I. Militärdienst. $ 187. 525
4. Der Militärdienst kann ein Dienst mit der Waffe oder
ein Dienst in der Militär- bzw. Marineverwaltung sein.
Dementsprechend unterscheidet man Personen des Soldatenstandes,
und Beamte der Militär- und Marineverwaltung. Personen, die zum
Dienste mit der Waffe verpflichtet sind, können übrigens nach
edürfnis auch zu Geschäften der Militär-, bzw. Marineverwaltung
verwendet werden. In diesem Falle treten sie aber nicht etwa in
die rechtliche Stellung von Militär- oder Marinebeamten ein, sondern
ihre Rechtsverhältnisse werden fortdauernd nach den für die Personen
des Soldatenstandes maßgebenden Vorschriften beurteilt. Der Begriff
Iilitärpersonen umfaßt sowohl die Personen des Soldatenstandes als
die Militärbeamten ’®,
5. Der Militärdienst begründet ebenso wie der Zivilstaatsdienst
ein besonderes Rechtsverhältnis des Einzelnen zum Staate.
Dieses Verhältnis ist ein dem Beamtenverhältnis analoges; ja die
dauernd angestellten Militärpersonen (Offiziere, einschließlich der
Reserveoffiziere?”, dauernd angestellte Unterofhziere, Militärbeamte)
gehören sogar begrifflich zu den Beamten. Allerdings sind die
Rechtsgrundsätze über den Militärdienst von denen über den Zivil-
Staatsdienst wesentlich verschieden. Die Verschiedenheit beruht auf
der eigentümlichen Beschaffenheit der Militärdienste und der besondern
Organisation der Armee, nicht auf dem Umstande, daß die Leistung
des Militärdienstes für den größten Teil der Militärpersonen Ausfluß
einer gesetzlichen Verpflichtung ist. Deshalb ist das Rechtsverhältnis
er Personen des Soldatenstandes, die freiwillig in den Militärdienst
eingetreten sind, und derjenigen, die ihrer Wehrpflicht genügen,
überwiegend gleichartig gestaltet. Dagegen bestehen zwischen den
Verhältnissen der freiwillig eingetretenen Personen des Soldatenstandes
einerseits und der freiwillig eingetretenen Militärbeamten anderseits
erhebliche Verschiedenheiten; die für die letzteren . maßgebenden
Tundsätze sind in höherem Maße von den Vorschriften des Beamten-
als von denen des Militärrechtes beherrscht.
6. Der Militärdienst wird dem Reiche, nicht den Einzel-
Staaten geleistet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gesetzlichen
ehrpflicht, als der freiwillig übernommenen Dienstp icht. Die
rundsätze über die gesetzliche Wehrpflicht sind durch
Teichsrechtliche, nicht durch landesrechtliche Vorschriften
geregelt. Die Pflicht zur Leistung der Militärdienste ist kein Ausfluß
er Staatsangehörigkeit, sondern der Reichsangehörig-
eit!®, Der Wehrpflichtige wird nicht von seinem Heimatstaate
zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen , sondern ist in dem
ushebungsbezirke des Reiches gestellungspflichtig, in dem er seinen
II .
16 ili buch: Verzeichnis der zum Deutschen
Heer une Kö erlichen ne Be’hörenden Militärpersonen. Zu den Per-
sonen des Soldatenstandes gehören außer den Offizieren, Unteroffizieren und
semeinen im Heer und in der Marine die Mitglieder des Sanitäts-
Offizierkor s, des Marine-Ingenieurkorps, des Torpedo-Ingenieurkorps, die
F euerwerks-, Beug- und Torpederoffiziere.
" M Über diese vgl. G. Meyer, Annalen 1880 S. 350.
18 R.Verf. Art. 5 G. vom 9. Nov. 1867 8 1.