5650 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199.
weiteren Dienstjahre steigt. Der Ofiizier muß, wenn die Pensionierung
nicht infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte, die Dienststelle, aus
der dieses Diensteinkommen bezogen ist, mindestens ein Jahr lang
‚bekleidet haben®. In den ersten beiden Monaten wird ein Zuschuß
zur Pension gewährt, so daß der Betrag der zuletzt bezogenen
Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird.
Im Falle besonderer Bedürftigkeit!° kann eine Pensionsbeihilfe so
gewährt werden, daß das jährliche Gesamteinkommen eines pensio-
nierten Leutnants 1200 Mk, eines Oberleutnants 1800 Mk., eines
Hauptmanns 2400 Mk., erreicht. Es kann auch einem Offizier, der
vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit ohne
Pensionsberechtigung ausscheidet, eine Pension gewährt werden. Die
Dienstzeit beginnt mit dem Tage des Eintritts in den aktiven
Militärdienst und dauert bis zum Schluß des Monats, in dem das
Ausscheiden erfolgt. Die Dienstzeit vor Beginn des 18. Lebensjahres
wird nur im Kriegsfall angerechnet!!. Nicht angerechnet wird als
Dienstzeit die Zeit einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger
Dauer und die Zeit einer Kriegsgefangenschaft, nur unter besonderen
Umständen können Ausnahmen zugelassen werden!?, Die im Zivil-
dienst des Reiches oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit wird
angerechnet, mit Genehmigung des Kontingentsherren auch die Zeit
im Dienste eines dem Reiche nicht angehörenden Staates, im Kom-
munal-, Kirchen- oder Schuldienste des In- oder Auslandes oder im
Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung. Für jeden
Krieg wird der wirklichen Dienstzeit ein Jahr, bei längeren Kriegen
nach Bestimmung des Kaisers auch mehrere Jahre zugerechnet.
Außerdem kommt die auf längeren und gefährlicheren Seereisen, au
Stationen in außereuropäischen Ländern und in den deutschen
Schutzgebieten zugebrachte Zeit nach näherer Bestimmung des Ge
setzes doppelt zur Anrechnung, Bestimmungen, welche namentlich
für die Marine von Bedeutung sind. Außer der eigentlichen Pension
erhalten die pensionierten Offiziere noch gewisse anderweite Bezüge,
nämlich sogenannte Kriegszulagen, wenn sie im Kriege oder au
Seereisen invalide geworden sind, und sogenannte Verstümmelungs-
zulagen, wenn sie den Verlust eines Gliedes oder sonst eine außer-
ordentliche Beschädigung ihrer Gesundheit erlitten haben !*. Pensio-
nierten Offizieren kann die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst
erteilt werden, die ihnen aber keinerlei Rechtsanspruch auf bestimmte
° O.P.G. 8 6.
1 0,P.G.8 7.
11 0.P.G.$ 14. — Als Kriegsjahr gilt die Zeit vom Tage der Mobil-
machung, gu ze gin Krieg erfolgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
" 0.P.G. $$ 16, 17. .
„"*O.P.G. $$ 12, 11. Dazu kann noch eine Alterszulage kommen. Die
Marineoffiziere erhalten im Betrage der Kriegszulage eine ensionserhöhung;
wenn sie durch Folgen eines Schiffbruches, einer militärischen Unternehmung
auf einer dienstlichen Seereise oder durch außerordentliche Einflüsse des Klimas
pensionsberechtigt geworden sind. G. Die Offiziere der Schutz-
truppen erhalten die Tropenzulage O.P.G. 3 66.