O. Aktiver Militärdienst. $ 196. 559
jährige aktive Dienstzeit bei den Fußtruppen dauert, keinerlei prak-
tische Bedeutung mehr, da während dieser Zeit Mannschaften der
Kavallerie und reitenden Feldartillerie, die im stehenden Heere
drei Jahre aktiv gedient haben, kraft Gesetzes nur zu einer drei-
Jährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots verpflichtet
sind!‘. b) Beim Eintritt in eine militärische Bildungs-
anstalt. Zöglinge der Unteroffiziersschulen müssen sich zu einem
vierjährigen aktiven Dienst bei der Truppe verpflichten!!; für Zög-
linge anderer militärischer Bildungsanstalten (Kadettenhäuser, militär-
ärztliche Bildungsanstalten, Schiffsjungenabteilung u.s.w.) kann die
aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie
für jedes Jahr, während dessen sie die Anstalten besuchten, zwei
Jahre über die gesetzliche Dienstzeit hinaus aktiv zu dienen haben '*.
Ausnahmsweise kann eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit
auch ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen erfolgen: a)Mann-
schaften der Fußtruppen, die nach Ablauf von zwei Jahren
zur Reserve entlassen werden müssen, können im Fall notwendiger
Verstärkungen auf Anordnung des Kaisers im aktiven Dienst zurück-
behalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt als eine
Übung #3 b) In der Marine darf die Entlassung eingeschiffter
Mannschaften, wenn sie den Umständen nach nicht früher ausführbar
ist, bis zur Rückkehr in die Häfen des Reiches verschoben werden !%,
‚2. Entlassung zur Disposition der Ersatzbehörden.
Diese erfolgt während der aktiven Dienstzeit entweder wegen Dienst-
unbrauchbarkeit oder auf Ansuchen wegen bürgerlicher Verhältnisse.
Die Ersatzbehörden entscheiden über die Dienstpflicht nach Maßgabe
der allgemeinen Grundsätze, können also entweder völlige Befreiung
oder Überweisung zur Ersatzreserve aussprechen 5,
‚3 Entlassung zur Disposition der Truppenteile.
Diese Entlassung hat die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses
und den Übertritt des Dienstpflichtigen zum Beurlaubtenstande zur
Folge. Derselbe kann jedoch jederzeit wieder zur Fahne einberufen
werden !*. Die Entlassung zur Disposition der Truppenteile findet
regelmäßig bei Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschul-
amtes nach kürzerer Einübung statt; die betreffenden Personen
önnen jedoch im Falle des Ausscheidens aus ihrem Beruf später
wieder zum aktiven Dienst herangezogen werden !?. Auch bei andern
ln
10 R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug.
1893, Art. I $ 3.
u W.O. $ 87.
W.0.$ 10. M.O. $ 16 Nr. &.
13 R,G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. Aug.
1898, Art. II 8 1.
.G.$ 6.
sg 7 R.M.G. $$ 52, 53 (G. vom 6. Mai 1880), 54, 55. H.O. $$ 14, 15. M.O.
‚18.
ie R.M.G. $ 56, Nr. 4, 60, Nr. 5. H.O.$ 14. M.O.$ 17.
RM.G. $51. W.O. $9. H.O. 5 13. — Soweit die Volksschullehrer
Und Kandidaten des Volksschulamtes nicht als Binjöhrig- Freiwillige dienen,
werden sie nach einem Jahre (vor 1900 nach sechs Wochen) zur Reserve ent-
lassen. — Die W.O. und die H.O. a. a. 0. bezeichnen die Entlassung allerdings