568 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199.
Vollrente, der dem Maße der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht
(Teilrente)**. Die Vollrente erhöht sich bei den Personen, die
pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen um ?®ıoo
dieser zuletzt bezogenen Zuschüsse?. Kapitulanten bei vollendeter
18 jähriger Dienstzeit und nicht verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten
50/100 der Vollrente, deren Betrag mit jedem weiteren Dienstjahr um
&/joo bis auf den vollen Betrag der Vollrente steigt?*. Daneben
kommen Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen in ähnlicher
Weise, wie bei den Offizieren vor.
Durch zwölfjährige Dienstzeit erwerben die Kapitulanten den
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, d. h. die
Verleihung ‘des Rechtes auf Anstellung in Subaltern- und Unter-
beamtenstellen des Zivildienstes, wenn sie zum Beamten würdig
und brauchbar erscheinen ?”. Der Zivilversorgungsschein steht auch
Kapitulanten mit einer weniger als zwölfjährigen Dienstzeit zu,
die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr
verwendet und deshalb entlassen werden, wenn sie würdig und
zum Beamten brauchbar sind®. Neben der Rente kann Unter-
offizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören,
ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen
werden®. Wird einem Kapitulanten mit zwölfjähriger Dienstzeit
der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder Brauchbarkeit zum
Beamten nicht erteilt, so erhält er eine laufende Geldentschädigung
(Zivilversorgungsentschädigung) von 12 Mk. monatlich. Diese kann
auch denen bewilligt werden, die den Zivilversorgungsschein wegen
mangelnder Würdigkeit zum Beamten nicht erhalten, sofern sie
nicht durch ihr Verhalten einen Mangel an ehrliebender Gesinnung
bekundet haben. Statt des Zivilversorgungsscheines kann eine
einmalige Geldsumme von 1500 Mk. gewährt werden*°. Die Inhaber
des Zivilversorgungsscheines heißen Militäranwärter, ihre An-
stellung im Zivildienst ist durch den Bundesrat geregelt®',
* M.P.G. $ 9.
ss M.P.G. $ 10.
2 M.P.G.$ 11.
°7 M.V.G. g 15. — Hierbei findet eine Hinzurechnung von Kriegsjabren
und eine Doppelrechnung der Dienstzeit nicht statt.
28 M.V.G. $ 16. — Als aktiver Dienst gilt auch der Garnisondienst.
®® M.V.G. $ 17. Dabei kann es sich um Personen handeln, die wegen
ihrer Dienstentschädigung in ihrem früheren Berufe nieht mehr ordentlich vor-
wärts kommen können. -
OMV.G.$ 21.
„U M.V.G. $ 18: Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, bei den Versicherungsanstalten, gowie
bei ständischen und solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mittelu
des Reiches, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Aus-
schluß des Forstdienstes, sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate fest-
zustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Zivil-
versorgungsscheins (Militäranwärtern) und Tnhabern des Anstellun ZB.
besetzt werden. — Zurzeit gelten die Grundsätze vom 20. Juni 1907 (2.Di.
. 309).