II. Aktiver Militärdienst. $ 198. 563
beantragen®. Diese hat zwar die Beendigung des aktiven Dienst-
verhältnisses, aber nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses
überhaupt zur Folge. Die betreffenden Offiziere treten nunmehr in
das Verhältnis von Reserve- oder Landwehroffizieren.
3. Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in
den Ruhestand erfolgt durch eine Verfügung des Kontingentsherrn,
die als ein Akt der Militärverwaltung der Kontrasignatur eines ver-
antwortlichen Ministers bedarf. Die Versetzung eines ÖOffiziers in
den Ruhestand kann auf dessen Antrag oder gegen seinen Willen
wegen Dienstunbrauchbarkeit geschehen. Der Offizier hat kein Recht
auf Versetzung in den Ruhestand, die Gewährung steht im Ermessen
der Kontingentsherren. Es wird jedoch, wenn der Öffizier seine
gesetzliche Wehrpflicht erfüllt hat, die Entlassung in Friedenszeiten
tatsächlich nicht leicht verweigert. Die in Ruhestand versetzten
Offiziere bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung
des Kontingentsherrn®. Einen Anspruch auf Pension besitzen sie
nur dann, wenn sie zehn Jahre aktiv gedient haben oder dienstunfähig
geworden sind”. Die Versetzung in den Ruhestand hat die Be-
endigung des Dienstverhältnisses zur Folge. Es besteht auch für
die in den Ruhestand versetzten Offiziere keine Verpflichtung, wieder
in den Militärdienst einzutreten ®. Ist die Versetzung in den Ruhe-
stand ohne Gewährung von Pension und ohne Erlaubnis zum Tragen
der Militäruniform erfolgt, so erreicht damit auch die ganze besondere
Rechtsstellung, welche der Offizier früher einnahm, ihr Ende. Die
pensionierten Offiziere genießen eine unbeschränkte Freiheit von
Kommunalsteuern. Im übrigen sind ihre bürgerlichen Verhältnisse
nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtes zu beurteilen. Sie
sind der Militärgerichtsbarkeit nicht unterworfen? und unterliegen
nicht den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches!° und der
Dieziplinarstrafordnung 11, Dagegen findet, wenn sie das Recht haben,
die Militäruniform zu tragen, das ehrengerichtliche Verfahren auf sie
Anwendung!2, Die Pension kann nicht aberkannt werden. In den
Fällen, in denen bei aktiven Offizieren auf Entfernung aus dem Heere
Tmm——
54.0. d 49. M.O. $ 61.
® RM.G.$7
1 0.P.G. $ 4. , .
. ° Laband4, 198: Alle mit Pension verabschiedeten Offiziere haben noch
eine subsidiäre und beschränkte Dienstpflicht, indem sie im Notfalle zu mili-
tärischen Diensten herangezogen werden können. Vgl. dort auch Note 5.
® R.G., betr. Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung vom 3. Mai 1890.
10 Das M.Str.G.B. findet nach $ 4 nur auf Militärpersonen die dem Heere
oder der Marine angehören, und außerdem nach $ 6 hinsichtlich einzelner be-
sonders bezeichneter Vorschriften auf Personen des Beurlaubtenstandes An-
wendung. Die pensionierten Offiziere gehören aber weder der einen, noch der
anderen Kategorie an. A. A.: Laband 4, 198. _ . .
., Auch die Vorschriften des $ 23 der Diszipl.O. über Vergehen im dienst-
lichen Verkehr mit Vorgesetzten und in Militäruniform können, da ‚sie aus-
drücklich nur für Personen des Beurlaubtenstandes gegeben eind, auf
Kensionierte Offiziere nicht angewendet werden. A. A.Laban ‚199° und Haas
- 211 für den Fall, daß die pensionierten Offiziere sich in Militäruniform gegen
gewisse Vorschriften der Diszipl.O. vergehen.
12 V, vom 2. Mai 1874, $ 4.