510 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 181.
fügen, erstreckt sich nicht auf Bayern; hier sind die bezüglichen
Anordnungen durch den König von Bayern auf Grund einer Ver-
einbarung zu erlassen, die darüber zwischen Bayern und dem Reiche
stattzufinden hat?.. Für Württemberg werden die betreffenden An-
ordnungen zwar formell vom Kaiser erlassen, der jedoch verpflichtet
ist, sich vorher dariiber mit dem König von Württemberg in Ver-
nehmen zu setzen, d. h. dessen Einwilligung einzuholen‘. Die An-
legung neuer Festungen erfolgt auf Kosten des Reiches, auch Bayern
hat einen entsprechenden Anteil dieser Kosten zu übernehmen und
zwar auch zu denen, die durch Errichtung von Festungen im übrigen
Reichsgebiet erwachsen 5,
Das Eigentumsrecht an den immobilen Befestigungs-
anlagen steht in allen Festungen, mit Ausnahme der bayrischen,
dem Reiche®, in den bayrischen Festungen dagegen dem bayrischen
Staate zu. Letzterer Grundsatz gilt sowohl für die vor Errichtung
des Reiches vorhandenen Festungen, als für die künftig auf Kosten
des Reiches im bayrischen Gebiete anzulegenden Befestigungen '.
Die Erhaltung der Reichsfestungen liegt dem Reiche, die der bay-
rischen Festungen dem bayrischen Staate ob®. — Das mobile
Material befindet sich in den Reichsfestungen mit Ausnahme von
Mainz, Ulm und Rastatt im Eigentum des Reiches, in den bayrischen
Festungen im Eigentum des bayrischen Staates; entsprechend den
Eigentumsrechten verteilt sich auch die Pflicht zur Erhaltung. Da-
gegen steht das mobile Material der Reichsfestungen Mainz, Rastath
Ulm und der im bayrischen Gebiet neu anzulegenden Befestigungen
im gemeinsamen Eigentum des Reiches und Bayerns und wird nac
Maßgabe der Übereinkunft vom 6. Juli 1869 behandelt?. Die Ver-
3 Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. 1,85 V.
4 Konvention mit Württemberg Art. 7. Übereinstimmend Laband 4,
731. — Dagegen versteht Thudichum in v. Holtzendorfis Jahrb. 2, 99 die
Worte „in Vernehmen setzen“ nur von Einholung der Ansichten und Wünsche
des Königs von Württemberg.
5 Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $5 V. ,
® R.G. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai
? Schlußprotokoll vom 28. Nov. 1870, Nr. XIV, $ 2.
8 Schlußprotokoll a. a. 0.8 1. .
® Schlußprotokoll a. a. 0. $$ 2 u. 3. Die Übereinkunft zwischen dem
Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die zukünftige
Behandlung des gemeinschaftlichen beweglichen Eigentums in den vormaligen
Bundesfestungen vom 6. Juli 1869 bezog sich auf das Eigentum der vormalign
Bundesfestungen Mainz, Rastatt, Ulm und Landau und bestimmte, daß dasse be
im gemeinsamen Eigentum des Norddeutschen Bundes und der Staaten Bayer:
Württemberg, Baden und Hessen verbleiben sollte. Nachdem aber Württem:
berg, Baden und Hessen in den Armeeverband des Reiches eingetreten 3iR
und durch $ 1 des R.G. vom 25. Mai 1873 angeordnet ist, daß alle Eigentum®-
rechte an den den Zwecken der Reichsverwaltung dienenden Gegenständen
von den Einzelstaaten auf das Reich übergehen, sind die Anteile der edachten
Einzelstaaten gleichfalls auf das Reich übergegangen. Infolgedessen kann eu
nur noch von einem gemeinsamen Eigentum des Reiches und Bayerns die I1C Is
sein. Die Festung Landau ist durch den angeführten $ 3 des Schlußprotokoll®
aufgehoben, die Ausrüstung des Platzes sollte jedoch, soweit gie bisher gemeit
sames Eigentum war, ebenfalls nach den Grundsätzen der Übereinkunft vo t
6. Juli 1869 behandelt werden. Dasselbe muß für Rastatt gelten, das jet?
gleichfalls als Festung aufgegeben ist.