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I. Landheer. $ 184.
4. Militärgerichtsbarkeit.
8 184.
: Militärgerichtsbarkeit! ist der Inbegriff der den mili-
tärischen Organen zustehenden richterlichen Befugnisse?. Ihre Aus-
“bung ist reichsrechtlich geregelt durch die Militärstraf-
Kunchtsordnung vom 1. Dezember 1898 (R.G.Bl. S. 1189), in
raft seit dem 1. Oktober 1900.
. ‚Die Militärstrafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die ‚Ge-
„Chtsherren und die erkennenden Gerichte?. Gerichts-
zen sind die Befehlshaber, denen die niedere oder die höhere
erichtsbarkeit zusteht. Gerichtsherren der. niederen
erichtsbarkeit sind im Heere: der Regimentskommandeur, der
1. mandeur eines selbständigen Bataillons, der Kommandeur eines
„andwehrbezirks, der Kommandant von Berlin und der Kommandant
ıner kleinen Festung; in der Marine: der Kommandeur einer
an trosen- oder Werft-Division, eines selbständigen Bataillons oder
iner selbständigen Abteilung®. Gerichtsherren der höheren
erichtsbarkeit sind im Heere: der kommandierende General, der
Ivisionskommandeur, der Gouverneur von Berlin, der Gouverneur oder
Tu
Liter. Hecker, Art. Militärgerichtsbarkeit V.R.W. 2, 112. — Die neuere
su teratur ist aufgeführt unter anderen bei: M. E. Mayer, Deutsches Militär-
19 afrecht. 1907. : Teile; Rotermund, Kommentar zum Militärstrafgesetzbuch
09; Herz und Ernst, Strafrecht der Militärpersonen 1905; Elsner von
How und Sohl, Militärstrafrecht für Heer und Marine 1906; Schlayer,
*er und Kriegsfotte: II. Militärstrafrecht 1904. . en
de ährend die Militärverwaltung durch das Wesen und die Bedürfnisse
aur Heeresdienstes geboten ist, erscheint die besondere Militärgerichtsbarkeit
der als ein Produkt historischer Entwicklung. Sie bildete sich mit Entstehun
ie Söldnerheere aus. In älterer Zeit waren die Führer der Heere zugleich
Ye bürgerlichen Obrigkeiten und übten über ihre Untergebenen die bürgerliche
eniehtsbarkeit und die militärische Disziplinargewalt aus. Die geworbenen
anne standen dagegen mit dem bürgerlichen Gemeinwesen nur in einem losen
v sammenhange, der lediglich durch die Person des Kriegsherrn vermittelt
arde. Indem sich die geworbene Mannschaft auf die Kriegsartikel ver-
Keichtete und dem Befehlshaber Treue gelobte, unterwarf sie sich zugleich
en Disziplinargewalt. Da aber die Scheidung der gemeinen und der mili-
die chen Vergehen große Schwierigkeiten bot und der militärische Dienst auch
ae Pfivatrechtlichen Verhältnisse der Soldaten vielfach beeinflußte, so ging
alk dem sechzehnten Jahrhundert unter dem Einfluß des römischen Rechtes
in ählich die ganze Zivil- und Strafgerichtsbarkeit auf den Militärbefehlshaber
au üb der sie als Richter mit einem Schultheißen und einer Anzahl von Schöffen
d subte, die aus der Mitte der Truppen genommen wurden. Diese Einrichtung
An Militärgerichte erhielt sich auch nach der Ausbildung der stehenden Heere.
die Stelle des Schultheißen trat ein rechtsgelehrter Auditeur, und mit der
den militärischen Befehlshabern
Weiter .
entwicklung der Abstufungen unter ch ® I
Titstand der Unterschied zwischen höherer und niederer Militärgerichtsbarkeit.
Die Geri . » .. . ®
ichtsbarkei ilitä hte in Zivilsachen ist im Laufe des neun-
achnten Jahrhunderte sa allen deutschen Staaten beseitigt worden. (In Preußen
Urch Kab.O,. vom 19. Juli 1809). Auch die Reichsgesetzgebung beschränkt die
sondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen ausdrücklich auf Strafsachen
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(RM.G 39),
‚Str.G.O, 2.
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