Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

U. Aktiver Militärdienst. $ 189. 539 
Beschaffung des geeigneten Personals für die Besetzung der Unter- 
offizierstellen. Es können jedoch Kapitulationen auch mit anderen 
Personen als Unteroffziersaspiranten eingegangen werden, und keinen- 
falls erwirbt der Kapitulant durch die Kapitulation einen Anspruch 
auf Avancement zum Unteroffizier. Zum Abschluß einer Kapitulation 
Ist berechtigt auf der einen Seite der Befehlshaber eines Truppenteils, 
auf der anderen Seite jeder militärdienstfähige Maun, der entweder 
eroßjährig ist oder die Genehmigung seines Vaters oder Vormundes 
erlangt hat. Die Kapitulationsverhandlung besteht aus der Erklärung 
des Kapitulierenden, kapitulieren, d. h. eine bestimmte Zeit freiwillig 
dienen zu wollen, der Bitte um Bestätigung der Kapitulation und 
der Bestätigung durch den militärischen Vorgeseizten. Der letzte 
Akt ist der rechtlich entscheidende; die vorausgehenden Erklärungen 
haben nur die Bedeutung von vorbereitenden Handlungen. Das 
Dienstverhältnis der Kapitulanten beruht daher ebenso wie die 
übrigen Arten des freiwilligen Militärdienstes nicht auf einem mit 
er Militärverwaltung geschlossenen Vertrage, sondern auf einem 
rechtsbegründenden Akte der letzteren !*, 
bb) Zöglinge der Unteroffizierschulen sind die Personen, 
welche in den Ünteroffizierschulen eine Vorbildung für den Militär- 
dienst, insbesondere für den Dienst als Unteroffizier erhalten haben. 
Die Meldung steht jedem frei, der das wehrpflichtige Alter erreicht, 
also das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die Annahme erfolgt auf 
Grund einer körperlichen Untersuchung und einer Prüfung in den 
Elementarlehrgegenständ Der Freiwillige muß sich vorher zu 
einer vierjährigen Dienstzeit bei einem Truppenteil verpflichten. Die 
instellung geschieht nach Maßgabe der vorhandenen Vakanzen. 
nnahme und Einstellung sind rechtsbegründende Verwaltungsakte. 
Durch die Annahme wird die Dienstpflicht, durch die Einstellung 
die aktive Dienstpflicht begründet. In der Zeit von der Annahme 
1s zur Einstellung wird der Dienstpflichtige als vorläufig beurlaubter 
Rekrut behandelt, gehört also dem Beurlaubtenstande an!*. Ein 
ähnliches Verhältnis besteht auf dem Gebiete der Marine für die 
Aöglinge der Schiffsjungenabteilung. Die Aufnahme kann 
In der Zeit vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr 
erfolgen. Die betreffenden Personen müssen sich verpflichten, für 
Jedes Jahr der Ausbildung in der Abteilung zwei Jahre über die 
8esetzliche dreijährige Dienstzeit hinaus in der Marine zu dienen 18, 
. €) Offiziersaspiranten (Fahnenjunker) sind Personen, die 
In die Armee unter der ausdrücklichen Erklärung eintreten, auf 
Beförderung zum Offizier dienen zu wollen. Voraussetzung eines 
— 
  
. "In $ 1 der Kab.-Ordre vom 8. Juni 1876 wird die Kapitulation aller- 
dings als ein schriftlicher Vertrag bezeichnet; aber diese Bezeichnung ist dem 
Inhalte der Kapitulationsverhandlung nicht entsprechend. Vgl.G. Meyer, Annalen 
1880 S. 350, Dito Mayer, Arch. f. öff. R.83, 1. — A. A.: Laband 4, 201°, 
v Stengel V.R.W. 1, 709; Rehm, Annalen 1885 S. 183; Zorn 2, 617. 
 W.O. 7 
. 87. 
ıe M.O. $$ 33-37. — Ehemalige Schiffsjungen dienen für die genossene 
Ausbildung — einschließlich der Ausbildungszeit und der gesetzlichen drei- 
Jährigen ienstpflicht im ganzen 9 Jahre. M.O. $ 16. N. 8.
	        
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