Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

534 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 188. 
überweisen. Der Ersatzreserve müssen alljährlich soviel Mann- 
schaften überwiesen werden, daß mit sieben Jahresklassen der erste 
Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird“. Die 
Überweisung erfolgt aus folgenden Gruppen von Personen in nach- 
stehender Reihenfolge: a) den Überzähligen, die wegen hoher 
Losnummer befreit und auch im dritten Dienstjahre noch nicht zur 
Einstellung gelangt sind*!; b) den wegen bürgerlicher Ver- 
hältnisse Zurückgestellten, sofern die Gründe der Zurück- 
stellung auch im dritten Dienstjahre noch fortdauern #; c) den nur 
bedingtdienstbrauchbaren Militärpflichtigen, die wegen 
ihrer körperlichen Fehler zum aktiven Dienste nicht herangezogen 
wurden“; d) den wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit 
Zurückgestellten, wenn sie auch im dritten Dienstjahre noch 
nicht dienstfähig sind*”. Innerhalb dieser Gruppen erfolgt die 
Heranziehung der Freigelosten (Überzähligen) nach Maßgabe der 
Losnummer; bei den übrigen Gruppen entscheidet die Abkömmlich- 
keit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. Außerdem 
kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise eine 
Überweisung zur Ersatzreserve statt der Aushebung zum aktiven 
Dienste erfolgen, wenn besondere im Reichsmilitärgesetz nicht vor- 
gesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der 
aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die zur 
Ersatzreserve nicht herangezogenen Personen werden dem Landsturm 
ersten Aufgebots überwiesen“®. — Außerdem erfolgt eine Überweisung 
zur Ersatzreserve bei den katholischen Theologen, die bis zum 
1. Apr, des siebenten Militärjahres die Subdiakonatsweihe empfangen 
aben 5°. 
IV. Die Verteilung der ausgehobenen Rekruten auf 
die einzelnen Bestandteile der bewaffneten Macht ist 
insofern gesetzlich geregelt, als die seemännische Bevölkerung des 
Reiches vom Dienste im Landheer ausdrücklich befreit ist, also 
jedenfalls in die Marine eingestellt werden muß®!. Dadurch wird aber 
nicht ausgeschlossen, daß, wenn die seemännische Bevölkerung nicht 
hinreicht, den Ersatzbedarf der Marine zu decken, auch Angehörige 
der Landbevölkerung zum Marinedienst herangezogen werden. Ist 
dagegen die Zahl der seemännischen Bevölkerung größer als der 
Ersatzbedarf, so werden die überzähligen Mannschaften sämtlich der 
Marineersatzreserve überwiesen5®. Zur seemännischen Bevölkerung 
gehören die Seeleute von Beruf, die beim Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter mindestens ein Jahr auf deutschen Handelsschiffen 
#3 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9. 
“# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9. R.M.G. | 13. 
# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 9. R.M.G. 8 21. 
10 fi We. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, $9. RMG. $ 16. HO.$ T- 
79 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, 9. R.M.G. $ 17. 
# W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 10. 
# \.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, 
50 R.G. vom 8, Febr. 1890. 
51 R.Verf. Art. 53. (R.G. vom 26. Mai 1893.) 
s2 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 22.
	        
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