I. Kriegsmarine. $ 185. 519
Schulschiffen und Spezialschiffen ist nicht gesetzlich festgelegt.
Die zur Ausführung des Flottengesetzes erforderlichen Mittel unter-
liegen der jährlichen Feststellung durch den Reichshaushaltsetat ®,
Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Marine, sowie ihre
Beiboote, ferner die Schiffe, Fahrzeuge und Boote, auf denen eine
Standarte weht, auf denen ein aktiver Offizier dienstlich eingeschifft
ist oder die militärisch besetzt sind, haben die Reichskriegsflagge,
andere Fahrzeuge die Marinedienstflagge zu führen ’.
Die Tätigkeit der Marine im Kriege besteht in der Führung
des Seekrieges und in der Küstenverteidigung. Im Frieden hat die
Marine die Aufgabe, sich durch Übungen für den Krieg vorzubereiten
und die deutschen Interessen, namentlich die Interessen des deutschen
Handels, im Auslande zu beschützen. Die Ausübung dieser Tätig-
keiten entzieht sich einer gesetzlichen Ordnung und wird daher
lediglich durch Anordnungen und Befehle des Kaisers und der höheren
ommandostellen geregelt.
Il.'’Kriegshäfen® sind befestigte Hafenplätze zur Küsten-
verteidigung und zum Stützpunkt für Operationen der Kriegsmarine.
Sie haben im Seekrieg eine ähnliche Stellung wie die Festungen im
Landkrieg. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven)
sind Reichskriegshäfen?, deren Grenzen reichsgesetzlich fest-
Einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve-Schlachtflotte sollen zu
anövern vorübergehend in Dienst gestellt werden.
An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen,
Werftdivisionen und Torpedoabteilungen sollen vorhanden sein:
. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe,
für. gie Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezial-
schiffe;
. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal
die Hälfte der vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte
gehörigen Schiffe, sowie für die zweite Hälfte der T'orpedoboote;
3. ein ‚und einhalbfache Besatzungen für die im Auslande befindlichen
chiffe;
, der erforderliche Landbedarf;
. ein Zuschlag von 5 Proz. zum Gesamtbedarfe. (Flottenges. $ 4.)
€ Flottenges. $ 5. — Der $ 6 lautet: Insoweit vom Rechnungsjahr 1901
ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über
die Summe von 53 708.000 Mk. hinaus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in
den sonstigen Einnahmen des Reiches seine Deckung findet, darf der letztere
nicht durch Erhöhung oder Vermehrnng der indirekten, den Massenverbrauch
elastenden Reichsabgaben aufgebracht werden. .
? R.Verf. Art. 55. Die Form der Reichskriegsflagge ist festgestellt durch
A.H.Ordre vom 4. Juli 1867, die der Marinedienstflagge durch Kaiserl. V. vom
8. Nov. 1892, $ 3 (R.G.Bl. S. 1050). Die Führung der Reichskriegsflagge ist
auch den Souveränen und Regenten der deutschen Bundesstaaten, den Prinzen
regierender deutscher Königlicher Häuser und den ersten Bürgermeistern der
freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich angehörenden Privatfahrzeugen
estattet. Vgl. die Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegs-
agge und der Reichsdienstflagge der Marine vom 29. Okt. 1904 (Z.Bl. S. 449),
wodurch die Bestimmungen des Jahres 1893 aufgehoben wurden,
8 Perels, Art. Kriegshäfen. V.R.W. 1, 872.
® R.Verf. Art. 53.
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