562 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 198.
ihnen unbedingt Folge zu leisten haben. Die Pflicht eines achtungs-
würdigen Verhaltens liegt ihnen im gleichen Umfange ob wie den
aktiven Offizieren. Sie unterliegen den Bestimmungen des Militär-
strafgesetzbuches, der Disziplinarstrafordnung und dem ehrengericht-
lichen Verfahren. Die Offiziere zur Disposition erhalten nicht den
Gehalt und die Dienstbezüge der aktiven Offiziere, sondern eine
Pension, die in ihrem Betrage derjenigen gleichkommt, welche die
in Ruhestand versetzten Offiziere empfangen®. In ihren bürgerlichen
Verhältnissen stehen die Offiziere zur Disposition den aktiven
Offizieren im wesentlichen gleich; sie haben namentlich auch den
privilegierten Gerichtsstand der letzteren. Sie unterscheiden sich von
ihnen nur insofern, als sie in bezug auf die Befreiung von Kommunal-
steuern den verabschiedeten Offizieren gleich stehen und zur An-
nahme von Amtern in der Verwaltung und Vertretung kirchlicher
oder politischer Gemeinden und weiterer Kommunalverbände keiner
Genehmigung bedürfen®. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch
selbstverständlich nur auf Selbstverwaltungsämter; die Annahme be-
soldeter Berufsämter in der Kommunalverwaltung ist den Offizieren
zur Disposition wegen ihres noch bestehenden militärischen Dienst-
verhältnisses überhaupt nicht gestattet. Hinsichtlich der Wahl ihres
Aufenthaltes bestehen für die Offiziere zur Disposition keinerlei Be-
schränkungen; in bezug auf die Meldungspflicht und die Sorge dafür,
daß ihnen dienstliche Befehle zukommen Können, sind sie denselben
Bestimmungen wie die Personen des Beurlaubtenstandes unterworfen.
Die Entlassung aus dem Staatsverbandes kann ihnen erst nach Auf-
hebung des militärischen Dienstverhältnisses erteilt werden.
2. Versetzung zu den Offizieren des Beurlaubten-
standes. Sie findet nur auf Antrag des Offiziers statt. Offiziere,
die nach Maßgabe ihres Dienstalters noch einer gesetzlichen Wehr-
pflicht unterliegen, können nicht ihre Versetzung in den Ruhestand,
sondern nur ihre Versetzung zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes
®? R.G. über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906, $ 3.
® Daß die Bestimmungen des $ 47 des R.M.G., der eine derartige Ge-
nehmigung vorschreibt, sich auf Offiziere zur Disposition nicht beziehen, Er
gibt sich einmal daraus, daß in demselben der Ausdruck „aktive Militär-
personen“ gebraucht wird, während in den anderen entsprechenden Para-
Era ben des R.M.G. von „Militärpersonen des Friedensstandes“ die
ede ist. Dafür spricht ferner der Umstand, daß die Genehmigung der Dienst-
vorgesetzten gefordert wird, von solchen aber doch nur bei den Personen
die Rede sein kann, die aktive Dienste leisten. Endlich kommt dafür in Be
tracht, daß die Bestimmungen des $ 47, dessen jetzige Fassung von der Kom-
mission des Reichstages herrührt, nach Absicht der letzteren Exemtionen der
Militärpersonen von kommunalen Rechten und Pflichten nur insoweit begründen
oder aufrecht erhalten sollte, als diese durch die Interessen des militärischen
Dienstes gefordert wurden (vgl. die Außerungen des Berichterstatters AS Dr.
Stephani in der Reichstagssitzung vom 17. April 1874. Sten.Ber. 2, 889), ein
dienstliches Interesse für die Notwendigkeit der Genehmigung der Vorgesetzten
zur Annahme kommunaler Ämter aber nur bei aktiven Militärpersonen, dagegen
nicht bei Offizieren zur Disposition besteht, — Hecker bezog die Bestimmun
des $ 47 auch auf Offiziere zur Disposition, hat die Ansicht aber später auf
gegeben (Offiziere zur Disposition S. 10); Laband 4, 197°, Zorn 2, 614
+ H.0. Anl. 8: Dienstverhältnisse der Offiziere zur Disposition.