Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 193. 549 
Kadett wird der Nachweis der körperlichen urd wissenschaftlichen 
Qualifikation erfordert; letzterer kann entweder durch das Abiturienten- 
zeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Oberrealschule 
oder durch das Zeugnis der Reife für die Prima einer solchen 
Lehranstalt und das Bestehen der Eintrittsprüfung, oder durch ein 
Zeugnis über das Bestehen der Fähnrichsprüfung erbracht werden. 
Die jungen Leute, die als Kadetten eingestellt zu werden wünschen, 
dürfen ein Alter von 18, im Falle des Bestehens der Abiturienten- 
prüfung ein solches von 19 Jahren nicht überschritten haben. Die 
Kadetten werden auf dem Kadettenschiff und im Kadettencoetus der 
Marineschule ausgebildet und können nach bestandener Seekadetten- 
prüfung zu Seekadetten (mit dem Rang der Portepeefähnriche) ernannt 
werden. Die Seekadetten werden zur weiteren Ausbildung ein Jahr 
an Bord eines Schulschiffes und ungefähr ein halbes Jahr an Bord 
von Schiffen der Manöverflotte kommandiert, besuchen dann elf 
Monate lang die Marineschule und haben dann die Seeofhziersprüfung 
abzulegen. Wer sie besteht und ein günstiges Dienstzeugnis des 
Direktors der Marineschule erhält, wird den ortsanwesenden See- 
offizieren zur Wahl gestellt und dann zum Leutnant zur See ernannt. 
b) Die Mitglieder des Maschineningenieurkorps? werden 
aus den dazu geeigneten Obermaschinisten genommen, die eine 
zweijährige Seefahrt als leitender Maschinist durchgemacht und die 
Maschineningenieurprüfung gut bestanden haben. Nach der Wahl, 
die durch die Offiziere und Mitglieder des Maschineningenieurkorps 
erfolgt, wird der Betreffende zum Maschi teringenieur ernannt. 
ach einer zwölfmonatlichen Fahrzeit kann er zum Maschineningenieur 
und nach einer weiteren zwölfmonatlichen Fahrzeit zum Maschinen- 
Oberingenieur befördert werden. _ 
c) Die Vorbedingungen der Ernennung zum Marinearzt sind 
dieselben wie für die Ernennung zum Militärarzt'!°. 
3. Offiziere und andere Militärpersonen und Beamte, die 
den Schutztruppen zugeteilt sind, scheiden aus dem Heere oder 
der Marine aus, der Rücktritt bleibt ihnen aber unter Wahrung 
ihres Dienstalters vorbehalten !1, . 
. Die Ernennung der Offiziere unterscheidet sich von der 
Ernennung der Beamten namentlich dadurch, daß das Dienstverhältnis 
er letzteren erst durch die Ernennung zum Beamten begründet 
wird, während die Ernennung zum Offizier ein schon bestehendes 
Wilitärisches Dienstverhältnis zur Voraussetzung hat. Die Ernennung 
er Offiziere ist ein Akt der Militärverwaltung, sie erfolgt daher unter 
Ministerieller Verantwortlichkeit'®. 
_— 
  
® V, über die Organisation des Maschineningenieurkorps vom 7. Mai 1872, 
abg. durch V. vom 12. Nov. 1878 
10 V. vom 8. März 1897. . 
11 G, betr. die Kaiserl. Schutztruppen vom 18. Juli 1896 (R.G.Bl. S. 653) $ 3. 
2 A, A.: Laband 4, 35; Zorn 2, 607; Arndt, Staatar. S. 551: auch 
Anschütz vgl. Meyer-Anschütz $ 196* vertritt im Gegensatz zu G.Meyer, 
Verw.R.? 2, 103 die Ansicht, daß Offiziersernennungen der Gegenzeichnung 
Richt bedürfen. G. Meyer hat seine Ansicht, der sich v. Kirchenheim, 
V.R.Ww. 2, 186 angeschlossen, iın Verw.R.? 2, 103'% wie folgt begründet: Diese
	        
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