Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

530 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 188. 
der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinüber- 
greifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter 
Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten 
gedeckt !". 
Wenn ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil 
aufzubringen nicht imstande ist, so wird der Ausfall auf die 
andern Armeekorpsbezirke desselben Kontingentes übertragen !?; 
ebenso der Ausfall eines Brigadebezirks auf die andern Brigadebezirke 
desselben Armeekorps; der Ausfall eines Aushebungsbezirks auf die 
andern Aushebungsbezirke derselben Brigade ". 
III. Die mit der Vornahme des Aushebungsgeschäftes oder der 
Heeresergänzung betrauten Behörden werden als Ersatzbehörden 
bezeichnet. Diese Behörden sind: 1. für den Aushebungsbezirk die 
Ersatzkommission, bestehend aus einem Offizier, in der Regel dem 
Landwehrbezirksl deur, und einem Verwaltungsbeamten des 
Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem zu diesem Zwecke 
besonders bestellten bürgerlichen Mitgliede; 2. für den Infanterie- 
brigadebezirk ein oder zwei Oberersatzkommissionen, bestehend aus 
einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanteriebrigadek deur, 
und einem höheren Verwaltungsbeamten; 3. für den Armeekorps- 
bezirk der kommandierende General des Armeekorps in Gemeinschaft 
mit dem Chef einer Provinzial- oder Landesbehörde, sofern nicht 
hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind; 
4. für die oberste Leitung die Kriegsministerien in Verbindung mit 
den obersten Zivilverwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten. 
Für gewisse Entscheidungen werden die Ersatzkommissionen un 
Oberersatzkommissionen durch sogenannte bürgerliche Mitglieder 
verstärkt. Diese Entscheidungen sind die Gewährung von Zurück- 
stellungen und Befreiungen wegen bürgerlicher Verhältnisse, die 
Entziehung von Begünstigungen wegen nicht erfolgter Gestellung. 
die Entziehung der Befreiung vom Militärdienst, die Klassifikation 
der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatzreserve mit 
Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse. Die 
Ersatzkommission wird in diesen Fällen durch vier, die Oberersatz- 
kommission durch ein bürgerliches Mitglied verstärkt. Die bürger‘ 
lichen Mitglieder werden durch die Kommunal- oder Landes 
vertretungen gewählt, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, 
durch die Landesverwaltungsbehörden ernannt ®®, 
Den Ersatzbehörden liegt die Vornahme des Aushebung3®° 
geschäftes, also die Bestimmung der in das Heer einzustellenden 
Personen, bzw. die Entscheidung über die Dienstpflicht der Militär- 
flichtigen ob. Diese Entscheidungen haben den Charakter von rechts- 
egründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakten, verbunden 
1 R.G. vom 26. Mai 1893 Art. II, $ 1. 
ıe R.G. vom 26. Mai 1893 Art, 1, $ 1. W.O.$ 52. 
ıe W,O. 88 54, 55. 
20 R.M.G. 5 30, woselbst auch nähere Bestimmungen über Instanzenzug 
und Stimmrecht bei den Ersatzbehörden sich finden. Abänderungsgesetz vo zZ 
91. März 1885. Ein Verzeichnis der in der dritten und in der Ministerial-Instan 
fungierenden Zivilbehörden enthält W.O. $& 2.
	        
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