514 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 183.
geregelt. In Preußen gilt die Militärkirchenordnung vom 12. Februar
1832. Die Militärgeistlichkeit besteht hier aus dem katholischen
und evangelischen Feldpropst der Armee, den ÖOberpredigern für
die einzelnen Armeekorps, den Divisionspredigern, den Garnison-
predigern und einzelnen Predigern für besondere militärische Institute.
In den einzelnen Orten können für die Militärseelsorge entweder
besondere Militärgeistliche angestellt, oder die Ausübung derselben
Geistlichen des betreffenden Ortes übertragen werden.
7. Die wissenschaftlichen Bildungs- und Erziehungs-
anstalten der Militärverwaltung '® sind:
der Generalstab, dem neben seinen praktischen Aufgaben
auch die Pflege der Kriegswissenschaften im weitesten Um-
fange obliegt;
die Kriegsakademien in Berlin und München, erstere für
das preußische, sächsische und württembergische, letztere
für das bayrische Kontingent, zur Ausbildung der Offiziere,
namentlich zu Truppenführern und für den Dienst des General-
stabes;
c) die Kriegsschulen zur Ausbildung von Öffizieraspiranten;
d) die Artillerie- und Iogenieurschule für die Ausbildung der
Artillerie und Ingenieuroffiziere !4; ,
die militärärztlichen Bildungsanstalten (Kaiser WilhelmAkademie
für das militärärztliche Bildungswesen zu Berlin) für die Aus
bildung von Militärärzten;
die Unteroffizierschulen und die Unteroffiziervorschulen für
die Heranbildung junger Leute zu Unteroffizieren;
g) die Regiments- und Bataillonsschulen für die Heranbildung
der Kapitulanten zu Unteroffizieren ;
h) die Militärschießschule;
i) die Zentralturnanstalt;
k) die Militärreitinstitute;
l) die Artillerieschulen, namentlich die Artillerieschießschule und
die Oberfeuerwerkerschule ;
m) die Militärtelegraphenschulen ;
n) die Festungsbauschule in Charlottenburg;
o) die Militärroßarztschulen und die Lehrschmieden;
p) die Kadettenhäuser und die Hauptkadettenanstalt;
q) die Knabenerziehungsinstitute und das Militärwaisenhaus.
Die maßgebenden Vorschriften über die Militärbildungs- und
Erziehungsanstalten befinden sich in den für die einzelnen Institut®
erlassenen Reglements und Instruktionen.
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ı® Über Militärkirchenwesen vgl. Laband 4, 113; v. KirchenhelM
Art. Militärgeistliche. V.R.W. 2, 110.
18 Laband 4, 114; v. Kirchenheim, Art. Militärbildungsanstalte»-
V.R.W. 2, 103.
„1“ Es besteht eine besondere Anstalt für Bayern.