Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

548 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 193. 
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr fallen muß, 
kann der Fahnenjunker auf Grund eines Dienstzeugnisses zum 
Portepeefähnrich ernannt werden. In dieser Charge muß er vor 
vollendetem 25. Lebensjahr sechs Monate gedient, muß ferner die 
Kriegsschule besucht und das Öffiziersexamen bestanden haben; 
dann kann er bei eintretender Vakanz auf Grund einer Wahl des 
Offizierskorps des betreffenden Truppenteils zum Offizier ernannt 
werden. Für die Ernennung zum Artillerie- oder Ingenieuroffizier ist 
jedoch noch das Bestehen einer besonderen Prüfung über die Speziali- 
täten der betreffenden Waffengattung erforderlich. Etwas abweichende 
Bestimmungen gelten für Personen, die einen einjährigen Besuch 
einer deutschen Universität nachweisen, aus der Hauptkadettenanstalt 
hervorgegangen sind oder nach erlangter Qualifikation als Reserve- 
oder Landwehroffizier zum Offizier des aktiven Dienstes ernannt 
werden. Im Kriege kann von allen vorher erwähnten Erfordernissen 
abgesehen werden, so daß weder Eintritt als Fahnenjunker, noch 
Bestehen der Fähnrichs- oder Offiziersprüfung, noch überhaupt 
die vorherige Ernennung zum Portepeefähnrich Vorbedingung der 
Offizierswahl ist; diese kann sich auf alle Unteroffiziere und Soldaten 
erstrecken, die sich durch Tapferkeit vor dem Feinde ausgezeichnet 
aben°. 
b) Die Ernennung zum Militärarzt® setzt die Befähigung, 
als einjährig freiwilliger Arzt in die Armee einzutreten, eine sechs- 
monatliche Dienstzeit mit der Waffe und eine vierwöchentliche Dienst- 
zeit im Sanitätskorps voraus. Nach Ablauf dieser Zeit kann die 
Ernennung zum Unterarzt (im Range eines Fähnrichs) erfolgen. Vor 
dieser Ernennung muß sich der Arzt in einem Kapitulationsprotokoll 
verpflichten, außer seiner allgemeinen einjährigen Dienstpflicht noch 
wenigstens ein Jahr weiter zu dienen. Der Unterarzt hat eine 
Dienstleistung von mindestens drei Monaten bei der Truppe durch- 
zumachen; nach Ablauf dieser Zeit kann er, wenn er die medizinische 
Staatsprüfung bestanden hat und ein Zeugnis des Regimentsarzte® 
über seine Qualifikation beibringt, auf Grund der Wahl durch die iM 
Offizierrang stehenden Militärärzte der Division zum Assistenzarzt 
ernannt werden. 
2. Die Regelung der Voraussetzungen, von denen die Ernennung 
zum Offizier der Marine abhängig ist, steht ebenfalls dem Kaiser 
zu, aber nicht auf Grund einer ausdrücklichen reichsgesetzlichen 
Bestimmung, sondern kraft der allgemeinen Organisationsgewalt, die 
ihm. in bezug auf die Marine übertragen ist”. Die in Ausübung 
dieser Befugnisse erlassenen Verordnungen bedürfen der Kontr& 
signatur des Reichskanzlers. . 
a) Personen, die mit Aussicht auf Beförderung zu Marın®“ 
offizieren im eigentlichen Sinne® zu dienen beabsichtiged: 
müssen als Kadetten in die Marine eintreten. Zur Einstellung ale 
5 Regl. vom 6. Aug. 1808. V. vom 31. Okt. 1861, $ 17. ß 
© Preuß. V. vom 6. Febr. 1873, eingeführt in Württemberg durch Erls 
vom 18. gi 1879, in Bayern durch V. vom 7. Juli 1873. 
.„ Art. 58. 
8 V, vom 29. Juli 1899.
	        
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