II. Aktiver Militärdienst. $ 19, 551
insofern eine Bedeutung, als die in Ausübung der ersteren statt-
findenden Ernennungen unter Verantwortlichkeit und Kontrasignatur
des preußischen Kriegsministers, die in Ausfluß der kaiserlichen Be-
Tngmisse vollzogenen dagegen unter Kontrasignatur und Verantwort-
lichkeit des Reichskanzlers zu erfolgen haben. Die hessischen und
mecklenburgischen Offiziere erhalten allerdings neben dem königlichen
noch großherzogliche Patente und führen den Titel großherzogliche
Offiziere'®, dies sind jedoch Formalitäten ohne rechtliche Bedeutung.
Bei der Ernennung sollen die Wünsche des Landesherrn tunlichste
Berücksichtigung finden !’. Die Ernennung von Offizieren & la suite,
die Wahl ihrer Adjutanten und der Adjutanten ihrer Prinzen ist den
Landesherren vorbehalten !®.
b) Im Bereiche der sächsischen Armeekorps sind eben-
falls die Vorschriften der Reichsverfassung maßgebend; dem König
von Sachsen ist nur durch die Konvention bei der Ernennung des
Höchstkommandierenden ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden !?.
c) Innerhalb des württembergischen Armeekorps steht
die Ernennung aller Offiziere dem König von Württemberg zu. Nur
die Ernennung der Festungskommandanten ist dem Kaiser vorbehalten ;
sie hat jedoch auf Grund einer vorherigen Vereinbarung mit dem
König von Württemberg zu erfolgen. Eine Zustimmung des Kaisers
ist nur bei der Ernennung des Höchstkommandierenden erforderlich 2°,
!# Konvention mit Hessen Art. 4, mit Mecklenburg-Schwerin vom 24, Juli
1868 Art. 5, mit Mecklenburg-Strelitz vom 9. Nov. 1867 Art. 5.
17 Konvention mit Baden Art. 1, Konvention mit Hessen, Schl.Prot.
Art. 1. Konvention mit Mecklenburg-Schwerin vom 24: Juli 1868 Art. 11, mit
Mecklenburg-Strelitz vom 9. Nov. 1867 Art. 11, mit Oldenburg Art. 7, mit den
thüringischen Staaten Art. 10, mit Anhalt Art. 10. .
18 Konvention mit Baden Art. 6, mit Hessen Art. 9, mit Mecklenburg-
Schwerin vom 24. Juli 1868 Art. II und 12, mit Mecklenburg-Strelitz
vom 9. Nov. 1867 Art. 11 und 12, mit Oldenburg Art. 6, mit den thüringischen
Staaten Art. 11 (vgl. Konvention vom 26. Juni 1867 Art. 11, Konvention mit
Anhalt Art. 11 (vgl. Konvention vom 28. Juni 1867 Art. 11), Konvention mit
Sondershausen Art. 9 (vgl. Konvention vom 28. Juni 1867 Art. 8.) Konvention
mit Lippe Art. 9 (vgl. Konvention vom 26. Juni 1867 Art. 8), Konvention mit
Schaumburg-Lippe Art. 8 (vgl. Konvention vom 30. Juni_1867 Art. 8). Kon-
vention mit Waldeck Art. 9 (vgl. Konvention vom 6. Aug. 1867 Art. 6). Konvention
mit Braunschweig Art. 7. In den Schlußprotokollen zu den Konventionen mit
Schwarzburg-S h und Schaumburg-Lippe ist den betreffenden Fürsten
die Befugnis vorbehalten, für ihre Residenzen einen Stadtkommandanten als
Offizier A la suite zu ernennen, ein solcher Stadtkommandant übt aber keinerlei
Befehlsrechte über die Garnison aus, Das Recht der Bestellung eines Stadt-
ommandanten auf eigene Kosten besitzen auch die Hansestädte. Konvention
mit Lübeck $ 4, mit Hamburg $ 4, mit Bremen $ 16. Die von den Landes-
herren und Senaten ernannten Offiziere A la suite em fangen keine Besolduug
aus Reichsmitteln und gehören überhaupt nicht zum Heere. Sie haben daher
im allgemeinen auch nicht die Rechte und Pflichten der Personen des Soldaten-
standes und sind nur gewissen Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches
Unterworfen (E.G.$ 2).
10 Konvention mit Sachsen Art. 7.
:0 Konvention mit Württemberg Art. 5 und 7, — Brockhaus a. a. 0.
S. 196 behauptet, daß die auf die Ernennung der Festungskommandanten be-
züglichen Worte „in Vernehmen setzen“ in Art. 7 der Militärkonvention mit
Württemberg dem Könige von Württemberg kein Zustimmungsrecht, also wohl
nur das Recht einer gutachtlichen Außerung einräumen sollten.