Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 531 
mit Verwaltungsbefehlen ?!, Das gesamte Aushebungsgeschäft zerfällt 
in zwei Teile: das Musterungsgeschäft und das Aushebungsgeschäft 
im engeren Sinne. Die Musterung geschieht durch die Ersatz- 
ommission; sie ist vorbereitender Art, am Schluß derselben könner. 
Zurückstellungen durch die Ersatzkommission verfügt werden. Die 
Aushebung erfolgt dagegen durch die Oberersatzkommission; am 
Schluß derselben finden die definitiven Entscheidungen über die Dienst- 
Pflicht statt?®. Als Grundlage für die Aushebung dienen die Stamm- 
rollen, die von den Gemeinden auf Grund der Zivilstandsregister 
und der Anmeldungen der Militärpflichtigen geführt werden®®. Die 
Verhandlungen erfolgen für die Militärpflichtigen kostenfrei; die 
Kosten werden vom Reiche und von den Bundesstaaten getragen *. 
Über die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrat 
und Reichstag alljährlich Mitteilung zu machen ®, 
Zur Aushebung müssen sämtliche Militärpflichtige des 
betreffenden Aushebungsbezirkes herangezogen werden. Nur bei den 
Personen, die auch dann noch zum aktiven Militärdienste verpflichtet 
sind, wenn sie erst nach vollendetem 22. Lebensjahr wehrpflichtig 
werden, liegt die Heranziehung im Ermessen der Ersatzbehörden ®$, 
ie Aushebung von Seeleuten, die auf deutschen Handelsschiffen 
nach vorschriftsmäßiger Anmusterung tatsächlich in Dienst getreten 
sind oder eine deutsche Navigations- oder Schiffsbauschule besuchen, 
wird bis zum Ablauf der bei der Anmusterung eingegangenen 
Verpflichtungen, oder bis zur Beendigung des Schulbesuches hinaus- 
geschoben ?7. 
Die Verfügungen der Ersatzbehörden über die Dienstpflicht der 
zur Aushebung gelangenden Personen können auf vorläufige Zurück- 
stellung lauten oder endgültige Entscheidungen über die Ableistung 
der Wehrpflicht sein. 
Die vorläufige Zurückstellung eines Militärpflichtigen 
hat die Fortdauer der Militärpflicht und die Verschiebung der end- 
gültigen Entscheidung über die Dienstpflicht auf einen späteren 
ermin zur Folge. Die Zurückstellung erfolgt: 1. wegen straf- 
8Serichtlicher Untersuchungen ‘und Verurteilungen, 
ei Personen, die wegen einer mit Zuchthaus oder mit Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten strafbaren Handlung, oder wegen 
einer strafbaren Handlung, wegen deren Verurteilung zu einer 
reiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer 
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, sich in Untersuchung 
efinden; ferner bei Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder 
Zu einer in Freiheitsstrafe zu verwandelnden Geldstrafe rechtskräftig 
m 
91 Die Bezeichnung derselben als „richterlicher Urteile“ (Laband, Staats- 
recht, 1. Aufl., $ 88, S. 154) findet sich in den späteren Auflagen nicht mehr. 
. ® W.O. 8$ 63-68 und 69—74. RM.G. $ 30. — Für die schiffahrt- 
se henden Militärpflichtigen finden besondere Schiffermusterungen statt. (W.O. 
° und 76). 
 _ #RM.G. $$ 31, 32. 
“ RM.G. 53 35, 36. 
2 R.M.G. 8 37. 
®® RM.G.S 11. Vgl. oben I], I. 
®7 W.G. $ 13, Nr. 5. 
34*
	        
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