Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

O. Aktiver Militärdienst. $ 196. 559 
jährige aktive Dienstzeit bei den Fußtruppen dauert, keinerlei prak- 
tische Bedeutung mehr, da während dieser Zeit Mannschaften der 
Kavallerie und reitenden Feldartillerie, die im stehenden Heere 
drei Jahre aktiv gedient haben, kraft Gesetzes nur zu einer drei- 
Jährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots verpflichtet 
sind!‘. b) Beim Eintritt in eine militärische Bildungs- 
anstalt. Zöglinge der Unteroffiziersschulen müssen sich zu einem 
vierjährigen aktiven Dienst bei der Truppe verpflichten!!; für Zög- 
linge anderer militärischer Bildungsanstalten (Kadettenhäuser, militär- 
ärztliche Bildungsanstalten, Schiffsjungenabteilung u.s.w.) kann die 
aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie 
für jedes Jahr, während dessen sie die Anstalten besuchten, zwei 
Jahre über die gesetzliche Dienstzeit hinaus aktiv zu dienen haben '*. 
Ausnahmsweise kann eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit 
auch ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen erfolgen: a)Mann- 
schaften der Fußtruppen, die nach Ablauf von zwei Jahren 
zur Reserve entlassen werden müssen, können im Fall notwendiger 
Verstärkungen auf Anordnung des Kaisers im aktiven Dienst zurück- 
behalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt als eine 
Übung #3 b) In der Marine darf die Entlassung eingeschiffter 
Mannschaften, wenn sie den Umständen nach nicht früher ausführbar 
ist, bis zur Rückkehr in die Häfen des Reiches verschoben werden !%, 
‚2. Entlassung zur Disposition der Ersatzbehörden. 
Diese erfolgt während der aktiven Dienstzeit entweder wegen Dienst- 
unbrauchbarkeit oder auf Ansuchen wegen bürgerlicher Verhältnisse. 
Die Ersatzbehörden entscheiden über die Dienstpflicht nach Maßgabe 
der allgemeinen Grundsätze, können also entweder völlige Befreiung 
oder Überweisung zur Ersatzreserve aussprechen 5, 
‚3 Entlassung zur Disposition der Truppenteile. 
Diese Entlassung hat die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses 
und den Übertritt des Dienstpflichtigen zum Beurlaubtenstande zur 
Folge. Derselbe kann jedoch jederzeit wieder zur Fahne einberufen 
werden !*. Die Entlassung zur Disposition der Truppenteile findet 
regelmäßig bei Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschul- 
amtes nach kürzerer Einübung statt; die betreffenden Personen 
önnen jedoch im Falle des Ausscheidens aus ihrem Beruf später 
wieder zum aktiven Dienst herangezogen werden !?. Auch bei andern 
ln 
10 R.G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. Aug. 
1893, Art. I $ 3. 
u W.O. $ 87. 
 W.0.$ 10. M.O. $ 16 Nr. &. 
13 R,G., betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. Aug. 
1898, Art. II 8 1. 
.G.$ 6. 
sg 7 R.M.G. $$ 52, 53 (G. vom 6. Mai 1880), 54, 55. H.O. $$ 14, 15. M.O. 
‚18. 
ie R.M.G. $ 56, Nr. 4, 60, Nr. 5. H.O.$ 14. M.O.$ 17. 
RM.G. $51. W.O. $9. H.O. 5 13. — Soweit die Volksschullehrer 
Und Kandidaten des Volksschulamtes nicht als Binjöhrig- Freiwillige dienen, 
werden sie nach einem Jahre (vor 1900 nach sechs Wochen) zur Reserve ent- 
lassen. — Die W.O. und die H.O. a. a. 0. bezeichnen die Entlassung allerdings
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.