Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Militärdienst. $ 187. 525 
4. Der Militärdienst kann ein Dienst mit der Waffe oder 
ein Dienst in der Militär- bzw. Marineverwaltung sein. 
Dementsprechend unterscheidet man Personen des Soldatenstandes, 
und Beamte der Militär- und Marineverwaltung. Personen, die zum 
Dienste mit der Waffe verpflichtet sind, können übrigens nach 
edürfnis auch zu Geschäften der Militär-, bzw. Marineverwaltung 
verwendet werden. In diesem Falle treten sie aber nicht etwa in 
die rechtliche Stellung von Militär- oder Marinebeamten ein, sondern 
ihre Rechtsverhältnisse werden fortdauernd nach den für die Personen 
des Soldatenstandes maßgebenden Vorschriften beurteilt. Der Begriff 
Iilitärpersonen umfaßt sowohl die Personen des Soldatenstandes als 
die Militärbeamten ’®, 
5. Der Militärdienst begründet ebenso wie der Zivilstaatsdienst 
ein besonderes Rechtsverhältnis des Einzelnen zum Staate. 
Dieses Verhältnis ist ein dem Beamtenverhältnis analoges; ja die 
dauernd angestellten Militärpersonen (Offiziere, einschließlich der 
Reserveoffiziere?”, dauernd angestellte Unterofhziere, Militärbeamte) 
gehören sogar begrifflich zu den Beamten. Allerdings sind die 
Rechtsgrundsätze über den Militärdienst von denen über den Zivil- 
Staatsdienst wesentlich verschieden. Die Verschiedenheit beruht auf 
der eigentümlichen Beschaffenheit der Militärdienste und der besondern 
Organisation der Armee, nicht auf dem Umstande, daß die Leistung 
des Militärdienstes für den größten Teil der Militärpersonen Ausfluß 
einer gesetzlichen Verpflichtung ist. Deshalb ist das Rechtsverhältnis 
er Personen des Soldatenstandes, die freiwillig in den Militärdienst 
eingetreten sind, und derjenigen, die ihrer Wehrpflicht genügen, 
überwiegend gleichartig gestaltet. Dagegen bestehen zwischen den 
Verhältnissen der freiwillig eingetretenen Personen des Soldatenstandes 
einerseits und der freiwillig eingetretenen Militärbeamten anderseits 
erhebliche Verschiedenheiten; die für die letzteren . maßgebenden 
Tundsätze sind in höherem Maße von den Vorschriften des Beamten- 
als von denen des Militärrechtes beherrscht. 
6. Der Militärdienst wird dem Reiche, nicht den Einzel- 
Staaten geleistet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gesetzlichen 
ehrpflicht, als der freiwillig übernommenen Dienstp icht. Die 
rundsätze über die gesetzliche Wehrpflicht sind durch 
Teichsrechtliche, nicht durch landesrechtliche Vorschriften 
geregelt. Die Pflicht zur Leistung der Militärdienste ist kein Ausfluß 
er Staatsangehörigkeit, sondern der Reichsangehörig- 
eit!®, Der Wehrpflichtige wird nicht von seinem Heimatstaate 
zur Ableistung der Wehrpflicht herangezogen , sondern ist in dem 
ushebungsbezirke des Reiches gestellungspflichtig, in dem er seinen 
II . 
16 ili buch: Verzeichnis der zum Deutschen 
Heer une Kö erlichen ne Be’hörenden Militärpersonen. Zu den Per- 
sonen des Soldatenstandes gehören außer den Offizieren, Unteroffizieren und 
semeinen im Heer und in der Marine die Mitglieder des Sanitäts- 
Offizierkor s, des Marine-Ingenieurkorps, des Torpedo-Ingenieurkorps, die 
F euerwerks-, Beug- und Torpederoffiziere. 
"  M Über diese vgl. G. Meyer, Annalen 1880 S. 350. 
18 R.Verf. Art. 5 G. vom 9. Nov. 1867 8 1.
	        
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