Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

514 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 183. 
geregelt. In Preußen gilt die Militärkirchenordnung vom 12. Februar 
1832. Die Militärgeistlichkeit besteht hier aus dem katholischen 
und evangelischen Feldpropst der Armee, den ÖOberpredigern für 
die einzelnen Armeekorps, den Divisionspredigern, den Garnison- 
predigern und einzelnen Predigern für besondere militärische Institute. 
In den einzelnen Orten können für die Militärseelsorge entweder 
besondere Militärgeistliche angestellt, oder die Ausübung derselben 
Geistlichen des betreffenden Ortes übertragen werden. 
7. Die wissenschaftlichen Bildungs- und Erziehungs- 
anstalten der Militärverwaltung '® sind: 
der Generalstab, dem neben seinen praktischen Aufgaben 
auch die Pflege der Kriegswissenschaften im weitesten Um- 
fange obliegt; 
die Kriegsakademien in Berlin und München, erstere für 
das preußische, sächsische und württembergische, letztere 
für das bayrische Kontingent, zur Ausbildung der Offiziere, 
namentlich zu Truppenführern und für den Dienst des General- 
stabes; 
c) die Kriegsschulen zur Ausbildung von Öffizieraspiranten; 
d) die Artillerie- und Iogenieurschule für die Ausbildung der 
Artillerie und Ingenieuroffiziere !4; , 
die militärärztlichen Bildungsanstalten (Kaiser WilhelmAkademie 
für das militärärztliche Bildungswesen zu Berlin) für die Aus 
bildung von Militärärzten; 
die Unteroffizierschulen und die Unteroffiziervorschulen für 
die Heranbildung junger Leute zu Unteroffizieren; 
g) die Regiments- und Bataillonsschulen für die Heranbildung 
der Kapitulanten zu Unteroffizieren ; 
h) die Militärschießschule; 
i) die Zentralturnanstalt; 
k) die Militärreitinstitute; 
l) die Artillerieschulen, namentlich die Artillerieschießschule und 
die Oberfeuerwerkerschule ; 
m) die Militärtelegraphenschulen ; 
n) die Festungsbauschule in Charlottenburg; 
o) die Militärroßarztschulen und die Lehrschmieden; 
p) die Kadettenhäuser und die Hauptkadettenanstalt; 
q) die Knabenerziehungsinstitute und das Militärwaisenhaus. 
Die maßgebenden Vorschriften über die Militärbildungs- und 
Erziehungsanstalten befinden sich in den für die einzelnen Institut® 
erlassenen Reglements und Instruktionen. 
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ı® Über Militärkirchenwesen vgl. Laband 4, 113; v. KirchenhelM 
Art. Militärgeistliche. V.R.W. 2, 110. 
18 Laband 4, 114; v. Kirchenheim, Art. Militärbildungsanstalte»- 
V.R.W. 2, 103. 
„1“ Es besteht eine besondere Anstalt für Bayern.
	        
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