II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 533
dienst werden Personen, die mit Zuchthaus bestraft sind3® und Per-
sonen, die bei einer früheren Aushebung wegen einer strafgerichtlichen
Untersuchung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Entziehung der
bürgerlichen Ehrenrechte zurückgestellt waren, wenn dieser Grund der
Zurückstellung im fünften Jahre ihrer Militärpflicht noch fortdauert??,
usmusterung oder Befreiung vom Militärdienst.
Diese erfolgt bei solchen Militärpflichtigen, die wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen als zum Dienst mit und ohne Waffe dauernd
unbrauchbar befunden werden ®. Die Entbindung vom Militärdienst
bewirkt die Aufhebung der Militärpflicht.
2. Aushebung zum aktiven Militärdienste. Von den
in dem betreffenden Aushebungsjahre militärpflichtig gewordenen
und den in früheren Jahren zurückgestellten Personen werden nach
erfolgter Ausscheidung der vom Militärdienst entbundenen Wehr-
flichtigen so viel zum aktiven Militärdienst ausgehoben, als zur
eckung des Ersatzbedarfes erforderlich sind. Zu dem aktiven Dienste
werden nicht herangezogen: a) die wegen unheilbarer körperlicher
Fehler nur bedingt dienstbrauchbaren Personen, b) die wegen
zeitiger Dienstuntauglichkeit und c) die wegen bürger-
licher Verhältnisse Zurückgestellten, sofern die Gründe der
Zurückstellung im dritten Dienstjahre noch fortdauern®. Unter den
übrigbleibenden Militärpflichtigen entscheidet über die Reihenfolge, in
der sie zur Aushebung gelangen, das Los. Eine Abweichung von
der Nummerfolge oder ein Hinausgreifen über die dem Bedarf
entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), ist nur dann
zulässig, wenn die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an die im
Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt
werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu
finden ist. Auf die infolge hoher Losnummer im ersten Jahre ihrer
Dienstpflicht nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen darf in
den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch’
nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirke der Rekrutenbedarf des
Jahres nicht anders gedeckt werden kann *°. Die Aushebung bewirkt
die Beendigung der Militärpflicht und begründet die aktive Dienst-
Pflicht; sie enthält zugleich den Befehl an die Wehrpflichtigen, sich
zu einem bestimmten Termine beim Bezirkskommando behufs Über-
Weisung an den Truppenteil zu stellen *'. Die Wehrpflichtigen gehören
in der Zeit von der Aushebung bis zur Einstellung dem Beurlaubten-
Stande an #2,
3. Überweisung zur Ersatzreserve oder zum Land-
Sturm ersten Aufgebots. Alle militärpflichtigen Personen, die
weder vom Militärdienste entbunden, noch zum aktiven Militärdienste
Ausgehoben werden, sind der Ersatzreserve oder dem Landsturm zu
m
® R.Str.G.B. Ss 31, 37. W.O. 8 37.
#7 RM.G. $ 18. W.O. $ 37.
s»RMG.&15 W.O.$38. H.0.885,6. M.O.$$ 4,5.
» RM.G. 88 16, 17, 21.
“ RM.G. $ 13.
“4 W.0. 8848, 73,81. H.0.$ 11. M.O. $ 10.
“2 RM.G. Sg 34, 56.