Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

556 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 194. 
Aussetzung des Verfahrens*". Gewisse Zustellungen und Ladungen 
haben durch Vermittelung der Militärbehörde stattzufinden; die Ver- 
hängung von Strafen im Zivilprozeß erfolgt durch die Militärgerichte®'. 
Die Zwangsvollstreckung gegen Personen des Soldatenstandes ist, 
soweit es sich um Pfändung des Diensteinkommens und Haft handelt, 
besonderen Beschränkungen unterworfen und es findet dabei, je nach 
Verschiedenheit der Fälle, eine mehr oder weniger umfassende Mit- 
wirkung der Militärbehörden statt?*. Diese Bestimmungen finden 
auf alle Arten von Zwangsvollstreckungen, also auch auf Verwaltungs- 
exekutionen Anwendung und können durch Verzicht des Schuldners 
nicht beseitigt werden ®®, 
2. Im Strafprozeß** sind die Abweichungen vom allgemeinen 
Recht viel bedeutender. Die Personen des Soldatenstandes ?5 besitzen 
in Strafsachen einen besonderen Gerichtsstand vor den 
Militärgerichten, denen die Aburteilung der strafbaren Handlungen 
und die Strafvollstreckung zusteht. Den bürgerlichen Behörden 
bleibt die Untersuchung und Entscheidung wegen aller Zuwider- 
handlungen gegen Finanz- und Polizeigesetze?®, Jagd- und Fischerei- 
gesetze, sowie gegen Verordnungen dieses Inhalts überlassen 2”. Das 
Verfahren vor den Militärgerichten ist einheitlich geregelt, so daß 
die Vorschriften der Strafprozeßordnung auf die Personen des 
Soldatenstandes nur insoweit Anwendung finden, als diese ausnahms- 
weise der Kompetenz der bürgerlichen Gerichte unterstehen, oder in 
einem Strafprozesse nicht als Angeklagte, sondern als Zeugen, Sach- 
verständige oder in anderer Eigenschaft in Betracht kommen, In 
diesen Fällen sind die Zivilgerichte verbunden, bei Ladungen, Zu- 
stellungen und Zwangsmaßregeln die Vermittelung der Militärbehörden, 
bzw. Militärgerichte in Anspruch zu nehmen 2°. Beschlagnahmen in 
militärischen Dienstgebäuden und auf Kriegsfahrzeugen haben eben- 
falls durch Vermittelung der Militärbehörde zu erfolgen ®°. 
» 
° 
P.O. & 246. 
P.O. \ 172, 201, 378, 330, 390, 409. 
P.O. $$ 752, 790, 850, 904, 905, 912, 938. 
M.G.$ &. 
% Vol. oben $ 183. . 
» Wer wegen aller strafbaren Handlungen der Militärgerichtsbarkeit 
untersteht, ist im $ 1 M.Str.G.O. angegeben. 
® Vgl. Herz-Ernst, Strafrecht der Militärpersonen 1905 zu M.Str.G.0- 
2’: Eine feste Umgrenzung des Begriffes „Polizeigesetz“ ist bisher seitens 
es Reichsmilitärgerichtes nicht erfolgt. Der Begriff dürfte alle Strafvorschriften 
umfassen, die — in Polizeistrafgesetzbüchern und in Spezialgesetzen enthalten — 
sich nicht gegen eigentliche Rechtsverletzungen, sondern gegen Ordnung®: 
widrigkeiten richten. , 
” M.Str.G.O. $ 2: wenn die Handlung nur mit Geldstrafe und Einziehung 
oder mit einer dieser Strafen bedroht ist. Der Vollzug, der an die Stelle der 
Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe tritt, ist mittels Ersuchens der Militärbehörde 
zu bewirken. 
#8 Vgl. A. Dochow, Art. Militärpersonen R.L. 2, 756. 
®® R.Str.P.O. & 37, 48, 50, 69, 72, 77. 
»° R.Str.P.O. $$ 98, 105. 
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