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II. Kriegsmarine. $. 185. 517
Zu. Die Gesetzgebung wird vom Reiche und zwar durch Bundesrat
und Reichstag ausgeübt; der Grundsatz, daß bei Meinungsverschieden-
heiten im Bundesrate die Stimme des Präsidiums dann den Ausschlag
gibt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Ein-
richtungen ausspricht, gilt auch für die Kriegsmarine®. Der Ober-
befehl, die Verwaltungsbefugnisse und das Verordnungsrecht in
arineangelegenheiten steht dem Kaiser zu. Dieser hat insbesondere
auch die Befugnis, die Organisation der Marine zu regeln und besitzt
das Recht, alle Offiziere und Beamten zu ernennen.
Bei der Marine sind zu unterscheiden: Kommandobehörd en
und Verwaltungsbehörden. Den Oberbefehl über die
arine führt der Kaiser“, die Marineverwaltung erfolgt
urch das Reichsmarineamt. Dem Kaiser unterstehen un:
Mittelbar: der Admiralstab der Marine in Berlin, die Ge-
Schwaderchefs, der Inspekteur des Bildungswesens in
iel, die beiden Stationskommandos und das Marine-
kabin ett, das den gleichen Geschäftskreis wie das Militärkabinett
&. Generalinspekteur und Flottenchef können ernannt werden.
.,„t Die Organisation der Schiffe und Marinetruppen
ist folgende. Es bestehen die beiden Marinestationskommandos
Cer Ostsee und Nordsee zu Kiel und Wilhelmshaven, an deren Spitze
® ein Marinestationschef mit den Befugnissen eines Divisions-
Oımmandeurs steht. Jedem der beiden Stationskommandos ist eine
Anzahl von Marineteilen, d. h. Schiffen und Marinetruppen zu-
Seteilt. Die Bemannung der Schiffe und die Bildung der Geschwader
erfolgt mit Hilfe dieses Materials nach Maßgabe der Bedürfnisse des
Cinzelnen Falles. Weitere Kommandobehörden zu Lande sind:
1e Marineinspektionen, die Inspektionen der Marineartillerie, des
Torpedowesens und der Marineinfanterie, die Kommandanturen und
die Kommandeure der Marinetele am Lande. Kommando-
behö rden zur See sind die Flotten-, Geschwader-, Flotillen- nnd
Divisionskommandeure, die Kommandeure der Schiffe und Fahr-
Euge,
, Das Seeoffizierkorps gliedert sich in: 1. Flaggoffiziere
Oder Admirale (Großadmiral, Adniral, Vizeadmiral, Kontreadmiral) ;
- Stabsoffiziere (Kapitän zur See, Fregattenkapitän, Korvetten-
Kapitän); 3. Kapitänleutnants; 4. Subalternoffiziere (Oberleutnant zur
See; Leutnants zur See); 5. das Offizierkorps der Seebataillone;
. as Sanitätsofhizierkorps; 7. das Marineingenieurkorps; 8. das
R gDedoingenieurkorps; 9, die Feuerwerks-, Zeug- und Torpedo-
ziere,
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* Rvef An 3. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche
ter dem Oberbefehl des Kaisers. — Unter dem Kaiser stand früher die
Kaiserli 1. 8 . — wie d
1 ch Chef an der Spitze, der ebenfalls — wie der
Kaiser a En erbefehls und Ser Verwaltung in sich ver-
Laigte (A.H.E, vom” 30 März 1889). Das Oberkommando wurde von einem
Kamandierenden Admiral nach den Anordnungen des Kaisers geführt, bis der
führer bestimmte (Kab.O. vom 14. März 1899), daß er den Oberbefehl selbst
en wolle, ”