Il. Aktiver Militärdienst. $ 188. 535
gedient oder die Seefischerei betrieben haben, einschließlich des
Schiffemaschinen- und Schiffshandwerkspersonals 59.
Auf die einzelnen Truppenteile des Landheeres er-
folgt die Verteilung der ausgehobenen Dienstpflichtigen lediglich nach
Maßgabe des militärischen Bedürfnisses®. Kein ausgehobener Dienst-
Pflichtiger hat Anspruch darauf, in einen bestimmten Truppenteil ein-
gestellt zu werden. Tatsächlich haben allerdings die meisten Truppen-
teile besondere Rekrutierungsbezirke, aber durch deren Bestehen
wird die Militärverwaltung nicht gehindert, Personen, die in diesen
Bezirken ausgehoben sind, in andere Truppenteile, und umgekehrt
Personen, die in andern Bezirken ausgehoben sind, in die betreffenden
ruppenteile einzustellen. Demnach kann auch ein Rekrutenausfall,
der in einem Bundesstaate entsteht, auf eine zweifache Weise gedeckt
werden: entweder so, daß die Kontingente der andern Bundesstaaten
In ihrer Stärke eine entsprechende Erhöhung erfahren, oder so, daß
ein Teil der in den andern Bundesstaaten ausgehobenen Wehr-
Pflichtigen in dem Kontingente des Staates, in dem der Ausfall
stattgefunden hat, zur Einstellung gelangt.
Der Grundsatz, daß die Verteilung des Ersatzes auf die einzelnen
Truppenteile des Landheeres lediglich nach Maßgabe des militärischen
Bedürfnisses erfolgt, erleidet jedoch eine dreifache Ausnahme:
l. Bayern bildet kraft seiner vertragsmäßigen Sonder-
Stellung einen in sich geschlossenen Bestandteil der Reichsarmee
und trägt die Lasten seines Kriegswesens’ ausschließlich und allein 5,
Demgemäß können weder Angehörige der andern deutschen Staaten
In das bayrische Kontingent, noch bayrische Staatsangehörige in
andere Kontingente der Reichsarmee eingestellt werden. 2. Die unter
selbständiger Verwaltung stehenden Armeekorpsbezirke, also Sachsen
und Württemberg, können kraft einer reichsgesetzlichen
Vorschrift im Frieden zur Rekrutenstellung für Armeekorps
anderer Kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als
Angehörige der betreffenden Kontingente kraft ihrer Gestellungspflicht
In Sachsen oder Württemberg zur Aushebung gelangen. Dagegen
ist die Einstellung von Angehörigen anderer deutscher Staaten in die
Sächsischen und in das württembergische Armeekorps auch dann
zulässig, wenn die betreffenden Personen in Sachsen oder Württem-
erg nicht gestellungspflichtig sind. Insbesondere kann ein Rekruten-
ausfall in Sachsen oder Württemberg auf diese Weise gedeckt werden.
Einzelnen der im Verbande der preußischen Armee
befindlichen Staaten ist durch die Konventionen die
Zusicherung erteilt worden, daß sie einen eigenen Ergänzungsbezirk
bilden 57, oder daß ihre Staatsangehörigen in bestimmte Truppenteile
eingestellt werden sollen®®. Durch alle diese Festsetzungen sind
—_
63 R,Verf. Art. 53, (R.G. vom 26. Mai 1893) W.G. 8 13, Nr. 2.
% R.G. vom 26. Mai 1893 Art. IL,$ 1.
5 Vertrag vom 23. Nov. 1870. Nr. III, $ 5.
86 R.G. vom 26. Mai 1898 Art. II, $ 1. .
#7 Konvention mit Baden, Art. 9. Konvention mit Hesaen, Art. 10.
x. ,°° Konvention mit Oldenburg, Art. 4. Konvention mit den thüringischen
Staaten, Art. 1, 3. Konvention mit Anhalt, Art. 1, 3.