I. Landheer. $ 188. 513
bayrische Kriegsministerium wird dabei nicht als Repräsentant des
Reiches, sondern als Repräsentant des bayrischen Staates tätig.
Die einzelnen Zweige der Militärverwaltung sind in folgen-
der Weise organisiert:
1. Die wirtschaftliche Militärverwaltung, d.h. die
Sorge für die Bekleidung, Naturalverpflegung, Garnisonierung und
Besoldung, liegt in den Händen der Intendanturen, die in
orpsintendanturen und Divisionsintendanturen zerfallen. Die un-
mittelbare Beschaffung der Bedürfnisse für die Truppen erfolgt durch
die Selbstbewirtschaftung der einzelnen Truppenteil.. Für die
Garnisonangelegenheiten bestehen besondere Garnisonverwaltungen.
m Kriegsfalle wird neben den Kriegsintendanturen eine besondere
Feldintendantur gebildet.
2. Die Beschaffung der Pferde erfolgt durch die Remonte-
ankaufskommissionen, die ebenso wie die Remontedepots den
Kriegsministerien untergeordnet sind®. Für das Veterinärwesen ist
ein besonderes veterinärärztliches Personal angestellt”.
3. Die Beschaffung der Waffen und der Munition geschieht
durch Ankauf von Privatfabrikanten und durch Herstellung in eigenen
Militärfabriken (Gewehrfabriken, Pulverfabriken, Artilleriewerk-
srepren u.s.w.), die ebenfalls unter der Leitung der Kriegsministerien
Stehen ®.
4, Die Anlage und Erhaltung der Befestigungen ist Aufgabe
des Ingenieurkorps. In den einzelnen Festungen liegt die Besorgung
der bezüglichen Geschäfte dem Ingenieur vom Platz ob®.
5. Das Militärmedizinalwesen findet im Verbande der
Keußischen Armee seinen Zentralpunkt in der Medizinalabteilung des
riegsministeriums, deren Vorstand den Titel Generalstabsarzt der
mee führt. Im bayrischen Kriegsministerium besteht eine eigene
Medizinalabteilung, an deren Spitze ebenfalls ein Generalstabsarzt
steht. Für die einzelnen Armeekorps fungieren Generalärzte, denen
tabsapotheker zur Seite stehen. Bei den Divisionskommandos sind
Ivisionsärzte angestellt, die aus der Zahl der ältesten Regiments-
tzte genommen werden. Bei den Truppenteilen fungieren Oberstabs-
ärzte und Stabsärzte, denen Assistenzärzte zur Unterstützung bei-
&egeben werden. In größeren Garnisonen sind besondere Garnison-
ärzte angestellt. Für medizinische Hilfsleistungen werden bei den
ruppenteilen Lazarettgehilfen ausgebildet’°. Im Kriege erfolgt die
il ung besonderer Sanitätsdetachements. Die Lazarette zerfallen in
Tiedenslazarette, Feldlazarette und stehende Kriegslazarette !!,
. .6. Die Militärseelsorge'? wird durch die Militärgeist-
lichkeit wahrgenommen. Die Verhältnisse sind landesgesetzlich
Tl _
® Laband 4, 101; v. Kirchenheim, Art. Intendanturen. V.RW. 1, 678.
Arm ® V. vom 12. Febr. 1872 und Reglement über die Remontierung der
ee, vom 2. Nov. 1876. ,
D ” Militär-Veterinär-Ordnung vom 3. Juni 1897 und Verf. vom 6. Nov. 1901. —
ag eterinärpersonal wird (1910) in ein Veterinär-Offizierkorps umge-
wandelt. Nähere Bestimmungen wird die Militär-Veterinärordnung enthalten.
® Hue de Grais, Heer und Kriegsflotte 1, 31! (Feldzeugmieistereien).
„Hue de Grais 1, 6 (Ingenieur- und Pionierkorpe).
I Hue de Grais 1, 3°.
Über Militärlazarette vgl. Laband 4, 106.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 33