III. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 10. 43
‚In Elsaß-Lothringen besteht noch eine Art Verwaltungs-
Berichtsbarkeit im Anschluß an die älteren französischen Einrich-
ungen 26, .
2. Organisation der Verwaltungsgerichte'.
$ 10.
Die Organisation der Verwaltungsgerichte war ur-
sprünglich in den süddeutschen Staaten? und in Preußen eine wesent-
lich verschiedene. In ersteren bestand lediglich ein oberster Ver-
waltungsgerichtshof, während die Entscheidung der Verwaltungs-
streitsachen in den unteren Instanzen den Verwaltungsbehörden über-
lassen blieb. Dagegen trat in Preußen die Scheidung schon in der
Mittleren Instanz ein. Während dem Kreis- (Stadt)- Ausschuß
noch die Entscheidung sowohl in Verwalt gsangelegenheiten,
den sogenannten Beschlußsachen, als in Verwaltungsstreitsachen zu-
stand, begann in der Bezirks- und Provinzialinstanz bereits eine
Trennung beider Angelegenheiten. Die Beschlußsachen wurden vom
Bezirksrat und Provinzialrat, die Verwaltungsstreitsachen vom Be-
zirksverwaltungsgericht erledigt. Von den Bezirksverwaltungsgerichten
ging der Instanzenzug an das Oberverwaltungsgericht. Durch das
Preußische Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wurden aber Bezirksrat und Bezirksverwaltungsgericht zu einer
einzigen Behörde, dem Bezirksausschuß, vereinigt, -
wohl. lußsachen als Verwaltungsstreitsachen gehören, Dadurch
ist die Verschiedenheit, die zwischen Preußen und den süddeutschen
Staaten vorhanden war, beseitigt worden, so daß die Organisation
der Verwalt gsgerichtsbarkeit jetzt überall eine wesentlich gleich-
artige Gestaltung aufweist. In unterer Instanz bestehen keine
besonderen Verwaltungsgerichte. Als Verwaltungsgerichte fungieren
ier Bebörden, die auch reine Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen
aben. Die Besetzung dieser Behörden ist allerdings eine verschiedene.
In Bayern, Württemberg und Sachsen bestehen sie lediglich aus
Berufsbeamten *, während sie in Preußen, Baden und Hessen zu einem
°® [Die Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgte in einigen Staaten
namentlich in Braunschweig (vgl. Radkau, Verw.Arch. 4, 421), Oldenburg und.
ahalt im engen Anschluß an die preußischen Bestimmungen. In der nach-
folgenden Darstellun sind vorwiegend die Gesetze der König-
reiche und der Großherzogtümer Baden und Hessen berück-
t
sichtigt.
1 NeL Meyer-Anschütz $ 182.|
° [Vgl. E.v. Meier, Enzykl.'®, 752; Anschütz, Verw.R. S. 361] _
° [Über das preußische System vgl. E.v. Meier, Enzykl.2, 747; Anschütz,
Verw.R. S. 359; Kunze, Verwaltungsstreitverfahren 1908. 8. 6ff.
* In Bayern entscheiden in den unteren Instanzen die Distriktsbehörden
bezw. Magistrate, die Kreisregierungen, das Oberbergamt, die Generalzoll-
administration. Die den Magistraten zustehenden Entscheidungen können und
die den Kreieregierungen, Kammern des Innern, zustehenden müssen durch
besondere Senate erfolgen, die bei den betreffenden Behörden gebildet werden.
In Württemberg steht die Entscheidung in den niederen Instanzen den Kreis-
regierungen, [in Sachsen den Kreishauptmannschaften] zu. .