530 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 188.
der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinüber-
greifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter
Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten
gedeckt !".
Wenn ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil
aufzubringen nicht imstande ist, so wird der Ausfall auf die
andern Armeekorpsbezirke desselben Kontingentes übertragen !?;
ebenso der Ausfall eines Brigadebezirks auf die andern Brigadebezirke
desselben Armeekorps; der Ausfall eines Aushebungsbezirks auf die
andern Aushebungsbezirke derselben Brigade ".
III. Die mit der Vornahme des Aushebungsgeschäftes oder der
Heeresergänzung betrauten Behörden werden als Ersatzbehörden
bezeichnet. Diese Behörden sind: 1. für den Aushebungsbezirk die
Ersatzkommission, bestehend aus einem Offizier, in der Regel dem
Landwehrbezirksl deur, und einem Verwaltungsbeamten des
Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem zu diesem Zwecke
besonders bestellten bürgerlichen Mitgliede; 2. für den Infanterie-
brigadebezirk ein oder zwei Oberersatzkommissionen, bestehend aus
einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanteriebrigadek deur,
und einem höheren Verwaltungsbeamten; 3. für den Armeekorps-
bezirk der kommandierende General des Armeekorps in Gemeinschaft
mit dem Chef einer Provinzial- oder Landesbehörde, sofern nicht
hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind;
4. für die oberste Leitung die Kriegsministerien in Verbindung mit
den obersten Zivilverwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten.
Für gewisse Entscheidungen werden die Ersatzkommissionen un
Oberersatzkommissionen durch sogenannte bürgerliche Mitglieder
verstärkt. Diese Entscheidungen sind die Gewährung von Zurück-
stellungen und Befreiungen wegen bürgerlicher Verhältnisse, die
Entziehung von Begünstigungen wegen nicht erfolgter Gestellung.
die Entziehung der Befreiung vom Militärdienst, die Klassifikation
der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatzreserve mit
Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse. Die
Ersatzkommission wird in diesen Fällen durch vier, die Oberersatz-
kommission durch ein bürgerliches Mitglied verstärkt. Die bürger‘
lichen Mitglieder werden durch die Kommunal- oder Landes
vertretungen gewählt, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind,
durch die Landesverwaltungsbehörden ernannt ®®,
Den Ersatzbehörden liegt die Vornahme des Aushebung3®°
geschäftes, also die Bestimmung der in das Heer einzustellenden
Personen, bzw. die Entscheidung über die Dienstpflicht der Militär-
flichtigen ob. Diese Entscheidungen haben den Charakter von rechts-
egründenden und rechtsaufhebenden Verwaltungsakten, verbunden
1 R.G. vom 26. Mai 1893 Art. II, $ 1.
ıe R.G. vom 26. Mai 1893 Art, 1, $ 1. W.O.$ 52.
ıe W,O. 88 54, 55.
20 R.M.G. 5 30, woselbst auch nähere Bestimmungen über Instanzenzug
und Stimmrecht bei den Ersatzbehörden sich finden. Abänderungsgesetz vo zZ
91. März 1885. Ein Verzeichnis der in der dritten und in der Ministerial-Instan
fungierenden Zivilbehörden enthält W.O. $& 2.