das Recht, Festungen anzulegen, schließt
auch die Befugnis ein, die bestehenden Festungsanlagen zu erweitern
“nd Änderungen an ihnen vorzunehmen. In Ausübung dieser
efugnisse ist der Kaiser beschränkt durch die Festsetzungen des
Reichshaushaltsetats, in dem die für die Herstellung und Änderung
er Festungen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden
Müssen. Die Anlage von Festungen ist ein Akt der Militärverwaltung.
ie darauf bezüglichen Anordnungen des Kaisers bedürfen daher
er Kontrasignatur des Reichskanzlers, der namentlich auch für die
Einhaltung der etatsmäßigen Schranken die Verantwortung zu tragen
hat. Die Befugnis des Kaisers, die Anlage von Festungen zu ver-
——__
Ott w Meyer, Art. Waffengebrauch. V.R.\W 2, 848. Vgl. oben $ 17'?. —
0 Mayer 1, 372. .
5 Diese Bestimmungen beruhen auf dem preuß. G. über den Waffen-
gebrauch des Militärs vom 20. März 1837, das für den ganzen Verband der
reußischen Armee ilt, in Sachsen und Württemberg aber durch besondere
hurordnungen eingeführt ist. (Vgl. oben $ 17'!.) Auch einige kleinere Staaten
aben dasselbe durch eine ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift bei sich
Cinzuführen für notwendig erachtet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
peh In die Garnisondienstvorschrift von 1902 übernommen. Vgl.M.E. Mayer,
geutsches Militärstrafrecht 1907 1, 112. — Das G. ist abgedruckt bei Hue de
wais, Heer und Kriegsflotte 1, 50. Vgl. auch Endres, Der militärische
»fengebrauch, 1908.
° Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5.
? Bayer. G., das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der
Sesetzlichen Ordnun betr., vom 4. Mai 1851.
ı v. Kirchenheim, Art. Festungen. V.R.W. 1, 390.
® R.Verf. Art. 65.