Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

5650 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199. 
weiteren Dienstjahre steigt. Der Ofiizier muß, wenn die Pensionierung 
nicht infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte, die Dienststelle, aus 
der dieses Diensteinkommen bezogen ist, mindestens ein Jahr lang 
‚bekleidet haben®. In den ersten beiden Monaten wird ein Zuschuß 
zur Pension gewährt, so daß der Betrag der zuletzt bezogenen 
Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird. 
Im Falle besonderer Bedürftigkeit!° kann eine Pensionsbeihilfe so 
gewährt werden, daß das jährliche Gesamteinkommen eines pensio- 
nierten Leutnants 1200 Mk, eines Oberleutnants 1800 Mk., eines 
Hauptmanns 2400 Mk., erreicht. Es kann auch einem Offizier, der 
vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit ohne 
Pensionsberechtigung ausscheidet, eine Pension gewährt werden. Die 
Dienstzeit beginnt mit dem Tage des Eintritts in den aktiven 
Militärdienst und dauert bis zum Schluß des Monats, in dem das 
Ausscheiden erfolgt. Die Dienstzeit vor Beginn des 18. Lebensjahres 
wird nur im Kriegsfall angerechnet!!. Nicht angerechnet wird als 
Dienstzeit die Zeit einer Freiheitsstrafe von mindestens einjähriger 
Dauer und die Zeit einer Kriegsgefangenschaft, nur unter besonderen 
Umständen können Ausnahmen zugelassen werden!?, Die im Zivil- 
dienst des Reiches oder eines Bundesstaates zugebrachte Zeit wird 
angerechnet, mit Genehmigung des Kontingentsherren auch die Zeit 
im Dienste eines dem Reiche nicht angehörenden Staates, im Kom- 
munal-, Kirchen- oder Schuldienste des In- oder Auslandes oder im 
Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung. Für jeden 
Krieg wird der wirklichen Dienstzeit ein Jahr, bei längeren Kriegen 
nach Bestimmung des Kaisers auch mehrere Jahre zugerechnet. 
Außerdem kommt die auf längeren und gefährlicheren Seereisen, au 
Stationen in außereuropäischen Ländern und in den deutschen 
Schutzgebieten zugebrachte Zeit nach näherer Bestimmung des Ge 
setzes doppelt zur Anrechnung, Bestimmungen, welche namentlich 
für die Marine von Bedeutung sind. Außer der eigentlichen Pension 
erhalten die pensionierten Offiziere noch gewisse anderweite Bezüge, 
nämlich sogenannte Kriegszulagen, wenn sie im Kriege oder au 
Seereisen invalide geworden sind, und sogenannte Verstümmelungs- 
zulagen, wenn sie den Verlust eines Gliedes oder sonst eine außer- 
ordentliche Beschädigung ihrer Gesundheit erlitten haben !*. Pensio- 
nierten Offizieren kann die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst 
erteilt werden, die ihnen aber keinerlei Rechtsanspruch auf bestimmte 
° O.P.G. 8 6. 
1 0,P.G.8 7. 
11 0.P.G.$ 14. — Als Kriegsjahr gilt die Zeit vom Tage der Mobil- 
machung, gu ze gin Krieg erfolgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 
" 0.P.G. $$ 16, 17. . 
„"*O.P.G. $$ 12, 11. Dazu kann noch eine Alterszulage kommen. Die 
Marineoffiziere erhalten im Betrage der Kriegszulage eine ensionserhöhung; 
wenn sie durch Folgen eines Schiffbruches, einer militärischen Unternehmung 
auf einer dienstlichen Seereise oder durch außerordentliche Einflüsse des Klimas 
pensionsberechtigt geworden sind. G. Die Offiziere der Schutz- 
truppen erhalten die Tropenzulage O.P.G. 3 66.
	        
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