556 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 194.
Aussetzung des Verfahrens*". Gewisse Zustellungen und Ladungen
haben durch Vermittelung der Militärbehörde stattzufinden; die Ver-
hängung von Strafen im Zivilprozeß erfolgt durch die Militärgerichte®'.
Die Zwangsvollstreckung gegen Personen des Soldatenstandes ist,
soweit es sich um Pfändung des Diensteinkommens und Haft handelt,
besonderen Beschränkungen unterworfen und es findet dabei, je nach
Verschiedenheit der Fälle, eine mehr oder weniger umfassende Mit-
wirkung der Militärbehörden statt?*. Diese Bestimmungen finden
auf alle Arten von Zwangsvollstreckungen, also auch auf Verwaltungs-
exekutionen Anwendung und können durch Verzicht des Schuldners
nicht beseitigt werden ®®,
2. Im Strafprozeß** sind die Abweichungen vom allgemeinen
Recht viel bedeutender. Die Personen des Soldatenstandes ?5 besitzen
in Strafsachen einen besonderen Gerichtsstand vor den
Militärgerichten, denen die Aburteilung der strafbaren Handlungen
und die Strafvollstreckung zusteht. Den bürgerlichen Behörden
bleibt die Untersuchung und Entscheidung wegen aller Zuwider-
handlungen gegen Finanz- und Polizeigesetze?®, Jagd- und Fischerei-
gesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen 2”. Das
Verfahren vor den Militärgerichten ist einheitlich geregelt, so daß
die Vorschriften der Strafprozeßordnung auf die Personen des
Soldatenstandes nur insoweit Anwendung finden, als diese ausnahms-
weise der Kompetenz der bürgerlichen Gerichte unterstehen, oder in
einem Strafprozesse nicht als Angeklagte, sondern als Zeugen, Sach-
verständige oder in anderer Eigenschaft in Betracht kommen, In
diesen Fällen sind die Zivilgerichte verbunden, bei Ladungen, Zu-
stellungen und Zwangsmaßregeln die Vermittelung der Militärbehörden,
bzw. Militärgerichte in Anspruch zu nehmen 2°. Beschlagnahmen in
militärischen Dienstgebäuden und auf Kriegsfahrzeugen haben eben-
falls durch Vermittelung der Militärbehörde zu erfolgen ®°.
»
°
P.O. & 246.
P.O. \ 172, 201, 378, 330, 390, 409.
P.O. $$ 752, 790, 850, 904, 905, 912, 938.
M.G.$ &.
% Vol. oben $ 183. .
» Wer wegen aller strafbaren Handlungen der Militärgerichtsbarkeit
untersteht, ist im $ 1 M.Str.G.O. angegeben.
® Vgl. Herz-Ernst, Strafrecht der Militärpersonen 1905 zu M.Str.G.0-
2’: Eine feste Umgrenzung des Begriffes „Polizeigesetz“ ist bisher seitens
es Reichsmilitärgerichtes nicht erfolgt. Der Begriff dürfte alle Strafvorschriften
umfassen, die — in Polizeistrafgesetzbüchern und in Spezialgesetzen enthalten —
sich nicht gegen eigentliche Rechtsverletzungen, sondern gegen Ordnung®:
widrigkeiten richten. ,
” M.Str.G.O. $ 2: wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung
oder mit einer dieser Strafen bedroht ist. Der Vollzug, der an die Stelle der
Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe tritt, ist mittels Ersuchens der Militärbehörde
zu bewirken.
#8 Vgl. A. Dochow, Art. Militärpersonen R.L. 2, 756.
®® R.Str.P.O. & 37, 48, 50, 69, 72, 77.
»° R.Str.P.O. $$ 98, 105.
nun ©
a 15
2.
2.
Z.
R