346 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 192, 193.
b) Dienstrerhältnisse der Unteroffziere'.
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Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch die
Truppenbefehlshaber (Regimentskommandeure u.s.w.). Die Unter-
ofüziere gehen teils aus solchen Personen hervor, die lediglich bei
der Truppe gedient, teils aus solchen, welche die Vorbildung einer
Unteroffizierschule genossen haben. Erstere können aus den Personen,
-die nur ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügen und aus denen, die
eine Kapitulation abgeschlossen haben, genommen werden. Die
Ernennung steht im Ermessen des betreffenden Kommandeurs, der
dabei lediglich die Qualifikation des zu Ernennenden zu berücksichtigen
hat. Ein Recht auf Ernennung zum Unteroffizier steht niemandem,
insbesondere auch nicht den Kapitulanten und den Schülern der
Unteroffizierschulen zu. Die weitere Beförderung der Unterofhziere
zu Sergeanten und Vizefeldwebeln erfolgt regelmäßig nach der
Anziennität, jedoch so, daß nicht qualifizierte Persönlichkeiten über-
gangen werden. Bei der Beförderung zum Feldwebel ist dagegen lediglich
die Qualifikation ohne Rücksicht auf die Anziennität maßgebend ®.
Die dienstlichen Rechte und Pflichten der Unter-
offiziere sind die allgemeinen der Mitglieder des Soldatenstandes. Sie
unterscheiden sich in dieser Hinsicht von den Gemeinen nur durch
die höhere Stellung in der militärischen Rangordnung, das damit
verbundene Kommando und die größeren Dienstbezüge.
Ein Verlust der Stellung als Unteroffizier tritt durch De-
gradation ein, die nur durch militärstrafgerichtliches Urteil aus-
gesprochen werden kann®. Auf Degradation muß erkannt werden:
1. neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, 2. neben
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, 3, neben Ab-
erkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Auf
Degradation kann erkannt werden: I. neben Gefängnis von ein-
jähriger und kürzerer Dauer, 2. wegen wiederholten Rückfalles,
3. bei Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Er-
pressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung. Die Degrada-
tion hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen un! den Verlust
der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen Ansprüche, 50
weit diese durch Richterspruch aberkannt werden können, YoR
Rechts wegen zur Folge*.
c) Dienstverhältnisse der Offiziere.
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Die Offiziere sind Offiziere des Landheeres, der Marine und
der Schutztruppen. Die Offiziere zerfallen außerdem in die Offiziere
ı Hecker, Art. Unteroffziere, V.R.W. 2, 650.
Kab.Ordre vom 18. Juli (A.V.Bl. $. 189).
E.G. zum M.Str.G.B. $ 3.
M.Str.G.B. $ 41. us
v. Kirchenheim, Art. Offiziere V.R.W.2, 186; Hecker, Art. Militär-
.R.W. 2, 94. .
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