534 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 188.
überweisen. Der Ersatzreserve müssen alljährlich soviel Mann-
schaften überwiesen werden, daß mit sieben Jahresklassen der erste
Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird“. Die
Überweisung erfolgt aus folgenden Gruppen von Personen in nach-
stehender Reihenfolge: a) den Überzähligen, die wegen hoher
Losnummer befreit und auch im dritten Dienstjahre noch nicht zur
Einstellung gelangt sind*!; b) den wegen bürgerlicher Ver-
hältnisse Zurückgestellten, sofern die Gründe der Zurück-
stellung auch im dritten Dienstjahre noch fortdauern #; c) den nur
bedingtdienstbrauchbaren Militärpflichtigen, die wegen
ihrer körperlichen Fehler zum aktiven Dienste nicht herangezogen
wurden“; d) den wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit
Zurückgestellten, wenn sie auch im dritten Dienstjahre noch
nicht dienstfähig sind*”. Innerhalb dieser Gruppen erfolgt die
Heranziehung der Freigelosten (Überzähligen) nach Maßgabe der
Losnummer; bei den übrigen Gruppen entscheidet die Abkömmlich-
keit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. Außerdem
kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise eine
Überweisung zur Ersatzreserve statt der Aushebung zum aktiven
Dienste erfolgen, wenn besondere im Reichsmilitärgesetz nicht vor-
gesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der
aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die zur
Ersatzreserve nicht herangezogenen Personen werden dem Landsturm
ersten Aufgebots überwiesen“®. — Außerdem erfolgt eine Überweisung
zur Ersatzreserve bei den katholischen Theologen, die bis zum
1. Apr, des siebenten Militärjahres die Subdiakonatsweihe empfangen
aben 5°.
IV. Die Verteilung der ausgehobenen Rekruten auf
die einzelnen Bestandteile der bewaffneten Macht ist
insofern gesetzlich geregelt, als die seemännische Bevölkerung des
Reiches vom Dienste im Landheer ausdrücklich befreit ist, also
jedenfalls in die Marine eingestellt werden muß®!. Dadurch wird aber
nicht ausgeschlossen, daß, wenn die seemännische Bevölkerung nicht
hinreicht, den Ersatzbedarf der Marine zu decken, auch Angehörige
der Landbevölkerung zum Marinedienst herangezogen werden. Ist
dagegen die Zahl der seemännischen Bevölkerung größer als der
Ersatzbedarf, so werden die überzähligen Mannschaften sämtlich der
Marineersatzreserve überwiesen5®. Zur seemännischen Bevölkerung
gehören die Seeleute von Beruf, die beim Eintritt in das militär-
pflichtige Alter mindestens ein Jahr auf deutschen Handelsschiffen
#3 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9.
“# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9. R.M.G. | 13.
# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9. R.M.G. 8 21.
10 fi We. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, $9. RMG. $ 16. HO.$ T-
79 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, 9. R.M.G. $ 17.
# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 10.
# \.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II,
50 R.G. vom 8, Febr. 1890.
51 R.Verf. Art. 53. (R.G. vom 26. Mai 1893.)
s2 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 22.