Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

562 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 198. 
ihnen unbedingt Folge zu leisten haben. Die Pflicht eines achtungs- 
würdigen Verhaltens liegt ihnen im gleichen Umfange ob wie den 
aktiven Offizieren. Sie unterliegen den Bestimmungen des Militär- 
strafgesetzbuches, der Disziplinarstrafordnung und dem ehrengericht- 
lichen Verfahren. Die Offiziere zur Disposition erhalten nicht den 
Gehalt und die Dienstbezüge der aktiven Offiziere, sondern eine 
Pension, die in ihrem Betrage derjenigen gleichkommt, welche die 
in Ruhestand versetzten Offiziere empfangen®. In ihren bürgerlichen 
Verhältnissen stehen die Offiziere zur Disposition den aktiven 
Offizieren im wesentlichen gleich; sie haben namentlich auch den 
privilegierten Gerichtsstand der letzteren. Sie unterscheiden sich von 
ihnen nur insofern, als sie in bezug auf die Befreiung von Kommunal- 
steuern den verabschiedeten Offizieren gleich stehen und zur An- 
nahme von Amtern in der Verwaltung und Vertretung kirchlicher 
oder politischer Gemeinden und weiterer Kommunalverbände keiner 
Genehmigung bedürfen®. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch 
selbstverständlich nur auf Selbstverwaltungsämter; die Annahme be- 
soldeter Berufsämter in der Kommunalverwaltung ist den Offizieren 
zur Disposition wegen ihres noch bestehenden militärischen Dienst- 
verhältnisses überhaupt nicht gestattet. Hinsichtlich der Wahl ihres 
Aufenthaltes bestehen für die Offiziere zur Disposition keinerlei Be- 
schränkungen; in bezug auf die Meldungspflicht und die Sorge dafür, 
daß ihnen dienstliche Befehle zukommen Können, sind sie denselben 
Bestimmungen wie die Personen des Beurlaubtenstandes unterworfen. 
Die Entlassung aus dem Staatsverbandes kann ihnen erst nach Auf- 
hebung des militärischen Dienstverhältnisses erteilt werden. 
2. Versetzung zu den Offizieren des Beurlaubten- 
standes. Sie findet nur auf Antrag des Offiziers statt. Offiziere, 
die nach Maßgabe ihres Dienstalters noch einer gesetzlichen Wehr- 
pflicht unterliegen, können nicht ihre Versetzung in den Ruhestand, 
sondern nur ihre Versetzung zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes 
®? R.G. über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906, $ 3. 
® Daß die Bestimmungen des $ 47 des R.M.G., der eine derartige Ge- 
nehmigung vorschreibt, sich auf Offiziere zur Disposition nicht beziehen, Er 
gibt sich einmal daraus, daß in demselben der Ausdruck „aktive Militär- 
personen“ gebraucht wird, während in den anderen entsprechenden Para- 
Era ben des R.M.G. von „Militärpersonen des Friedensstandes“ die 
ede ist. Dafür spricht ferner der Umstand, daß die Genehmigung der Dienst- 
vorgesetzten gefordert wird, von solchen aber doch nur bei den Personen 
die Rede sein kann, die aktive Dienste leisten. Endlich kommt dafür in Be 
tracht, daß die Bestimmungen des $ 47, dessen jetzige Fassung von der Kom- 
mission des Reichstages herrührt, nach Absicht der letzteren Exemtionen der 
Militärpersonen von kommunalen Rechten und Pflichten nur insoweit begründen 
oder aufrecht erhalten sollte, als diese durch die Interessen des militärischen 
Dienstes gefordert wurden (vgl. die Außerungen des Berichterstatters AS Dr. 
Stephani in der Reichstagssitzung vom 17. April 1874. Sten.Ber. 2, 889), ein 
dienstliches Interesse für die Notwendigkeit der Genehmigung der Vorgesetzten 
zur Annahme kommunaler Ämter aber nur bei aktiven Militärpersonen, dagegen 
nicht bei Offizieren zur Disposition besteht, — Hecker bezog die Bestimmun 
des $ 47 auch auf Offiziere zur Disposition, hat die Ansicht aber später auf 
gegeben (Offiziere zur Disposition S. 10); Laband 4, 197°, Zorn 2, 614 
+ H.0. Anl. 8: Dienstverhältnisse der Offiziere zur Disposition.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.