II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 531
mit Verwaltungsbefehlen ?!, Das gesamte Aushebungsgeschäft zerfällt
in zwei Teile: das Musterungsgeschäft und das Aushebungsgeschäft
im engeren Sinne. Die Musterung geschieht durch die Ersatz-
ommission; sie ist vorbereitender Art, am Schluß derselben könner.
Zurückstellungen durch die Ersatzkommission verfügt werden. Die
Aushebung erfolgt dagegen durch die Oberersatzkommission; am
Schluß derselben finden die definitiven Entscheidungen über die Dienst-
Pflicht statt?®. Als Grundlage für die Aushebung dienen die Stamm-
rollen, die von den Gemeinden auf Grund der Zivilstandsregister
und der Anmeldungen der Militärpflichtigen geführt werden®®. Die
Verhandlungen erfolgen für die Militärpflichtigen kostenfrei; die
Kosten werden vom Reiche und von den Bundesstaaten getragen *.
Über die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrat
und Reichstag alljährlich Mitteilung zu machen ®,
Zur Aushebung müssen sämtliche Militärpflichtige des
betreffenden Aushebungsbezirkes herangezogen werden. Nur bei den
Personen, die auch dann noch zum aktiven Militärdienste verpflichtet
sind, wenn sie erst nach vollendetem 22. Lebensjahr wehrpflichtig
werden, liegt die Heranziehung im Ermessen der Ersatzbehörden ®$,
ie Aushebung von Seeleuten, die auf deutschen Handelsschiffen
nach vorschriftsmäßiger Anmusterung tatsächlich in Dienst getreten
sind oder eine deutsche Navigations- oder Schiffsbauschule besuchen,
wird bis zum Ablauf der bei der Anmusterung eingegangenen
Verpflichtungen, oder bis zur Beendigung des Schulbesuches hinaus-
geschoben ?7.
Die Verfügungen der Ersatzbehörden über die Dienstpflicht der
zur Aushebung gelangenden Personen können auf vorläufige Zurück-
stellung lauten oder endgültige Entscheidungen über die Ableistung
der Wehrpflicht sein.
Die vorläufige Zurückstellung eines Militärpflichtigen
hat die Fortdauer der Militärpflicht und die Verschiebung der end-
gültigen Entscheidung über die Dienstpflicht auf einen späteren
ermin zur Folge. Die Zurückstellung erfolgt: 1. wegen straf-
8Serichtlicher Untersuchungen ‘und Verurteilungen,
ei Personen, die wegen einer mit Zuchthaus oder mit Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Handlung, oder wegen
einer strafbaren Handlung, wegen deren Verurteilung zu einer
reiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, sich in Untersuchung
efinden; ferner bei Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder
Zu einer in Freiheitsstrafe zu verwandelnden Geldstrafe rechtskräftig
m
91 Die Bezeichnung derselben als „richterlicher Urteile“ (Laband, Staats-
recht, 1. Aufl., $ 88, S. 154) findet sich in den späteren Auflagen nicht mehr.
. ® W.O. 8$ 63-68 und 69—74. RM.G. $ 30. — Für die schiffahrt-
se henden Militärpflichtigen finden besondere Schiffermusterungen statt. (W.O.
° und 76).
_ #RM.G. $$ 31, 32.
“ RM.G. 53 35, 36.
2 R.M.G. 8 37.
®® RM.G.S 11. Vgl. oben I], I.
®7 W.G. $ 13, Nr. 5.
34*