U. Aktiver Militärdienst. $ 191. 543
zu sein!?. Für die bayrischen Truppen beschränkt sich das eidliche
Versprechen des Gehorsams gegenüber den Befehlen des Kaisers
auf die Zeit des Krieges!®, Der Fahneneid hat nicht die Wirkung,
neue Verpflichtungen zu begründen, sondern entbält nur eine feierliche
Bekräftigung bereits bestehender. Die Unterlassung seiner Ableistung
hat daher keinerlei Rechtsfolgen.
‚ Die hauptsächliche Pflicht der Personen des Soldatenstandes ist
die Erfüllung der ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten. Der
aktive Militärdienst hat im wesentlichen den Zweck, die militärische
Ausbildung der Soldaten zu bewirken. Stehendes Heer und Flotte
sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg!*. Der
Dienst im aktiven Heer ist zwar regelmäßig, aber nicht notwendig
Waffendienst. Insbesondere können Dienstpflichtige, die nicht zum
Waffendienst, aber zu andern militärischen Dienstleistungen (als
Lazarettgehilfen, Militärhandwerker u.s.w.) fähig sind, zu solchen,
die ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, herangezogen werden "°,.
en einjährig freiwilligen Medizinern ist freigestellt, die Hälfte ihrer
ienstzeit nach bestandener medizinischer Staatsprüfung als Arzt zu
ienen!®. Einjährig freiwillige Pharmazeuten können als Apotheker,
einjährig freiwillige Tierärzte als Unterroßärzte ihrer Dienstpflicht
genügen !",
Die Dienstobliegenheiten des Soldaten sind durch allgemeine
Vorschriften festgestellt, oder sie werden ihm durch spezielle
Befehle seiner militärischen Vorgesetzten aufgetragen !*. Diesen
Befehlen hat der Untergebene unbedingt Folge zu leisten. Die
Gelhorsamspflicht des Soldaten ist im Gegensatz zu der des
Beamten eine unbeschränkte. Allerdings erstreckt sich die Pflicht
zur Folgeleistung grundsätzlich nur auf dienstliche Befehle. Da aber
darüber, ob ein Befehl ein dienstlicher ist, wieder lediglich das Er-
Messen des Vorgesetzten entscheidet, so hat diese Beschränkung
keinerlei praktische Bedeutung. Für jede Handlung, die infolge
eines militärischen Befehls vorgenommen wird, trägt daher der Vor-
TE
18 R,Verf. Art. 64. — Laband 4, 69: In diesen, dem Landesherren
zu leistenden Eid ist nach Art. 64, Abs. 1 der Reichsverfassung die Ver-
Pflichtung aufzunehmen, „den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten“,
Während im Gegensatz lerzu die vom Kaiser ernannten Offiziere den Fahneneid
em Kaiser leisten. — In der von G. Meyer u. a. vertretenen Ansicht, im
Fahneneide verspreche der Wehrpflichtige seinem Landesherren Treue, dem
Alger dagegen Brehorsam. sieht Taband 4, 69° eine Entstellung des Iuhalts
des Fahneneides. „Der Untertan verspricht im Fahneneid seinem andeslerren
nicht, ihm die Untertanentreue zu halten — was in der Tat höchst, über-
üssig wäre —, sondern ihm „als Soldat treu zu dienen“, also Soldatendienste.
Diese Dienste leistet er ihm, gleichviel in welchem Truppenkörper er dient,
Sowie der zu einem anderen Kontingent oder als Adjutant eines Bundesfürsten
ebkommandierte Offizier die Dienstpflicht gegen seinen Kontingentsherren
erfüllt,“
18 Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 IV,
yes!
3 W.G.$1.
10 Bekanntmachung vom 21. Okt. 1873 (Z.Bl. S. 334. H.O. $3 19, 22.
7 4.0. 85 19, 21
18 Hecker, Art. Befehl (militärischer), V.R.W. 1, 145.